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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1041/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 16. September und 12. Oktober 2016 die Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 24. Oktober 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Am letzten Tag der Nachfrist machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Streitwert liege bei Null. Die "Befangenheit und Kollusion der angeklagten Stellen" seien offensichtlich. Wie da Gerichtskosten in der geforderten Höhe entstehen könnten, sei fraglich. Er verlange eine Kostenaufstellung. Abgesehen davon lägen mit der offensichtlichen Korruption und Kollusion besondere Gründe vor, um von einem Kostenvorschuss abzusehen. 
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Ein besonderer Grund, um davon abzusehen, ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Umstand, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers ein Fall von offensichtlicher Korruption und Kollusion vorliegt, nicht zur Folge, dass auf den Kostenvorschuss zu verzichten ist. Da er auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist er nicht zu beanstanden. 
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill