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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.107/2005 /kil 
 
Urteil vom 9. März 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2000 (Jahressteuer auf ausserordentlichen Erträgen), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 
18. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen den Einspracheentscheid der Steuerrekurskommission für Selbständigerwerbende betreffend Jahressteuer für das Jahr 2000 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2004 auf, bis 30. November 2004 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- an die Kantonale Gerichtskasse in Luzern zu leisten. Die Verfügung enthielt die Androhung, dass bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem enthielt die Verfügung folgende Hinweise: 
 
"Zahlungen gelten dann als rechtzeitig, wenn spätestens am letzten Tag der Frist der Betrag 
- bei der Kantonalen Gerichtskasse bar bezahlt oder 
- bei einer Schweizer Poststelle einbezahlt bzw. per PTT-Giro angewiesen wird. 
Zahlungen unter Benutzung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG), dessen sich die meisten Banken bedienen, gelten dann als rechtzeitig, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wird. 
Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese die Zahlung rechtzeitig erbringt. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen." 
 
Der Beschwerdeführer beauftragte am 17. November 2004 die Luzerner Regiobank mit der Bezahlung des Kostenvorschusses. Diese veranlasste die Zahlung am 30. November 2004 bei der Post mit elektronischem Zahlungsauftrag (EZAG). Der Betrag von Fr. 2'000.-- wurde am 1. Dezember 2004 dem PC-Konto der kantonalen Gerichtskasse bei der Postfinance gutgeschrieben. 
 
Das Gericht holte in der Folge einen Bericht bei der Postfinance ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Rechtzeitigkeit der Zahlung nachzuweisen. Mit Entscheid vom 18. Januar 2005 trat das Gericht (Präsidentin) wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. 
B. 
Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Februar 2005 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Januar 2005 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass wegen nicht richtiger Besetzung der Einsprache-Kommission kein rechtsgültiger Einspracheentscheid ergangen sei. 
 
Am 17. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer beim kantonalen Verwaltungsgericht auch ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das Verwaltungsgericht überwies das Gesuch im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zur Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern betrifft die Jahressteuer auf ausserordentlichen Erträgen für das Jahr 2000 gemäss § 251 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 (StG). Der Sache nach geht es jedoch im angefochtenen Urteil um die Frage der Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses und damit um die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht. Dessen Auslegung und Anwendung überprüft das Bundesgericht auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) nach den für staatsrechtliche Beschwerden geltenden Grundsätzen, d.h. unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 und 9 BV) sowie allenfalls weiterer verfassungsrechtlicher Grundsätze (BGE 130 II 202 E 3.1 S. 206, 128 II 56 E. 2b S. 60). Damit kann offen bleiben, ob vorliegend ratione temporis und aufgrund des Sachzusammenhangs die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 StHG zulässig ist oder nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht. Die Beschwerdeeingabe würde auch als staatsrechtliche Beschwerde genügen. Das gilt auch für das an das Bundesgericht als staatsrechtliche Beschwerde überwiesene Wiedererwägungsgesuch vom 17. Februar 2005. Dieses wurde innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht und kann als Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berücksichtigt werden. 
2. 
Gemäss § 195 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen (Abs. 1). Wird der Vorschuss trotz Androhung der Folgen nicht innert der eingeräumten Frist geleistet und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten (Abs. 2). 
 
Das Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Entscheid für die Auslegung der kantonalen Vorschriften auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes ab (vgl. Art. 150 Abs. 1 und 4 OG). Das ist zulässig. Insbesondere muss das Gericht die rechtzeitige Erteilung des Auftrages mit Angabe des Fälligkeitstermins an die Bank nicht genügen lassen, verlangt doch auch der kantonale Gesetzgeber die rechtzeitige Übergabe an die zuständige Behörde, wobei als einzige Ausnahme noch die Übergabe an die Post zuhanden dieser Behörde zulässig ist (vgl. § 33 Abs. 2 VRG und Art. 32 Abs. 3 OG). Die gleichen Grundsätze können daher ohne Willkür auch für das kantonale Recht herangezogen werden, wie das Bundesgericht in Bezug auf den Kanton Luzern bereits in anderen Fällen festgestellt hat (Urteil 2P.176/2000 vom 16. Januar 2001, in: StR 56/2001 S. 209; s. auch BGE 118 Ia 8 E. 2c). 
 
Erfolgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektronischem Weg (Benützung elektronischer Datenträger, Datenfernübermittlung im Rahmen des EZAG), so kommen angesichts der Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe spezielle Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten spätestens am letzten Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übermittelt werden und auch das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innerhalb der vom Bundesgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt (BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 222). Allfällige Versäumnisse der Bank im Zahlungsverkehr mit der Post werden der Partei zugerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.). Das Bundesgericht hat diese Kriterien seither in zahlreichen -wenn auch meist unveröffentlichten - Urteilen unter Berücksichtigung gewisser technischer Weiterentwicklungen der Zahlungsabläufe ausnahmslos bestätigt. Es erachtete dabei den Umstand, dass die Bank das Fälligkeitsdatum nicht frei einsetzen kann, sondern an die bei der Post geltenden Abläufe gebunden ist, darum nicht als ausschlaggebend, weil die Bank als Benutzerin des von der Post angebotenen elektronischen Zahlungsdienstes über die technischen Abläufe im Bild ist und deshalb auch wissen muss, auf welche Art und Weise das Fälligkeitsdatum eingesetzt oder allenfalls durch das Programm gar angepasst wird (ASA 72 580 E. 2a mit Hinweisen; ferner Urteil 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 2b). 
3. 
Im vorliegenden Fall wickelte der Beschwerdeführer die Zahlung über die Luzerner Regiobank ab. Er nannte im Vergütungsauftrag vom 17. November 2004 als Ausführungsdatum den 30. November 2004, mithin den letzten Tag der Zahlungsfrist. Die Regiobank verarbeitete den Vergütungsauftrag am 19. November 2004 und löste den Zahlungsvorgang am 30. November 2004 aus. Am gleichen Tag, um 13.07 Uhr, übermittelte sie auch die elektronischen Daten zur Ausführung des Zahlungsauftrages durch Yellownet an die Postfinance. Als Fälligkeitsdatum wurde von der Bank der 1. Dezember 2004 eingesetzt. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Zahlung damit nicht rechtzeitig erfolgt und verspätet. 
 
Daran ändert nichts, dass die Bank dem Beschwerdeführer als Ausführungsdatum den 30. November 2004 bestätigte und die Bankanweisung am 30. November 2004, 13.07 Uhr, an die Postfinance übermittelt wurde. Entscheidend ist das Fälligkeitsdatum, welches von der Bank auf den 1. Dezember 2004 festgelegt wurde. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Schreiben (Verfügung) des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2004 ausdrücklich hingewiesen. Es wird dort ausgeführt, dass Zahlungen unter Benutzung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG), dessen sich die meisten Banken bedienen, nur dann als rechtzeitig gelten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wird. Wenn der Beschwerdeführer dennoch in seinem Zahlungsauftrag an die Bank den letzten Tag der Frist als Fälligkeitsdatum einsetzte, nahm er das Risiko allfälliger Verzögerungen, die sich aus technischen Gründen oder bei der Übermittlung der Daten ergeben können, bewusst in Kauf. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer erblickt eine rechtsungleiche Behandlung darin, dass es bei Benutzung des Postschalters genüge, dass die Einzahlung innerhalb der Zahlungsfrist gemacht werde, und es nicht darauf ankomme, wann die Gutschrift durch die Post auf dem Konto der Gerichtskasse erfolge. Genau die gleichen Bedingungen gelten indessen auch für die vom Beschwerdeführer als Hilfsperson beauftragte Bank, wenn sie mittels Datenträger oder durch Fernübermittlung auf elektronischem Weg eine Überweisung durch die Post vornehmen lässt. Auch in diesem Fall genügt die rechtzeitige Übergabe des Datenträgers oder der elektronischen Übermittlung an die Post als fristwahrend, vorausgesetzt, die Bank setzt keinen späteren Fälligkeitstermin ein. Diese Möglichkeit, d.h. die Festlegung eines besonderen Fälligkeitstermins, hat der Postschalterkunde nicht. Worin eine Ungleichbehandlung liegen soll, ist unerfindlich. 
 
Es trifft zu, dass die Abläufe bei der Post von der Bank nicht beeinflusst werden können. Doch hat die Bank es in der Hand, die Zahlungsauftrag so rechtzeitig aufzugeben, dass die Zahlung innert dem vom Kunden festgelegten Fälligkeitstermin erfolgt. Gerade weil sich Banken erfahrungsgemäss über diese Anweisung hinwegsetzen, hat das Verwaltungsgericht im Schreiben vom 15. November 2004 auf die mit der Benutzung des elektronischen Zahlungsauftrages bei der Bank verbundenen Risiken aufmerksam gemacht (vgl. vorn unter A.). Es hätte zwar noch darauf hinweisen können, dass es aufgrund der postalischen Abläufe nicht genügt, dass der elektronische Zahlungsauftrag der Postfinance am letzten Postwerktag vor Ablauf der Frist angeliefert wird. Auch ohne diesen Hinweis war aber für den Beschwerdeführer aus dem Schreiben erkennbar, dass er mit der Wahl des letzten Tages der Frist als Fälligkeitstermin bei der von ihm gewählten Zahlungsart (Banküberweisung) ein nicht unerhebliches Risiko einging. 
5. 
De Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid wegen unrichtiger Besetzung der Einsprachekommission ungültig sei. Ob der Einspracheentscheid an einem Verfahrensmangel leidet oder nicht, hat indessen das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Es hat nur den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Mängel der geltend gemachten Art sind vielmehr auf dem ordentlichen Rechtsweg zu überprüfen. 
 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: