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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_238/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 (VBE.2022.369). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ meldete sich im Frühjahr 2003 unter Hinweis auf einen am 21. März 2002 erlittenen Verkehrsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einem längeren Verfahren sprach das Bundesgericht ihm in Abänderung einer leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 23. Juli 2015 mit Urteil 9C_148/2016 vom 2. November 2016 eine vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2013 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu, verneinte aber gleichzeitig einen weitergehenden Rentenanspruch. 
Auf eine erste Neuanmeldung vom 9. Januar 2020 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2020 nicht ein. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. August 2022 nicht ein. 
 
B.  
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Februar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die in Folge einer Neuanmeldung ergangene Nichteintretensverfügung der Verwaltung bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).  
 
3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E 3.2).  
 
3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (vgl. Urteil 9C_19/2021 vom 29. März 2021 E. 2.2.2 mit Hinweis).  
 
4.  
Das kantonale Gericht erwog, die befristete Rentenzusprache habe sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtungen vom 4. Juli 2014 gestützt. Mit dem vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren eingereichten Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, vom 16. Juni 2021 werde keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das ZMB glaubhaft gemacht. Soweit sich dieser Arzt zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äussere, handle es sich um eine Kritik am Gutachten des ZMB; auch wenn der behandelnde Neurologe dem Beschwerdeführer eine verschlechterte Beweglichkeit der Halswirbelsäule attestiere, erschliesse sich aus diesem Bericht nicht, dass mit dieser eine Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit einhergehe. 
Was der Versicherte gegen diese Würdigung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass im Neuanmeldeverfahren nicht die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens, welches Grundlage für die Verneinung weitergehender Ansprüche war, neu zu diskutieren ist. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig, ob eine erhebliche - mithin eine sich auf die Arbeitsfähigkeit in rentenbegründenen Ausmass auswirkende - Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dieser Begutachtung bzw. seit der Verfügung, die sich auf diese Begutachtung stützte, glaubhaft gemacht ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang den Bericht des Dr. med. B.________ offensichtlich falsch interpretiert hätte. Damit hat dieses kein Bundesrecht verletzt, als es eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft erachtete und die Nichteintretensverfügung der Verwaltung bestätigte. 
 
5.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold