Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.158/2005 /leb 
 
Urteil vom 20. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, 
Abteilung Direkte Bundessteuer, 
Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden 
 
Gegenstand 
Kostenvorschusspflicht, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ führte Rekurs und Beschwerde gegen die Steuerveranlagungen 2002 und 2003 (Staats- und direkte Bundessteuer) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2005 wies die Rekurskommission das Gesuch ab und setzte Frist an zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 11. Mai 2005 ab und auferlegte X.________ die Verfahrensgebühr von Fr. 500.--. 
 
Hiergegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt sinngemäss u.a., die Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
2. 
Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 119 Ia 337 E. 1 S. 338, 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.) Die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2 und Art. 87 OG). 
 
Dass bei staatsrechtlichen Beschwerden grundsätzlich nur kassatorische Anträge zulässig sind, steht dem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen; die Begehren des Beschwerdeführers können ohne Weiteres in den (kassatorischen) Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Verwaltungsgerichts umgedeutet werden. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeeingabe den Anforderungen an die Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden genügt, weil bei diesen strengere Erfordernisse hinsichtlich der Beschwerdebegründung gelten und das Bundesgericht nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf die Beschwerde nur eintritt, soweit Verfassungsrügen ausdrücklich erhoben und ausreichend begründet werden. Die Frage kann aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin nicht durchdringt, wie sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt. 
 
3. 
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege in einem nicht aussichtslosen Prozess. Dieser Anspruch umfasst auch die Befreiung von den Verfahrenskosten und der Sicherstellung von Verfahrenskosten (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9, 322 E. 2b S. 324). Das Bundesgericht prüft frei, ob der verfassungsmässige Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV verletzt ist, während es die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133, 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Hinsichtlich der Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der Behörde werden hingegen nur auf Willkür hin geprüft (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f., 120 Ia 179 E. 3a S. 181). Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2). Massgebend ist die gesamte finanzielle Situation; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen und es sind andererseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation beachtlich (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2, 120 Ia 179 E. 3a S. 181). Ein Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf muss in Beziehung gesetzt werden zu den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181, 124 I 1 E. 2a S. 2 f.). 
4. 
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über monatliche Einkünfte von Fr. 12'510.10 netto. Darin ist ein allfälliger 13. Monatslohn des Beschwerdeführers nicht enthalten. Das Verwaltungsgericht errechnete monatliche Ausgaben von Fr. 7'435.--. Damit resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 6'063.55. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine notwendigen monatlichen Ausgaben seien wesentlich höher als vom Verwaltungsgericht errechnet, und legte seiner Beschwerde eine Aufstellung bei, wonach sich diese Ausgaben auf monatlich Fr. 11'850.-- belaufen sollen. 
 
Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach sich die monatlichen Einkünfte auf netto Fr. 12'510.-- belaufen, rügt der Beschwerdeführer hingegen nicht als willkürlich. Er legt nicht dar, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu unhaltbar sein soll. Die Behauptung, sein Lohnkonto sei rückläufig, lässt die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Höhe der Einkünfte jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. 
 
Es ist somit von monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 12'510.-- auszugehen. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung der behaupteten höheren monatlichen Ausgaben von Fr. 11'850.-- ein Überschuss von Fr. 660.--, der es ihm erlaubt, den Kostenvorschuss für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, die Verfahrensgebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Fr. 500.-- und die bundesgerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Berechtigung der geltend gemachten monatlichen Ausgaben in der Höhe von Fr. 11'850.-- braucht nicht geprüft zu werden. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen des Verfahrens zu erledigen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Nach dem Gesagten steht auch fest, dass für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann (sofern die in der staatsrechtlichen Beschwerde einleitend gestellte "Frage" wegen kostenloser Behandlung der Beschwerde als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen ist). Die weiteren in der Beschwerdeeinleitung gestellten Fragen betreffen das kantonale Verfahren und sind an die kantonalen Instanzen zu richten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: