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[AZA] 
C 315/99 Gi 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 16. März 2000  
 
in Sachen 
 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde- 
führer, 
 
gegen 
 
M.________, 1966, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
    Mit Verfügung vom 31. März 1998 stellte das Kantonale 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; ab 1. Juli 
1999 Amt für Arbeit) St. Gallen die 1966 geborene 
M.________ wegen Nichtbefolgung einer amtlichen Weisung für 
25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
    Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versi- 
cherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 
8. Juli 1999 gut. Es hob die Einstellungsverfügung auf. 
    Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale 
Entscheid sei aufzuheben, und M.________ sei für 25 Tage in 
der Anspruchsberechtigung einzustellen. 
    M.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft 
(seco) lassen sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetz- 
lichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Praxis kann auf 
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- 
den. 
 
    2.- a) Die arbeitslose Beschwerdegegnerin meldete sich 
am 20. Oktober 1997 zur Teilnahme an einem Kurs "Evaluation 
eines Ersatzstoffes für Toluol als Wärmeträger" vom 24. No- 
vember 1997 bis 23. Februar 1998 an. Mit in Rechtskraft er- 
wachsener Verfügung vom 21. November 1997 bewilligte das 
KIGA dieses Gesuch. In der Folge nahm die Versicherte je- 
doch nicht am Kurs teil. Während die Verwaltung darin ein 
einstellungsrechtlich relevantes Nichtbefolgen amtlicher 
Weisungen erblickte, erwog die Vorinstanz, die Versicherte 
habe sich freiwillig für den betreffenden Kurs gemeldet. 
Eine Nichtteilnahme an einem von der Verwaltung bloss be- 
willigten, nicht jedoch angewiesenen Kurs stelle kein 
schuldhaftes Verhalten dar, weshalb keine Einstellung in 
der Anspruchsberechtigung erfolgen könne. Diese Auslegung 
wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten. Zu 
prüfen ist somit, ob die Nichtteilnahme an einem selbst be- 
antragten und von der Verwaltung bewilligten Kurs ein ein- 
stellungsrechtlich relevantes Nichtbefolgen amtlicher Wei- 
sungen darstellt. 
 
    b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu die- 
ser Frage in BGE 121 V 58 eingehend Stellung bezogen. Unter 
Hinweis auf den Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und 
die Doktrin (BGE 121 V 61 Erw. 3c mit Hinweisen u.a. auf 
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 
N. 29 in fine zu Art. 30; vgl. seither Nussbaumer, Arbeits- 
losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- 
recht, N. 705 und 709 in fine sowie Fn. 1343 und 1351) hat 
das Gericht erkannt, dass die Einstellung nach Art. 30 
Abs. 1 lit. d AVIG dann ausgesprochen werden kann, wenn 
Arbeitslose sich ohne stichhaltige Gründe weigern, einen 
von der kantonalen Behörde zugewiesenen Kurs zu besuchen. 
Hingegen sieht das Gesetz keine Sanktion in Form einer Ein- 
stellung in der Anspruchsberechtigung vor im Falle von Ver- 
sicherten, die darauf verzichten, einen Kurs zu besuchen, 
für den sie sich selbst entschieden und für welchen sie die 
Bewilligung der zuständigen Behörde erhalten haben. Wenn 
Arbeitslose sich auf eigene Initiative für einen Kurs an- 
melden, die entsprechende Bewilligung der Behörde hiezu er- 
halten, und den Kurs anschliessend doch nicht besuchen oder 
abbrechen, begnügt sich die Verwaltung damit, keine Leis- 
tungen für den Kursbesuch auszurichten, diese einzustellen 
und im Missbrauchsfall zu Unrecht gewährte Leistungen zu- 
rückzufordern. Zudem kann der Abbruch eines Kurses ein In- 
diz für die Vermittlungsunfähigkeit der Versicherten dar- 
stellen (BGE 121 V 62 Erw. 3d). 
 
    c) Diese Praxis hat das Eidgenössische Versicherungs- 
gericht im nicht veröffentlichten Urteil C. vom 28. Septem- 
ber 1999, C 125/99, bestätigt. Dort wies es darauf hin, 
dass der Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG seit dem 
erwähnten BGE 121 V 58 eine Änderung im Sinne der oben um- 
schriebenen Praxis erfahren hat, indem die Einstellung nur 
für Kurse vorgeschrieben wurde, zu dessen Besuch der Ar- 
beitslose "angewiesen worden ist", von den Versicherten auf 
eigene Initiative besuchte Kurse somit nicht aufgeführt 
werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter- 
liegt als Administrativsanktion dem Gesetzmässigkeitsprin- 
zip, weshalb die Einstellungstatbestände in Art. 30 Abs. 1 
AVIG abschliessend aufgezählt sind. Da der Abbruch eines 
selbst beantragten Kurses nach dem Gesagten keinen der ge- 
setzlichen Einstellungstatbestände erfüllt (Nussbaumer, 
a.a.O., N. 709, mit Hinweisen in Fn. 1350), ist der kanto- 
nale Entscheid zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
    richt des Kantons St. Gallen und dem Staatsekretariat 
    für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: