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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_179/2016, 2C_180/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________ und B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
2C_179/2016 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, 
 
und 
 
2C_180/2016 
Verwaltung für die direkte Bundessteuer 
des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
2C_179/2016 
Kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer 
(Revision der Veranlagungen 1997-2001; 
Veranlagungen 2002-2010), 
 
2C_180/2016 
Direkte Bundessteuer (Revision der Veranlagungen 1997-2001; Veranlagungen 2002-2010), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, 
vom 17. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.C.________ machte sich im Frühjahr 1993 als Steuerberater im Rahmen seiner Einzelfirma "V.________" selbständig. Letztere bildete mit der Anwaltskanzlei "W.________" in U.________ eine einfache Gesellschaft. Zudem gründete A.C.________ verschiedene Unternehmungen, u.a. die X.________ GmbH mit Sitz in T.________ (SZ), mit welcher er als angestellter Geschäftsführer seine eigenen Mandate abwickelte. Im Jahr 1995 kam es zum Bruch mit der Zürcher Anwaltskanzlei.  
 
A.b. In den Veranlagungsverfügungen 1997/1998 sowie 1999/2000 wurde dem Ehepaar A.C.________ und B.C.________ (hiernach: die Steuerpflichtigen) der Abzug der geltend gemachten Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit verweigert, weil in den massgebenden Geschäftsjahren 1995/1996 und 1997/1998 eine tatsächlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit verneint wurde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.244/2005 und 2P.111/2005 vom 9. November 2005).  
 
A.c. Gegen die Veranlagungsverfügung 2001 vom 21. September 2004 wie auch gegen die Veranlagungsverfügung 2002 vom 2. November 2004 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache am 20. Oktober 2004 bzw. am 29. November 2004. Die Veranlagungsverfügung 2002 wurde aufgehoben und zur Neuveranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen.  
Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2001 wurde mit Entscheid vom 2. Dezember 2011 abgewiesen. Dabei ging die Einsprachebehörde davon aus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von A.C.________ per 31. Dezember 1996 eingestellt worden sei, weshalb der beantragten Verrechnung der entstandenen Verluste aus der A.C.________ Steuerberatung nicht stattgegeben werden könne. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 2. Februar 2012 trat das Verwaltungsgericht infolge Fristversäumnis nicht ein. Ebenso trat es auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Revision bzw. Wiedererwägung der Veranlagung der Steuerjahre 1997-2002 nicht ein. Eine Beschwerde beim Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 2C_496/2012 / 2C_497/2012 vom 24. Mai 2012). 
 
A.d. Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Mai 2013 schätzte die kantonale Steuerverwaltung/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Steuerpflichtigen für die Steuerjahre 2002-2010 nach pflichtgemässem Ermessen ein, nachdem trotz Auflageschreiben verschiedene Auskünfte und Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht worden waren. Dabei wurden Kosten für Büroräumlichkeiten in U.________ in den Jahren 2003 und 2005 nicht zum Abzug zugelassen. Die geltend gemachten privaten Schuldzinsen bzw. Schulden gegenüber der Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd. (Y.________) wurden von 2002 bis 2008 steuerlich ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen. Ermessensweise wurden von 2005 bis 2008 weitere Einkünfte anhand der Vermögensvorschlagrechnung aufgerechnet. Auch für die Steuerjahre 2009 und 2010 wurden ermessensweise weitere Einkünfte und Vermögenswerte aufgerechnet. Dabei wurde die Y.________ Ltd. als steuerlich transparent betrachtet und der Gewinn und das Kapital den Steuerpflichtigen zugerechnet. Die privaten Schuldzinsen bzw. Schulden gegenüber der Y.________ Ltd. wurden in diesen Jahren zum Abzug zugelassen. Ferner wurde für das Jahr 2010 der Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft Grundstück GB-Nr. xx in S.________ gemäss aktualisierter Schätzungsverfügung berichtigt.  
 
B.  
Gegen die Veranlagungsverfügungen 2002-2010 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Gleichzeitig beantragten sie, dass die Einsprache in Bezug auf die Steuerjahre 1997-2001 seitens der Steuerverwaltung als Revisionsgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch zu betrachten sei. Mit Entscheid vom 4. August 2014 wies die kantonale Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002-2010 - mit Ausnahme geringfügiger Abzüge - ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 1997-2001 wurde nicht eingetreten. Die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht Schwyz teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. Die Beschwerde hinsichtlich des Gesuchs um Revision bzw. Wiedererwägung betreffend die Veranlagung der Steuerjahre 1997-2001 wies es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 haben die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Die Eingabe enthält auf drei Seiten zahlreiche Anträge. Im Wesentlichen beantragen die Steuerpflichtigen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 4. August 2014. Die Steuerjahre 1997-2001 seien in Revision zu ziehen. Zudem beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.1.  
Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die direkte Bundessteuer erlassen. Das Bundesgericht eröffnet grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer betroffen sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen (Urteil 2C_787/2012 / 2C_788/2012 vom 15. Januar 2013 E. 1.1). Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen. Das rechtfertigt sich auch hier, nachdem es um den gleichen Sachverhalt geht und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteil 2C_22/2016 / 2C_23/2016 vom 21. April 2016 E. 1.1). 
 
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen zunächst die Aufhebung der Veranlagungen für die Steuerjahre 2002-2010. Bezüglich dieses Zeitraums hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2014 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen; im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen. Den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils lässt sich entnehmen, dass die Rückweisung zur Neuveranlagung die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 betrifft (vgl. E. 5 und 8 des angefochtenen Entscheids). Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Dies gilt jedoch nicht, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung lediglich der einfachen (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das Resultat insofern definitiv feststeht; diesfalls liegt kein Zwischenentscheid, sondern ein Endentscheid vor (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in: StE 209 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_688/2014 vom 9. August 2014 E. 2.2). Vorliegend dient die Rückweisung nicht nur der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten. Folglich hat der Rückweisungsentscheid betreffend die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 als Zwischenentscheid zu gelten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch seine Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Weder lässt sich erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten zu ersparen. Da somit kein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, ist auf die Beschwerde bezüglich der Steuerjahre 2005-2008 und 2010 nicht einzutreten.  
 
1.3. Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils geht hervor, dass hinsichtlich der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 die Beschwerde abgewiesen wurde. Da es sich hierbei um klar abgrenzbare Veranlagungen handelt, die unabhängig von den Veranlagungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 beurteilt werden können, liegt für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 ein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG vor, gegen den die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.  
 
1.4. Die Beschwerdeführer beantragen weiter, es seien die Steuerjahre 1997-2001 in Revision zu ziehen. Die Vorinstanz hat ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die Veranlagung der Steuerjahre 1997-2001 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 1.2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils). Auch hier liegt ein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG vor, gegen den die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.  
 
1.5. Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids der kantonalen Steuerkommission/kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser Entscheid wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2015 ersetzt (Devolutiveffekt). Er gilt als inhaltlich mitangefochten, kann aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).  
 
1.6. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - mit den oben genannten Einschränkungen (E. 1.2 und 1.5) - einzutreten. Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich erscheinen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
In ihrer Eingabe weichen die Beschwerdeführer beliebig von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitern diese, ohne jedoch rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu willkürlich wären bzw. auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen würden. Zudem vermischen sie Sachverhalts- und Rechtsfragen in unzulässiger Weise, womit teilweise unklar ist, was sie geltend machen oder aus ihren Rügen ableiten wollen. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu ihren im kantonalen Verfahren bereits vorgebrachten Argumenten setzen sie sich kaum weiterführend auseinander. 
Im Verfahren vor Bundesgericht genügt es nicht, einfach eine abweichende Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Beweiswürdigung sei unhaltbar; es muss vielmehr verfassungsbezogen und im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich falsch zu gelten hat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw. einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen werden die Beschwerdeführer nicht gerecht; ihre Einwände sind appellatorischer Natur. Der Beurteilung ist daher im Folgenden die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen. 
 
2.2. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit Hinweisen).  
 
I. Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009  
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen sowohl geltend, es seien die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung nicht erfüllt gewesen als auch, die Ermessenseinschätzung sei offensichtlich unrichtig. Dabei unterscheiden ihre Rügen nicht eindeutig zwischen beiden Fragekreisen. 
 
3.1. In der Regel kann allein der Steuerpflichtige umfassend Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse geben. Die der Veranlagungsbehörde obliegende Beweislast wird daher durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemildert. Dieser hat nicht nur eine Steuererklärung einzureichen, sondern auch deren Richtigkeit nachzuweisen und der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann (vgl. Art. 124 ff. DBG; § 142 ff. des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]; vgl. Urteil 2C_1039/2016 / 2C_1040/2016 vom 22. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 II 273 E. 3c/bb S. 285).  
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 149 Abs. 2 StG/SZ). Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht, d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden oder nachgewiesen werden können (vgl. Urteil 2C_554/2013 / 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 10 und 11 zu Art. 130 DBG). Eine Ermessensveranlagung kann nicht nur dann vorgenommen werden, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, sondern auch dann, wenn sich die für die Veranlagung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht feststellen lassen, obwohl der Steuerpflichtige keine Verfahrenspflicht verletzt hat, das heisst, wenn die nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt andere Gründe hat (Urteil 2A.53/2003 vom 13. August 2003 E. 4.1). Auch bei unklarem Sachverhalt muss die Veranlagung möglichst wirklichkeitsnah vorgenommen werden, indem die Steuerfaktoren pflichtgemäss geschätzt werden (MARTIN ZWEIFEL, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2008, N. 45 ff. zu Art. 130 DBG). 
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 151 Abs. 3 StG/SZ). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; so lange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Wer als steuerpflichtige Person eine Ermessensveranlagung vor Bundesgericht anficht, muss sich mit deren Elementen im Einzelnen auseinandersetzen und zeigen, dass die Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruht. Es ist klar darzutun und im Einzelnen zu belegen, dass und weshalb eine vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch sein soll bzw. wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt worden sind (Urteile 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 5.1 sowie 2C_440/2014 / 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 11.1). 
 
3.2. Gemäss der Darstellung der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer keine geeigneten Aufzeichnungen eingereicht, welche Gewähr für die vollständige und zuverlässige Erfassung des Geschäftseinkommens und -vermögens geboten und eine zumutbare Überprüfung ermöglicht hätten. Aus den Akten, auf welche die Vorinstanz verweist, geht hervor, dass die Beschwerdeführer am 28. August 2012 aufgefordert wurden, bis zum 30. September 2012 Unterlagen zu den Steuerperioden 2002-2010 einzureichen. Am 18. September 2012 hätten sie um eine Fristerstreckung bis Ende Oktober 2012 ersucht. Am 25. Oktober 2012 habe der Beschwerdeführer telefonisch einen Termin mit D.________ von der Steuerverwaltung auf den 30. Oktober 2012 vereinbart, um die Unterlagen persönlich zu überreichen. Anlässlich dieser Besprechung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Unterlagen unvollständig seien. Er sei aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Mit Mahnung vom 22. November 2012 sind die Beschwerdeführer schliesslich erneut aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen bis zum 12. Dezember 2012 einzureichen, wobei sie auf die Rechtsfolgen einer Ermessensveranlagung hingewiesen wurden.  
 
3.3. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie hätten sich in einem Notstand hinsichtlich der Erfüllung ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten befunden, da sie keine Unterlagen zur Verfügung gehabt hätten, weil diese am 3. Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft U.________ beschlagnahmt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer in den Folgetagen als Beschuldigter einvernommen worden, so dass ihm in zeitlicher Hinsicht und mangels Unterlagen eine Beantwortung der Auflage innert Frist nicht möglich gewesen sei. Indem die Vorinstanz eine Verletzung der Mitwirkungspflichten angenommen habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).  
Diese Vorbringen überzeugen nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hatten die Beschwerdeführer vor der Beschlagnahme der betreffenden Unterlagen ausreichend Zeit, die von der Steuerbehörde gestellten Auflagen zu erfüllen, wussten sie doch seit dem Auflageschreiben der Veranlagungsbehörde vom 28. August 2012, dass von ihnen weitere Unterlagen verlangt wurden. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen geht zudem hervor, dass gemäss telefonischer Auskunft der zuständigen Staatsanwältin vom 28. Juni 2013 die Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, in die Akten Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus habe die Veranlagungsbehörde auf Antrag selbst Einsicht in die beschlagnahmten Akten erhalten. Allerdings hätten diese keine Unterlagen enthalten, die Gewissheit über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse hätten geben können. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass den Beschwerdeführern auch im Einspracheverfahren noch ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihren Beweisleistungspflichten nachzukommen, was sie jedoch nicht getan hätten. 
 
3.4. Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdeführer, sie hätten nicht sämtliche Dokumente vorlegen wollen, um sich selbst nicht zu belasten. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie das daraus abgeleitete (BGE 130 I 126 E. 2.1) und durch Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II ausdrücklich garantierte Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung finden auf rein fiskalrechtliche Verfahren keine Anwendung (vgl. Urteil 2C_175/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall der Mitwirkung der Beschwerdeführer im Steuerveranlagungsverfahren Sachverhaltselemente zu Tage hätten treten können, die sich im Rahmen eines anderweitig gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens belastend auswirken könnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ändert dies jedoch nichts an ihrer Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren, besteht doch für solche Informationen im Strafverfahren ein Beweisverwertungsverbot, damit die genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien nicht unterlaufen werden können (vgl. Urteil 2C_70/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2 und 2.3).  
 
3.5. Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, der frühere (im Jahr 2008 verstorbene) Geschäftspartner des Beschwerdeführers, E.________, habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich untersagt, bestimmte Unterlagen den Steuerbehörden vorzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermögen die privaten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht die öffentlichen Interessen an der gesetzmässigen und rechtsgleichen Besteuerung zu überwiegen. Folglich haben die Beschwerdeführer, die ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sind, die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.  
 
3.6. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Sachverhalts nachgereichte Unterlagen nicht gewürdigt, kann auf ihr Vorbringen nicht eingegangen werden. Sie präzisieren nicht ansatzweise, um welche Unterlagen es sich dabei genau handeln soll. Der pauschale Vorwurf, die Vorinstanzen hätten auf Akten aus anderen Verfahren abstellen sollen, stellt keine zulässige Sachverhaltsrüge dar. Im Übrigen widersprechen sich die Beschwerdeführer, wenn sie einerseits der Vorinstanz vorwerfen, nicht sämtliche Unterlagen berücksichtigt zu haben und andererseits selbst einräumen, dass sie bewusst Informationen vorenthalten hätten, um sich selbst nicht "in den Fokus [zu] rücken" (S. 36, 60 und 63 der Beschwerdeschrift).  
 
3.7. Unbegründet ist schliesslich auch der sinngemässe Vorwurf, die Veranlagungsbehörden hätten das Verfahren verschleppt. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer während des kantonalen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht oder die Verfahrensdauer in der Beschwerde an die Vorinstanz beanstandet hätten. Die Rüge ist daher verspätet (vgl. Urteil 2C_327/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Im Übrigen argumentieren die Beschwerdeführer erneut widersprüchlich, wenn sie vor Bundesgericht den sinngemässen Vorwurf der Verfahrensverschleppung erheben, nachdem sie im kantonalen Verfahren eine Sistierung des Veranlagungsverfahrens beantragt hatten.  
 
3.8. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung ihren Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen sind. Angesichts der mangels zuverlässiger vollständiger Unterlagen nicht zweifelsfrei ermittelbaren Steuerfaktoren hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung als erfüllt betrachtete. Inwiefern sie dabei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer bzw. deren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.  
 
4.  
 
4.1. Vor Bundesgericht erheben die Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen inhaltlichen Rügen wie vor den Vorinstanzen. So machen sie erneut geltend, der 2008 verstorbene E.________ sei wirtschaftlich Berechtigter der Y.________ Ltd. gewesen und der Beschwerdeführer habe lediglich als Treuhänder fungiert. Das dem Beschwerdeführer über die Y.________ Ltd. zur Verfügung gestellte Darlehen sei keinesfalls ein Pseudodarlehen gewesen. Somit hätten die Schulden und Schuldzinsen aus dem betreffenden Darlehen zum Abzug zugelassen werden sollen.  
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Punkten eingehend befasst und unter Verweis auf die einschlägige Rechtspraxis überzeugend dargelegt, warum sie das Vorliegen eines steuerrechtlich relevanten Treuhandverhältnisses als nicht erwiesen erachtet hat. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (E. 3.6-3.8 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hat zudem auch einlässlich aufgezeigt, warum beim betreffenden Darlehen von einem fiktiven Darlehen bzw. einem Darlehen unter Nahestehenden ausgegangen werden könne. Dafür sprechen nicht nur das sukzessive Anwachsen des Darlehens, sondern auch die ungewöhnlichen Darlehenskonditionen (u.a. tiefer Zinssatz, Fehlen von Sicherheiten, Fehlen von Bestimmungen über die Rückzahlung), welche offensichtlich erheblich von den sonst im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen. Das Verwaltungsgericht führt zudem aus, dass mit Ausnahme von zwei Überweisungsbelegen aus den Jahren 2001 und 2002 betreffend ein Konto bei der Z.________ keine Kapitalrückzahlungen oder Zinszahlungen bekannt seien. Weitere Belege, aus denen die Bezahlung von Schuldzinsen oder die Rückzahlung des Darlehens hervorgehen würden, lägen keine vor. Unter den genannten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein abzugsberechtigendes Schuldverhältnis gegenüber der Y.________ Ltd. als erwiesen erachtete und somit die geltend gemachte Privatschuld für die hier zur Diskussion stehenden Steuerjahre nicht zum Abzug zugelassen hat. 
 
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihnen zu Unrecht ab dem Steuerjahr 2009 die Gewinne und das Kapital der Y.________ Ltd. zugerechnet worden seien.  
Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die unterinstanzlichen Ausführungen überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Y.________ Ltd. faktisch beherrscht und eine Sphären- bzw. Vermögensvermischung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht hielt es für erstellt, dass der Beschwerdeführer - nach dem Ableben von E.________ im Jahr 2008 - die Y.________ Ltd. für die Abwicklung eigener Geschäfte auf eigene Rechnung benutzt habe. Die Anforderungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses seien klarerweise nicht erfüllt gewesen. Insbesondere fehle es an einer vollständigen und zuverlässigen Darstellung der zum Treugut gehörenden Vermögenswerte, welche eine eindeutige Zuordnung an die (angeblich) tatsächlich und wirtschaftlich Berechtigten erlauben würde. Dafür, dass die aus den vorliegenden Bilanzen für die Jahre 2009 und 2010 ersichtlichen Vermögenswerte den Beschwerdeführern zuzuordnen seien, spreche insbesondere, dass sich das gesamte Vermögen aus Bankguthaben, Wertschriften sowie Beteiligungen und Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer und nahestehenden Personen bzw. Gesellschaften zusammensetzen würde. Hingegen seien von den Beschwerdeführern in ihren persönlichen Steuererklärungen im Wertschriftenverzeichnis keine Beteiligungen angegeben worden, sondern nur geringfügige Guthaben auf Bank- und Post-Konti. Insgesamt rechtfertige es sich, ab dem Steuerjahr 2009 die Y.________ Ltd. als steuerlich transparent zu behandeln bzw. deren Gewinne und Kapital aufgrund eines steuerrechtlichen Durchgriffs den Beschwerdeführern zuzuordnen. 
Diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenzuhalten, was die Einschätzung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Sie wiederholen im Wesentlichen nur, der Beschwerdeführer sei nie wirtschaftlich Berechtigter gewesen, ohne aber rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf unhaltbaren Grundlagen bzw. offensichtlich unrichtigen Feststellungen beruhen würden. Auf ihre Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 
 
4.3. Ferner machen die Beschwerdeführer erneut geltend, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Tätigkeit nicht Ende 1996 eingestellt. Da er im Jahr 1997 einen Solidarmietvertrag für Geschäftsräume in U.________ unterzeichnet habe, müsse vom Entstehen einer einfachen Gesellschaft ausgegangen werden, welche bis ins Jahr 2005 Bestand gehabt habe. Folglich seien insbesondere die im Jahr 2003 aufgrund der Solidarhaftung nachträglich zu bezahlenden Mietzinsen zum Abzug zuzulassen.  
Auch mit dieser Frage hat sich die Vorinstanz befasst und überzeugend dargelegt, warum die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für den betreffenden Mietzins nicht das Bestehen einer einfachen Gesellschaft bzw. die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit belegt. Sie weist zu Recht auf die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile des Bundesgerichts hin, in welchen erwogen wurde, dass die blosse solidarische Mithaftbarkeit für den Mietzins von Büroräumlichkeiten nicht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreicht (vgl. Urteile 2P.111/2005 vom 9. November 2005 E. 3.2.1 und 2A.244/2005 vom 9. November 2005 E. 3.2). Nicht zu beanstanden ist folglich die Schlussfolgerung, dass der zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Inanspruchnahme der solidarischen Haftung bezahlte Mietzins auch nicht im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit angefallen sei und daher nicht zum Abzug zugelassen werden könne. Im Übrigen können die Beschwerdeführer aus dem von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten BGE 108 II 204, welcher die analoge Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft auf das Konkubinat betrifft, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer Auffassung bedeutet allein das Bestehen eines gesamthandschaftlichen Verhältnisses bzw. einer einfachen Gesellschaft nicht, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, welche zum Abzug von geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten berechtigt. 
 
4.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird auch keine selbständige Erwerbstätigkeit dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Forderung aus Kommissionsvertrag verpflichtet und dies letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 4A_167/2008 vom 23. Juni 2008; vgl. auch Urteil 4A_8/2010 vom 29. April 2010, mit welchem ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch abgewiesen wurde). Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren vor den Zivilgerichten stets behauptet, er habe sich nicht persönlich verpflichten wollen und nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der R.________ AG gehandelt. Folglich ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die betreffende Forderung allein keinen Nachweis für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit liefere bzw. diese steuerrechtlich unbeachtlich sei.  
 
4.5. Insgesamt sind die über weite Strecken appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, die vorgenommenen Ermessensveranlagungen für die hier zur Diskussion stehenden Steuerjahre als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist diesbezüglich nicht ersichtlich.  
 
II. Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997-2001  
 
5.  
Die Beschwerdeführer beantragen, "die Steuerjahre 1997-2001 seien in Revision zu ziehen". 
 
5.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Revision und/oder Wiedererwägung betreffend die Steuerjahre 1997-2001 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.  
 
5.2. Für die Steuerjahre 1997-2000 haben die Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg bis zum Bundesgericht durchlaufen. Dieses hat mit Urteilen vom 9. November 2005 (2A.244/2005 und 2P.111/2005) die Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend die Veranlagungsverfügungen 1997/1998 sowie 1999/2000 abgewiesen, wobei das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ausschliesslich das Bundesgericht zur Vornahme der Revision zuständig, soweit Revisionsgründe im Rahmen des durch das Bundesgericht beurteilten Streitgegenstandes geltend gemacht werden. Dass die Vorinstanz insofern auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt. Das entsprechende Gesuch ist den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen soll.  
Die Rechtsschrift der Beschwerdeführer genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführer beziehen sich nicht einmal ansatzweise auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Ihre Kritik erschöpft sich sinngemäss darin, zu beanstanden, dass zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit Ende 1996 eingestellt. Dass sie mit den diesbezüglichen Schlussfolgerungen in den bundesgerichtlichen Urteilen 2A.244/2005 und 2P.111/2005 nicht einverstanden sind, stellt keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit den Urteilen 2A.244/2005 und 2P.111/2005 einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch bezüglich der betreffenden Entscheide des Bundesgerichts zu den Steuerjahren 1997 bis 2000 entbehrt somit jeglicher Grundlage und ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
5.4. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss beanstanden, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund für das Steuerjahr 2001 bzw. für den die Steuerjahre 1997-2000 betreffenden, aber nicht im Rahmen der bundesgerichtlichen Urteile beurteilten Streitgegenstand verneint, sind ihre Vorbringen unbegründet, sofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermögen.  
 
5.4.1. Nach Art. 147 Abs. 1 DBG (SR 642.11) bzw. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG; Art. 51 Abs. 2 StHG). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (Art. 148 DBG; Art. 51 Abs. 3 StHG).  
 
5.4.2. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ins Feld geführt haben, welche einen Revisionsgrund darstellen würden. Dies trifft sowohl auf die geltend gemachte steuerliche Abzugsfähigkeit der Mietzinsen für die Büroräume in U.________ als auch die Privatschuld und Schuldzinsen gegenüber der Y.________ Ltd. zu. Mit ihren Vorbringen streben die Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts an. Darin ist jedoch kein gültiger Revisionsgrund zu erblicken.  
 
5.5. Ebenso ist die Auffassung der Vorinstanz, das Revisionsgesuch in Zusammenhang mit der angeblichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommissionär zwischen 1999 und 2001 sei verspätet erfolgt, nicht zu beanstanden. Gemäss den - diesbezüglich unbestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren betreffend die Veranlagungsverfügung 2001 noch in der verspätet eingereichten Beschwerde vom 2. Februar 2012 eine solche selbständige Tätigkeit als Kommissionär angegeben, obwohl ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits die betreffenden zivilgerichtlichen Urteile vorlagen, auf welche sie sich heute abstützen. Folglich liegt auch hier keine Verletzung von Bundesrecht vor.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sich die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, kann den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich haben sie die - umständehalber reduzierten - Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_179/2016 und 2C_180/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_180/2016) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer (2C_179/2016) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry