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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_151/2019  
 
 
Urteil vom 9. August 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, Obergericht Zivilabteilung, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 31. Mai 2019 (ZK 19 278). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 29. April 2019 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.--. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 31. Mai 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen. 
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 12. Juni 2019 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist somit am Freitag, 12. Juli 2019, abgelaufen. Die am 30. Juli 2019 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet. 
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen, und er setzt sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts (ungenügende Begründung der kantonalen Beschwerde, verspätete und unbelegte Behauptung der Tilgung, unzulässige Anträge) auseinander. 
Sodann sind Gesuche um Erlass von Kosten, die vom Obergericht dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind, bzw. um Ratenzahlung derselben an das Obergericht zu richten. Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Revision, ohne genau zu erläutern, auf welches Urteil er sich bezieht. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass zur Eröffnung eines Revisionsverfahrens. 
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg