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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_398/2009 
 
Urteil vom 20. Juli 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. März 2009. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 29. März 2007, um 11.05 Uhr, in der Stadt Zürich als Lenker eines Personenwagens gewendet und dabei auf der Höhe des Hauses Limmatstrasse 310 eine Sicherheitslinie überfahren. Er wurde deswegen im angefochtenen Entscheid der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 7-13). Die Beschwerde ist in weiten Teilen unverständlich (vgl. z.B. S. 2/3 zum Ordnungsbussenverfahren). Häufig geht sie auch an der vorliegend interessierenden Sache vorbei (vgl. z.B. S. 3/4 zu einem Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer in den Keller ging und während dieser Zeit den Motor laufen liess). Im Übrigen genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So folgt z.B. aus den Ausführungen unter dem Titel "Ohne Tonband kein optimales Protokoll!!" (S. 5) nicht, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz zu diesem Thema (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11 E. 4.10) unrichtig sein könnte. Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juli 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn