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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_240/2021  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Deutschland, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. April 2021 (VV.2020.235/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. April 2021 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 
in die beim Bundesgericht am 26. April 2021 eingegangene ergänzende Eingabe der A.________, 
in die vom gleichen Tag datierende Mitteilung des Bundesgerichts, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse für Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie die Kostenrisiken hingewiesen worden ist, 
in die weitere Eingabe der A.________ vom 29. April 2021 (Poststempel) und das separat gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 ELG offenkundig nicht erfüllt seien, nachdem die Beschwerdeführerin weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (von hinreichender Dauer) in der Schweiz verfüge, 
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise ihre gesundheitliche und wirtschaftliche Situation darzustellen sowie auf ihre Lebensumstände zu verweisen, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid offenkundig fehlt, 
dass daran auch der - in ebenso unsubstanziierter Weise vorgetragene - Hinweis, die Menschenrechte seien "sehr schwer verletzt", nichts ändert, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen in Anwendung vom Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder