Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.739/2004 /kil 
 
Urteil vom 4. Februar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Dauer, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 15. November 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde der mit einem Schweizer Bürger verheirateten russischen Staatsangehörigen X.________ betreffend die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. X.________ erhob am 20. Dezember 2004 gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. 
 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 wurde X.________ gestützt auf Art. 150 Abs. 1 OG aufgefordert, bis spätestens am 18. Januar 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die mit der Zahlung des Vorschusses beauftragte Bank liess den Zahlungsauftrag der Post am 19. Januar 2005 auf elektronischem Weg zukommen; als Fälligkeitsdatum war der 20. Januar 2005 eingesetzt. Der Kostenvorschuss ist damit verspätet geleistet worden (vgl. BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 222 und seither konstante Rechtsprechung). Bei fruchtlosem Ablauf der für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzten Frist tritt das Bundesgericht auf die Rechtsvorkehr nicht ein (Art. 150 Abs. 4 OG). 
2. 
2.1 Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 ersucht die Beschwerdeführerin um Entschuldigung für eine allfällige verspätete Zahlung des Vorschusses und um Wiedereinsetzung der Zahlungsfrist. Gemäss Art. 35 Abs.1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei ab 14. bzw. 15. Januar 2005 bis 18. Januar 2005 krank gewesen, weshalb sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren administrativen Verpflichtungen nachzukommen. Das Gesuch ist am 27. Januar 2005 und somit innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des behaupteten Hindernisses gestellt und auch die versäumte Rechtshandlung (Leistung des Kostenvorschusses) innert dieser Frist nachgeholt worden. Es ist zu prüfen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin sie vom rechtzeitigen Handeln abgehalten hat und als unverschuldetes Hindernis betrachtet werden kann. 
2.3 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln. Erforderlich ist eine gewichtige Beeinträchtigung der Gesundheit im für die Fristwahrung massgeblichen Zeitpunkt; selbst eine schwere Grippe genügt, anders als etwa eine schwere Lungenentzündung oder ein Herzinfarkt, in der Regel nicht. Hindert die Krankheit den Rechtssuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung betrauen, so kann die Wiederherstellung nicht gewährt werden (BGE 112 V 255; Urteile des Bundesgerichts 6S.282/1998 vom 24. Juni 1998 E. I.; 2A.615 vom 19. August 1997 E. 3; 2A.322/1996 vom 5. November 1996 E. 3). 
 
Um ihre Krankheit zu umschreiben, hat die Beschwerdeführerin eine vom 25. Januar 2005 datierte "Krankmeldung" vorgelegt, ausgestellt von einer Person, die eine "Praxis für angewandte Energetik" betreibt. Diese hält fest, dass die Beschwerdeführerin vom 15. bis zum 18. Januar 2005 eine akute Magen-Darm Grippe hatte, "was einen Gang ausser Haus verunmöglichte. Wir konnten ganz knapp eine Hospitalisation vermeiden. Ich habe sie täglich besucht und behandelt. Erst seit dem 20.1.05 geht es Frau X.________ w(i)eder etwas besser und sie nun in der Lage sich selbst zu versorgen." Das Zeugnis stammt nicht von einem Arzt, und es ist davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand es erlaubte, auf die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu verzichten. Ein eigentliches Arztzeugnis wird denn auch nicht erhältlich gemacht werden können. Welcher Stellenwert der erwähnten "Krankmeldung", im Vergleich zu einem eigentlichen Arztzeugnis, überhaupt zukommen könnte, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden: Die versäumte Prozesshandlung setzte weder besondere Kenntnisse noch erheblichen Aufwand voraus, wie dies etwa beim Abfassen einer Beschwerde (worauf die vorne dargestellte Rechtsprechung vorab Bezug nimmt) der Fall gewesen wäre. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihren (rechtskundigen) Ehemann mit der Abwicklung der Zahlung zu betrauen, was sie denn auch tat. Weder der "Krankmeldung" noch der Begründung des Wiederherstellungsgesuchs lässt sich entnehmen, warum es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, diesen einfachen Auftrag ihrem Ehemann schon früher zu erteilen. 
2.4 Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, das ihr nach den Umständen Zumutbare zur Fristwahrung vorzukehren. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen und auf die Beschwerde gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG nicht einzutreten. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: