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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1079/2017  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrat Zofingen, 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2015, Ordnungsbusse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. November 2017 (WBE.2017.445). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Nachdem sie die Steuererklärung 2015 nicht eingereicht hatte, erliess das örtliche Steueramt am 23. Juni 2016 eine Mahnung. In der Folge ersuchte die Steuerpflichtige bis Ende 2016 insgesamt viermal um Fristerstreckung, nach einem Katzenbiss in die linke Hand im Januar 2017 dann weitere drei Male. Das örtliche Steueramt setzte ihr schliesslich eine letzte Frist bis zum 15. März 2017, dies unter Androhung der Folgen im Unterlassungsfall. Die Steuerpflichtige kam ihrer Pflicht zum Einreichen der Steuererklärung weiterhin nicht nach, worauf das Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG) mit Strafbefehl vom 21. März 2017 wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit eine Busse von Fr. 250.-- aussprach. Die Steuerpflichtige erhob Einsprache und reichte zwei Arztzeugnisse (vom 31. März 2017 bzw. 19. Mai 2017) ein. In der Folge erhob das KStA/AG beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, Anklage.  
 
1.2. Das Spezialverwaltungsgericht lud die Steuerpflichtige zur Verhandlung vor und forderte sie auf, ein Arztzeugnis beizubringen, aus welchem detailliert hervorzugehen habe, aus welchen medizinischen Gründen die Steuerpflichtige im Zeitraum vom 23. Februar bis zum 15. März 2017 ausserstande gewesen sein soll, die Steuererklärung 2015 einzureichen oder zumindest ein weiteres Fristerstreckungsgesuch zu stellen. In der Verhandlung vom 9. August 2017 wiederholte das Spezialverwaltungsgericht seine Aufforderung. Am 30. August 2017 gab die Steuerpflichtige nochmals die beiden Arztzeugnisse vom 31. März 2017 bzw. 19. Mai 2017 zu den Akten. Im Entscheid vom 7. September 2017 erwog das Spezialverwaltungsgericht, die beiden Arztzeugnisse vermöchten zur gestellten Frage nichts beizutragen. Mit Blick darauf auferlegte das Spezialverwaltungsgericht der Steuerpflichtigen wegen Verletzung der Verfahrenspflichten, fahrlässig begangen, eine Busse von Fr. 250.--.  
 
1.3. Das von der Steuerpflichtigen angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, wies die Beschwerde ab (Entscheid WBE.2017.445 vom 17. November 2017). Es erkannte im wesentlichen, das Arztzeugnis vom 31. März 2017 äussere sich zwar zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit der im AHV-Alter stehenden Steuerpflichtigen, was aber nicht zweckdienlich sei, und jenem vom 19. Mai 2017 könne zum fraglichen Zeitraum von vornherein keine Aussage entnommen werden. Entsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn das Spezialverwaltungsgericht auf einem spezifischen Arztzeugnis bestanden habe und, nachdem ein solches ausgeblieben war, von einer - zumindest fahrlässig begangenen - Ordnungswidrigkeit ausgegangen sei.  
 
1.4. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2017, vom 21. Dezember 2017 und vom 29. Dezember 2017 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Im ersten Schreiben ("Aargauer Steuer-Katzenbiss / Vorgeschichte / Urteil / Bestrafung") erklärt die Steuerpflichtige, das vom Spezialverwaltungsgericht verlangte Arztzeugnis sei "auf die Steuererklärungsfrist ausgerichtet und nicht auf den Katzenbiss einer besitzerlosen Katze". Sie wirft dem Spezialverwaltungsgericht vor, sein Urteil einzig auf die Aussagen der Veranlagungsbeamtinnen gestützt zu haben, und folgert dann: "Auf diese Art lasse ich mir nicht meinen internationalen Richterausweis der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) streichen, was man schon vor drei Jahren versucht hat". Im zweiten Schreiben kommt die Steuerpflichtige auf diesen Aspekt zurück und ergänzt, dass die unbegründete und unbewiesene Sanktion der SKG vom 2. Dezember 2013 vom "Hundeklub 'G.________ Vorstehhunde' nie wirklich akzeptiert" worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich für den Katzenbiss und die Folgen der Überschwemmung nicht interessiert.  
In der dritten Eingabe vom 29. Dezember 2017 äussert sie sich ebenfalls zur Streichung des Internationalen Ausweises als SKG/FCI-Spezial-Ausstellungsrichterin und nimmt zudem Bezug auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2017, das sie indessen nicht beilegt. 
 
1.5. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Angelegenheit kann mit Blick auf die offensichtlich ungenügende Begründung einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden.  
 
2.  
 
2.1. Das Anliegen der Steuerpflichtigen geht aus den Eingaben nicht zweifelsfrei hervor. Zum einen scheint sie sich am verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 17. November 2017 zu stossen, zum andern drehen sich die knappen und nicht durchwegs verständlichen Ausführungen aber hauptsächlich um eine wohl verbandsgerichtliche Streitigkeit, die in der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft ausgetragen wurde.  
 
2.2. Auf die Eingaben kann nicht eingetreten werden. Soweit die Steuerpflichtige das Vorgehen der Verbandsorgane der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft beanstandet, ist dies von vornherein nicht zu hören. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt  (minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand die Verbandsgerichtsbarkeit der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft nicht zur Behandlung. Daher kann das Bundesgericht in dieser Angelegenheit schon nur aus diesem Grund nicht angerufen werden. Nichts daran ändert, dass die Steuerpflichtige einen Sachzusammenhang zwischen dem abgaberechtlichen und dem verbandsinternen Verfahren herzustellen scheint, was aber einer Grundlage entbehrt. Streitig kann vor Bundesgericht nur sein, ob die Vorinstanz willkürfrei und bundesrechtskonform zum Schluss kam, die Steuerpflichtige sei wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit (durch Nichteinreichen der Steuererklärung) zu einer Busse von Fr. 250.-- zu verurteilen. Dies würde allerdings eine sachbezogene Begründung voraussetzen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG). Eine solche ist auch dann nicht erkennbar, wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sodass die formellen Hürden praxisgemäss nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_1047/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Ein Mindestmass an gesetzeskonformer Begründung ist auch in einem solchen Fall unerlässlich. Daran fehlt es hier aber, nachdem die Steuerpflichtige mit keinem Wort darlegt, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich oder bundesrechtswidrig ausgefallen sein könnte und ohnehin nicht klar wird, wie der Antrag lautet.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich eine ungenügende Begründung. Es ist auf sie durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Nach dem Unterliegerprinzip wird die Steuerpflichtige kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher