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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_592/2022  
 
 
Urteil vom 11. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. August 2022 (VV.2022.105). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. D.________, geboren am 8. Dezember 1965, gestorben am 4. Februar 2020, war Geschäftsführer, Creative Director und Inhaber der E.________ AG, welche 2004 in Konkurs fiel. Für die Folgen eines Motorradunfalles vom 21. Juli 2000 erbrachte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (fortan: Mobiliar) die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Nebst einer Integritätsentschädigung von 25% richtete ihm die Mobiliar ab 1. Dezember 2010 gestützt auf einen Vergleich vom 3./19. September 2014 eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70% aus (Verfügung der Mobiliar vom 19. September 2014).  
 
A.b. Am 17. November 2006 meldete sich D.________ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Weil er gemäss medizinischen Abklärungen sowohl in der angestammten Tätigkeit als Creative Director als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Leistungsanspruch (letztinstanzlich bestätigt durch Urteil 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011; vgl. auch Urteil 8F_20/2012 vom 25. Januar 2013).  
 
A.c. Mit Neuanmeldung vom 10. Juni 2013 machte D.________ bei der Invalidenversicherung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle sprach ihm nach weiteren Abklärungen bei einem Invaliditätsgrad von 100% - wegen verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 - eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 2. März 2016). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 15. Juni 2016 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2. März 2016 aufhob und die Sache zwecks Einholung eines Verlaufsgutachtens und anschliessender Neuverfügung über das Leistungsgesuch an die IV-Stelle zurückwies. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des D.________ trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_509/2016 vom 22. August 2016).  
Gestützt auf die Ergebnisse der weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 12. März 2018). Zudem forderte sie vom Versicherten die Rückerstattung der vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2018 zu Unrecht erbrachten Invalidenrente im Umfang von gesamthaft Fr. 123'067.- (Verfügung vom 13. März 2018). Die gegen diese beiden Verfügungen je separat erhobenen Beschwerden des Versicherten wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 22. August 2018 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Bundesgericht insoweit teilweise gut, als es den Entscheid vom 22. August 2018 aufhob und die Sache zur Einholung eines umfassenden und neutralen gerichtlichen Obergutachtens und anschliessenden Neuentscheidung über die Beschwerde an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 8C_775/2018 vom 24. April 2019). 
Am 5. Februar 2020 - einen Tag nachdem D.________ verstorben war - erstattete die SMAB AG das von der Vorinstanz eingeholte Obergutachten (fortan: Gerichtsgutachten). Die drei einzigen Erben des Versicherten (fortan: Beschwerdeführer) traten daraufhin in das kantonale Beschwerdeverfahren ein. Das kantonale Gericht wies die beiden Beschwerden wiederum ab (Entscheid vom 27. Mai 2020). Auf Beschwerde der Erben des D.________ sel. hin hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid vom 27. Mai 2020 sowie die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 12. und 13. März 2018 auf und wies die Sache zur Neuverfügung über den Rentenanspruch - und ein gegebenenfalls verbleibendes Rückforderungsbetreffnis - an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 7.6). 
 
A.d. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 sprach die IV-Stelle D.________ sel. für die Dauer vom 1. Dezember 2013 bis zu dessen Ableben am 4. Februar 2020 bzw. bis zum entsprechenden Monatsende (29. Februar 2020) eine halbe Invalidenrente zuzüglich 5% Verzugszins - insgesamt Fr. 110'347.- zu.  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Erben von D.________ sel. wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 17. August 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Erben von D.________ sel. beantragen, ihnen sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung vom 6. Mai 2022 vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 1).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 1.3).  
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft jedoch einen zuvor entstandenen und anschliessend wieder erloschenen Rentenanspruch. Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). Nach den Übergangsbestimmungen sind altrechtliche Invalidenrenten jene Renten, deren Anspruch vor dem 1. Januar 2022 entstand. Dieser Anspruch richtet sich daher nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.). Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des IVG folglich - trotz des erst späteren Verfügungserlasses vom 6. Mai 2022 - nicht anwendbar. 
 
3.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2022 für die Dauer vom 1. Dezember 2013 bis 29. Februar 2020 samt Verzugszins zugesprochene halbe Invalidenrente bestätigte. Dabei dreht sich der Streit einzig um die Festsetzung des für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebenden Jahreslohnes, den D.________ sel. im Zeitpunkt des unbestrittenen Rentenbeginns (2013) ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen). 
 
4.  
 
4.1. Verwaltung und Vorinstanz haben nicht nur das - vor Bundesgericht unbestrittene - Invalideneinkommen von Fr. 45'204.-, sondern auch das Valideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn der Zeile "TOTAL" gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, basierend auf der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ermittelt. Dabei trugen sie unter anderem den Tatsachen Rechnung, dass die Werbeagentur von D.________ sel. 2004 in Konkurs fiel, und er invalidenversicherungsrechtlich vor der Neuanmeldung vom 10. Juni 2013 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Creative Director als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig war (Urteil 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 6; vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.b).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht frei überprüft. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Das kantonale Gericht hat bundesrechtskonform dargelegt, weshalb es das Valideneinkommen nicht nach dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Richtwert von Fr. 280'750.- bemass, sondern infolge von starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen praxisgemäss auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durschnittsverdienst abstellte (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Nachdem die Werbeagentur des D.________ sel. 2004 in Konkurs fiel (vgl. Sachverhalt lit. A.a), stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (vgl. E. 1.2 und 4.1.2 hiervor), D.________ sel. habe in den Jahren 2005 bis 2009 ein jährliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 73'048.- erzielt. Wenn die Beschwerdegegnerin statt dessen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 90'752.90 ermittelt habe, sei dies nicht zu beanstanden.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche unter den gegebenen Umständen zur Festsetzung des Valideneinkommens basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen führten, das Willkürverbot verletzen sollen (vgl. E. 1.2 hiervor). Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern das Durchschnittseinkommen der Jahre 2005 bis 2009 gemäss angefochtenem Entscheid (E. 4.3.1 hiervor) offensichtlich unrichtig sei. Wie erwähnt (E. 4.1 hiervor) war D.________ sel. im Zeitraum der Anspruchsprüfung anlässlich der Erstanmeldung zum Leistungsbezug und vor der Neuanmeldung vom 10. Juni 2013 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Creative Director als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit invalidenversicherungsrechtlich voll arbeitsfähig (Urteil 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 6; vgl. auch Urteil 8F_20/2012 vom 25. Januar 2013). Nachdem seine Werbeagentur jedoch 2004 in Konkurs gefallen und sein angestammter Arbeitsplatzes nicht mehr vorhanden war, haben Verwaltung und Vorinstanz das Valideneinkommen praxisgemäss (vgl. SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen) mittels statistischer Werte anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmt (Urteil 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.1 i.f.).  
 
4.3.3. War hier demnach zutreffend von den LSE-Tabellenlöhnen auszugehen, ist praxisgemäss auf die im Verfügungszeitpunkt (6. Mai 2022) bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Dezember 2013) aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2 mit Hinweis); hier folglich auf die Daten der LSE 2012.  
 
4.3.4. Gegen die Ermittlung des Valideneinkommens basierend auf dem Zentralwert der Bruttolöhne von Männern auf dem Kompetenzniveau 3 (für komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 machen die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht neu geltend, D.________ sel. habe als langjähriger Geschäftsführer seiner Werbeagentur einen Betrieb mit rund 40 bis 50 Mitarbeitern geleitet. Deshalb sei nicht auf das Kompetenzniveau 3, sondern auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen. Die Beschwerdeführer begründen mit keinem Wort (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3; Urteil 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.1), weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu diesen vorab den Sachverhalt betreffenden Vorbringen gegeben habe (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Ungeachtet dessen zielt diese Argumentation an der Tatsache vorbei, dass die von D.________ sel. geleitete Werbeagentur 2004 in Konkurs fiel. Anschliessend war er bis zum Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 10. Juni 2013 nicht mehr im früheren Umfang in der angestammten Funktion innerhalb seiner eigenen Werbeagentur erwerbstätig. Laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid (E. 4.3.1) vermochte D.________ sel. seine volle Arbeitsfähigkeit (E. 4.1 i.f.) als Werbefachmann nach dem Konkurs seiner Werbeagentur angesichts des Durchschnittseinkommens der Jahre 2005 bis 2009 bei weitem nicht mehr mit dem geltend gemachten Erfolg eines Jahreseinkommens von Fr. 280'750.- zu verwerten. Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums bei der Beweiswürdigung Bundesrecht verletzte (vgl. E. 1.3 hiervor), indem sie auf den von der Beschwerdegegnerin auf 90'752.90 festgesetzten Validenlohn abstellte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Soweit die Beschwerdegegnerin das grosse Wissen von D.________ sel. als Werbefachmann mit selbstständigerwerbender Erfahrung und Weiterbildungen bei der Ermittlung des mutmasslich im Zeitpunkt des Rentenbeginns als Gesunder erzielten Einkommens durch das Abstellen auf den Zentralwert der Bruttolöhne von Männern auf dem Kompetenzniveau 3 gemäss Tabelle TA1, Zeile "TOTAL", der LSE 2012 angemessen berücksichtigte, zeigen die Beschwerdeführer wiederum nicht auf, inwiefern dies Bundesrecht verletzen soll.  
 
5.  
Bleibt es nach dem Gesagten beim vorinstanzlich geschützten Valideneinkommen, ist die Beschwerde mangels anderer Einwände gegen die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 50% als unbegründet abzuweisen. 
 
6.  
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli