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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.357/2005 /blb 
 
Urteil vom 10. November 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, 
 
gegen 
 
Gemeinde Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Lombardini, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils 5P.185/2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 31. August 2005 hat das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 28. Februar 2005 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Nichteintreten bezog sich auf die Rüge, Art. 699 ZGB sei willkürlich angewandt worden. Das Bundesgericht hat erwogen, die betreffende Rüge wäre mit Berufung vorzutragen gewesen, weil der Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- offensichtlich erreicht sei. 
B. 
Am 23. September 2005 hat X.________ ein Revisionsgesuch gestellt mit der Begründung, das Bezirksgerichtspräsidium Albula habe den Streitwert in der Erwägung 1 seines Entscheides für alle nachfolgenden Instanzen verbindlich auf eine Summe zwischen Fr. 1'000.-- und 5'000.-- festgelegt, und der Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts Graubünden habe die Streitigkeit in Erwägung 1a des angefochtenen Urteils als nicht berufungsfähig bezeichnet. 
Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2005 wurde dem Gesuch aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG an. Nach dieser Bestimmung ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
Versehentliches Nichtberücksichtigen liegt vor, wenn der Richter ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (BGE 115 II 399 E. 2a; 122 II 17 E. 3 S. 18 f.). Nicht erheblich ist eine Tatsache, wenn sie sich nicht auf das Ergebnis, sondern lediglich auf die Begründung des Urteils auswirkt (BGE 96 I 279 E. 3 S. 281; 101 Ib 220 E. 1 S. 222; 122 II 17 E. 3 S. 19). Diese Bedingung ist vorliegend nicht erfüllt: 
Die von Art. 55 Abs. 1 lit. a OG geforderte Streitwertangabe dient einzig zur Erleichterung der Feststellung, ob der Berufungsstreitwert gemäss Art. 46 OG erreicht ist. Indes binden die diesbezüglichen kantonalen Erwägungen das Bundesgericht nicht; vielmehr prüft dieses ungeachtet kantonaler Bemessungs- und Zuständigkeitsregeln von Amtes wegen und nach freiem Ermessen selbst, ob der für die Berufung notwendige Streitwert erreicht ist (Art. 36 Abs. 2 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 83). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesgericht befunden, der Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- sei angesichts der zeitlichen Unbegrenztheit des strittigen Rechts offensichtlich erreicht, was der Gesuchsteller im Übrigen nicht in Frage stellt. Zwar hat das Bundesgericht die Bemerkung im angefochtenen Urteil, die Streitsache sei nicht berufungsfähig, bzw. die Erwägung im Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula, wonach der Streitwert zwischen Fr. 1'000.-- und 5'000.-- liege, nicht berücksichtigt. Indes hätte eine Berücksichtigung an seiner eigenen Streitwertfeststellung nichts geändert. Das Übersehen der betreffenden Aktenstellen hat sich mithin nicht kausal auf den Entscheid ausgewirkt und war deshalb nicht erheblich im Sinn von Art. 136 lit. d OG. Nach der zitierten Rechtsprechung führt dies zur Abweisung des Revisionsgesuchs. 
2. 
Zufolge Abweisung des Gesuchs ist die Gerichtsgebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gesuchsgegnerin ist mit ihrem Begehren, dem Gesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht durchgedrungen; in der Sache selbst wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Y.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. November 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: