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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.19/2005 /leb 
 
Urteil vom 10. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
Amt für Militär und Zivilschutz Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Wehrpflichtersatz, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, vom 19. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ wurde am 1. Juli 2003 vom Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden zum Wiederholungskurs aufgeboten und leistete in der Folge vom 25. - 29. August 2003 Zivilschutzdienst. Mit Verfügung vom 30. April 2004 veranlagte ihn das Amt für Militär und Zivilschutz Graubünden für das Ersatzjahr 2003 provisorisch zu einer Wehrpflichtersatzabgabe (Fr. 1'712.--), die er am 25. Juni 2004 aufforderungsgemäss bezahlte. Nachträglich, am 26. Juli 2004, erhob X.________ Einsprache gegen die Verfügung und verlangte für die fünf im Ersatzjahr geleisteten Diensttage Gutschrift. Das Amt für Militär und Zivilschutz trat darauf am 28. Juli 2004 nicht ein, weil die Frist zur Einsprache am 4. Juni 2004 abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess mit Urteil vom 19. Oktober 2004 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid gut und wies das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz an, die Veranlagungsverfügung zu revidieren und die geleisteten Diensttage anzurechnen. Hiergegen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 11. Januar 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
2. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist vorliegend zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b der bundesrätlichen Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV; SR 661.1]). 
3. 
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Ersatzjahr 2003 fünf Tage Zivilschutzdienst leistete und dass diese Diensttage bei der provisorischen Festlegung der Wehrpflichtersatzabgabe für 2003 nicht berücksichtigt wurden. Die betreffende Veranlagungsverfügung vom 30. April 2004 ist in diesem Sinn materiell fehlerhaft. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Einsprachefrist 30 Tage (ab Eröffnung der Veranlagung) betrage und dass eine definitive Veranlagungsverfügung nur noch insofern mit Einsprache werde angefochten werden können, als in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei. Das traf hier nicht zu. Der Beschwerdegegner hat erst am 26. Juli 2004, und damit verspätet, Einsprache erhoben (vgl. Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEG; SR 661). Ein Gesuch um Fristwiederherstellung hat er im kantonalen Verfahren nicht gestellt (vgl. Art. 26 WPEV). Deshalb hat die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Bundesrecht verletzt, wenn sie nicht geprüft hat, ob allenfalls ein unverschuldetes Versäumnis vorliege. Die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2004 ist somit grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Davon geht denn auch die Vorinstanz aus. Sie vertritt im angefochtenen Urteil aber die Auffassung, die Veranlagungsbehörde hätte die rechtskräftige Verfügung von sich aus in Revision ziehen oder die Einsprache als Revisionsgesuch entgegennehmen müssen (vgl. Art. 40 WPEV); im vorliegenden Fall könne ausnahmsweise ein Revisionsgrund gestützt auf Art. 29 BV angenommen werden. 
3.2 Eine rechtskräftig gewordene Verfügung kann nur ausnahmsweise in Frage gestellt werden, wenn ein Revisionsgrund besteht (vgl. Art. 40 Abs. 1 WPEV). Die Revision ist aber ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 40 Abs. 2 WPEV). Wie die beschwerdeführende Eidgenössische Steuerverwaltung zutreffend ausführt, ist vorliegend keiner der Revisionsgründe gemäss Art. 40 Abs. 1 WPEV gegeben: Vom Beschwerdegegner wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht (Art. 40 Abs. 1 lit. a WPEV). Dass die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hätte, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (Art. 40 Abs. 1 lit. c WPEV). Ferner waren die geleisteten Zivilschutz-Diensttage nicht im Sinn von Art. 40 Abs. 1 lit. b WPEV aktenkundig, denn sie sind der Wehrpflichtersatzverwaltung unstreitig nicht gemeldet worden, so dass dieser Revisionsgrund ebenfalls nicht greift. Die Vorinstanz wertet die vom kantonalen Amt unterlassene Meldung und Überprüfung der geleisteten Diensttage als Sorgfaltspflichtverletzung, die schwerer wiege als diejenige des Beschwerdegegners, der seinerseits die Nichtberücksichtigung der Zivilschutz-Diensttage in der Veranlagungsverfügung hätte bemerken können. Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist jedoch in der Beschwerdeschrift (S. 6) darauf hin, dass das Aufgebot für die Zivilschutz-Dienstleistung 2003 nicht von der gleichen Stelle erfolgt sei wie die Verbuchung der Dienstleistung im Dienstbüchlein. Unter den gegebenen Umständen besteht entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung jedenfalls kein Anlass, über Art. 40 Abs. 1 WPEV hinaus, einen (übergesetzlichen) Revisionsgrund direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV anzunehmen. Zudem ist eine Revision vorliegend auch aufgrund von Art. 40 Abs. 2 WPEV ausgeschlossen: Der Beschwerdegegner hätte, was auch im angefochtenen Urteil eingeräumt wird, bei genügend sorgfältiger Prüfung der Veranlagungsverfügung erkennen können, dass die geleisteten Zivilschutz-Diensttage nicht berücksichtigt worden sind (vgl. auch ASA 71 S. 66 E. 2b). 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist nach dem Gesagten offensichtlich begründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist aufzuheben, und die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2004 des Amtes für Militär und Zivilschutz Graubünden ist zu bestätigen. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdegegner die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dass er im bundesgerichtlichen Verfahren keine Vernehmlassung eingereicht hat, ändert daran nichts. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Für die Regelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2004 wird aufgehoben, und die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2004 des Amtes für Militär und Zivilschutz Graubünden wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdegegner, X.________, auferlegt. 
3. 
Die Sache wird für die Regelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Militär und Zivilschutz Graubünden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: