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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_104/2010 
 
Urteil vom 28. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, 
Einwohnergemeinde A.________, 
beide vertreten durch die Finanzverwaltung A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bestreitung neuen Vermögens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. Dezember 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts A.________ vom 12. November 2007 betrieben der Kanton Aargau sowie die Einwohnergemeinde A.________ und ihre Kirchgemeinden (Beschwerdegegner) X.________ (Beschwerdeführer) für Steuerforderungen von Fr. 62'094.75 aus der Zeit vor seinem Konkurs am 18. November 1996. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gelangt. 
 
Am 7. Juli 2008 legte das Betreibungsamt A.________ den Zahlungsbefehl dem Gerichtspräsidium A.________ vor. Im Urteil vom 25. August 2008 stellte der Präsident des Bezirksgerichts A.________ fest, dass der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 77'509.20 zu neuem Vermögen gekommen sei, und bewilligte den Rechtsvorschlag nicht, soweit er sich auf die Einrede mangelnden neuen Vermögens bezog. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 26. September 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht A.________ Klage auf Bestreitung neuen Vermögens. Dieses stellte mit Urteil vom 30. April 2009 fest, dass der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 74'170.80 zu neuem Vermögen gekommen sei, und bewilligte den Rechtsvorschlag nicht, soweit er sich auf die Einrede mangelnden neuen Vermögens bezog. 
 
C. 
Dagegen appellierte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2009. Er beantragte die Feststellung, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, und den Rechtsvorschlag in der gegen ihn geführten Betreibung zu bewilligen. Eventualiter beantragte er, maximal im Umfang von Fr. 35'271.-- neues Vermögen festzustellen. 
 
Mit Urteil vom 21. Dezember 2009 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation teilweise gut. Es stellte neues Vermögen im Umfang von Fr. 49'104.-- fest. In diesem Umfang bewilligte es den Rechtsvorschlag nicht, soweit er sich auf die Einrede mangelnden neuen Vermögens bezog. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln auferlegt, die erst- und zweitinstanzliche Parteientschädigung der Gegenpartei zu drei Fünfteln. 
 
D. 
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil am 2. Februar 2010 Beschwerde in Zivilsachen ergriffen. Er beantragt die Feststellung, seit dem Konkurs vom 18. November 1996 maximal im Umfang von Fr. 20'916.-- zu neuem Vermögen gekommen zu sein, und die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________, soweit die betriebene Forderung den genannten Betrag übersteige. Eventualiter beantragt er die Feststellung, dass er im Umfang von Fr. 35'271.-- zu neuem Vermögen gekommen sei. Zudem verlangt er die neue Verteilung der Gerichts- und Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens gemäss Verfahrensausgang. 
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_556/2008 vom 29. Mai 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 424), deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Insoweit steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung. 
 
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Wird die Verletzung von Grundrechten, kantonalem oder interkantonalem Recht gerügt, hat die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen. Demnach muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufgezeigt werden, inwiefern Recht verletzt worden sein soll (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 8'142.-- pro Monat festgestellt und ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 4'050.-- pro Monat ermittelt. Die Differenz führe umgerechnet auf ein Jahr zu neuem Vermögen im Umfang von Fr. 49'104.--. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, neues Vermögen festgesetzt zu haben, ohne dass für dessen Bezifferung ein Antrag des Verlustscheingläubigers und eine entsprechende Beweisführung vorgelegen hätten. Dadurch würden die kantonale Verhandlungsmaxime über die Beweis- und Substanziierungspflicht (§ 75 des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes; ZPO; SAR 221.100) und Art. 8 ZGB verletzt. Der Gläubiger habe zu beweisen, dass neues Vermögen hätte gebildet werden können. Es sei nicht sachgerecht, dass der Schuldner die Beweislast für seine Aufwendungen trage. Zudem habe er durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung behauptet und substanziiert, dass sein Einkommen im Rahmen standesgemässer Lebensführung und ehelicher Aufgabenteilung nicht ausgereicht habe, um neues Vermögen zu bilden. 
3.2 
3.2.1 Dass die Vorinstanz dem Schuldner den Beweis der Ausgaben auferlegt hat, die zur standesgemässen Lebensführung gehören, ist korrekt. Im Rahmen von Art. 265a Abs. 4 SchKG trägt zwar der Gläubiger unabhängig von der Parteirolle die Beweislast für das Vorliegen neuen Vermögens (BGE 131 I 24 E. 2.1 S. 28 mit Hinweisen), allerdings obliegt dem Schuldner der Nachweis seiner Aufwendungen und ihrer Erforderlichkeit für eine standesgemässe Lebensführung (Bauer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, 2005, N. 41 zu Art. 265a SchKG; GUT UND ANDERE, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998 S. 537). Damit wird dem Gedanken von Art. 8 ZGB Rechnung getragen, wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB bringt insoweit ein allgemeines Prinzip zum Ausdruck, welches grundsätzlich auch in einem rein betreibungsrechtlichen Verfahren zur Geltung gebracht werden kann (KUMMER, in: Berner Kommentar, 1962, N. 54 zu Art. 8 ZGB). Eine Verletzung des - analog anzuwendenden - Art. 8 ZGB liegt mithin nicht vor. Unbegründet ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei dieser Verteilung der Beweislast könne der Gläubiger im Extremfall das gesamte Einkommen des Schuldners als neues Vermögen beanspruchen. Wirkt der Schuldner überhaupt nicht mit, wird mindestens der Grundbetrag mit entsprechendem Zuschlag berücksichtigt werden können. 
3.2.2 § 75 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Parteien dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. 
 
Soweit der Beschwerdeführer seinen Ausführungen die - soeben widerlegte - Annahme zugrunde legt, die Gläubiger seien hinsichtlich der Ausgaben für die standesgemässe Lebensführung beweisbelastet, geht seine Rüge schon im Ansatz fehl. Trägt er die Beweislast für diese Ausgaben, ist nicht zu beanstanden, wenn ihm aufgegeben wurde, seine Ausgaben standesgemässer Lebensführung auch zu behaupten und zu substanziieren. Dem kantonalen Recht wäre umgekehrt sogar verwehrt, die Behauptungslast derjenigen Partei aufzuerlegen, die von Bundesrechts wegen die Beweislast nicht trägt (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Eine willkürliche Anwendung von § 75 Abs. 1 ZPO ist demnach nicht ersichtlich. 
3.2.3 Bezüglich des angeblich fehlenden Antrags scheint sich der Beschwerdeführer auf § 75 Abs. 2 ZPO zu beziehen, der vorsieht, dass einer Partei nicht mehr und anderes zugesprochen werden darf, als sie selber verlangt. Bereits die Vorinstanz hat dieses Argument verworfen, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinander setzt. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. 
3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe seine Ausgaben durch die eingereichte Steuererklärung substanziiert, kann darauf losgelöst von einzelnen Ausgabenpositionen nicht eingetreten werden, lässt sich doch so nicht überprüfen, wo genau die Vorinstanz allenfalls zu hohe und damit bundesrechtswidrige Vorgaben an die Substanziierung gestellt haben soll (vgl. BGE 123 III 183 E. 3e S. 188). Er geht allerdings bei den einzelnen Ausgabenpositionen nicht auf diese Steuererklärung ein, so dass bei der Behandlung der diesbezüglichen Rügen (unten E. 5) nicht mehr darauf zurückzukommen ist. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe zu Unrecht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum bzw. einen erweiterten Notbedarf abgestellt und ihm dadurch die Anrechnung der Kosten standesgemässer Lebensführung an sein Einkommen verwehrt und damit das neue Vermögen fehlerhaft bestimmt. 
 
4.2 Gestützt auf einen Konkursverlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Das Gesetz definiert den Begriff des neuen Vermögens nicht. Nach der Rechtsprechung bezweckt die genannte Bestimmung, dass sich der Schuldner nach einem Konkurs ökonomisch und sozial erholen kann, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Unter neuem Vermögen ist deshalb nur neues Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Überschuss der nach Schluss des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen Schulden. Auch Arbeitseinkommen kann neues Vermögen darstellen, wenn es den Betrag übersteigt, der zur standesgemässen Lebensführung nötig ist, und Ersparnisse gebildet werden könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt gilt es zu verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschleudert. Das Gericht legt nach den Umständen des Einzelfalles fest, welchen Betrag der Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt (BGE 135 III 424 E. 2.1 S. 425 f. mit Hinweisen). Ob die kantonale Vorinstanz dem Schuldner im Ergebnis eine standesgemässe Lebensführung zugestanden hat, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei prüft. Es übt dabei jedoch eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätte spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Aufzuheben sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 51 mit Hinweis; 132 III 97 E. 1 S. 99 mit Hinweisen). 
 
4.3 Die Vorinstanz hat für die Familie des Beschwerdeführers einen Bedarf von Fr. 13'967.-- pro Monat festgelegt und als "erweitertes Gesamtexistenzminimum" bezeichnet. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'550.--, Grundbetrag Tochter Fr. 500.--, Zuschläge von je 50 % zu den Grundbeträgen Fr. 1'025.--, Miete Fr. 2'500.--, Krankenkasse des Beschwerdeführers Fr. 286.--, Krankenkasse der Ehefrau Fr. 286.--, Krankenkasse Tochter Fr. 209.--, Unfallversicherung Tochter Fr. 11.--, Schulkosten Tochter Fr. 100.--, Steuern Fr. 7'500.--. Entsprechend seinem Anteil am Gesamteinkommen seien diese Auslagen zu 29 % dem Beschwerdeführer anzurechnen, was zu einem gerundeten Betrag von Fr. 4'050.-- führe. 
 
4.4 Die Vorinstanz spricht zwar in missverständlicher Weise von der Festlegung eines "erweiterten Existenzminimums". Die Ausdrucksweise spielt jedoch keine Rolle, soweit das Obergericht einen Betrag festgesetzt hat, welcher eine standesgemässe Lebensführung ermöglicht. Dies ist nachfolgend anhand der einzelnen Ausgabenpositionen zu prüfen, soweit der Beschwerdeführer rügt, sie seien zu Unrecht nicht oder nicht im geltend gemachten Ausmass berücksichtigt worden. 
 
5. 
5.1 
5.1.1 Der Beschwerdeführer erachtet als willkürlich, dass die Vorinstanz bei den Wohnkosten nicht den effektiv bezahlten Mietzins von Fr. 3'577.-- berücksichtigt habe, sondern nur Fr. 2'500.--. 
 
Die Vorinstanz hat die tatsächlichen Kosten für die Viereinhalbzimmerwohnung als luxuriös bewertet und festgehalten, eine angemessene, gehobenen Ansprüchen genügende Wohnung sei ohne weiteres für Fr. 2'500.-- zu finden. 
5.1.2 Bei der Überprüfung, ob die Vorinstanz angemessene Wohnkosten berücksichtigt hat, drängt sich eine gewisse Zurückhaltung auf, weil die Vorinstanzen die lokalen Verhältnisse des Wohnungsmarktes besser beurteilen können als das Bundesgericht (vgl. BGE 126 I 219 E. 2c S. 222 mit Hinweisen). Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in einer kleineren Stadt im Mittelland und nicht in einer teuren Grossstadt. Er führt zwar Richtlinien von Banken und Budgetberatungsstellen an, wonach die Wohnkosten einen Drittel bzw. einen Viertel des gesamten Einkommens nicht übersteigen sollten, und bringt vor, seine effektiven Mietkosten machten nur einen Achtel des Gesamteinkommens aus, weshalb auch ein weit grösserer Betrag für die Miete noch als standesgemäss erscheinen würde. Aus solchen Richtlinien der Wohnraumfinanzierung kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass eine standesgemässe Lebensführung mit einer Ausschöpfung der darin festgehaltenen Kostenrahmen einhergehen muss. 
5.2 
5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der Kosten eines Fremdsprachenaufenthalts seiner Tochter in England, der für das vorgesehene Chemiestudium unabdingbar gewesen sei. Das Obergericht hat diesbezüglich auf das Urteil des Bezirksgerichts verwiesen, wonach die Sprachausbildung nach der für die Berechnung neuen Vermögens relevanten Zeitspanne stattgefunden habe und deshalb nicht zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, möchte jedoch auch unmittelbar bevorstehende grössere Ausgaben berücksichtigt wissen. 
5.2.2 Wie es sich damit grundsätzlich verhält, kann offen bleiben. Zunächst ist nämlich bereits unklar, welchen Betrag er unter diesem Titel genau geltend macht. Einerseits führt er - im Rahmen seines Hauptbegehrens - einen Ausbildungsbetrag von Fr. 3'278.-- an, andererseits - im Rahmen des Eventualbegehrens - von Fr. 500.--, wobei sich letztgenannte Summe auf Ausbildungskosten an der Kantonsschule bezieht (dazu unten E. 5.3). Es bleibt somit unklar, ob die Fr. 500.-- beim Hauptbegehren mitenthalten sind. Des Weiteren lässt sich auch aus der eingereichten Abrechnung der Sprachausbildung nicht entnehmen, wie der Beschwerdeführer auf die von ihm genannte Summe kommt, betragen die Kosten für den rund sechsmonatigen Kurs (ohne Prüfungsgebühren) mit Unterkunft und Reise doch Fr. 18'221.80. Schliesslich kann auch nicht von unmittelbarer Nähe der Ausgabe zum relevanten Berechnungszeitraum gesprochen werden. Dieser erstreckt sich nach Angaben des Beschwerdeführers vom 12. November 2006 bis zum 12. November 2007, während die Rechnung für den Sprachkurs im August 2008 bezahlt wurde. 
 
5.3 
5.3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung von Fr. 500.-- für die Ausbildung der Tochter an der Kantonsschule, insbesondere für Fahrkosten, auswärtige Verpflegung, Lagerkosten und Informatikmittel. Die Vorinstanz hat mangels Begründung und Beibringung von Beweisen bloss einen Betrag von Fr. 100.-- eingesetzt. 
5.3.2 Der Beschwerdeführer übergeht, dass er vor den Vorinstanzen gehalten gewesen wäre, die erforderlichen Tatsachen zu behaupten und allfällige Beweismittel einzureichen oder zu benennen. Mit den neuen Tatsachenbehauptungen über die Zusammensetzung der geltend gemachten Fr. 500.-- ist er vor Bundesgericht nicht mehr zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem wurde für die Tochter ein Grundbetrag mit Zuschlag in Ansatz gebracht, so dass für ihre Ausbildung im Ergebnis ein höherer Betrag zur Verfügung steht als die - für sich betrachtet tatsächlich knapp erscheinenden - Fr. 100.-- pro Monat. 
 
5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer für die Tochter auch eine angemessene Kranken- und Unfallversicherung geltend, die nicht auf die absoluten Minimalbeträge zu beschränken sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Fr. 209.-- und Fr. 11.-- berücksichtigt; weitergehend fehle es an einer genügend substanziierten Rüge. Der Beschwerdeführer setzt sich weder damit noch mit der implizit von der Vorinstanz übernommenen Auffassung des Bezirksgerichts über die Entbehrlichkeit der Zusatzversicherungen auseinander. Auf seine Rüge ist deshalb nicht einzutreten. 
 
5.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, auch für ihn und seine Ehefrau gehörten die Zusatzversicherungen gemäss VVG zur standesgemässen Lebensführung. Ebenso sei der Aufwand für eine freiwillige Taggeldversicherung zu berücksichtigen, sei er doch im Jahre 2007 bei keiner Pensionskasse versichert gewesen. Die Vorinstanz ist auf diesen Punkt nicht näher eingegangen, da sich der Beschwerdeführer mit den erstinstanzlichen Ausführungen nicht auseinandergesetzt habe. Das Bezirksgericht wiederum hat die Aufwendungen nicht berücksichtigt, da sie bereits teilweise bei der Z.________ als betrieblicher Aufwand abgezogen worden seien und die Kostenaufteilung im Übrigen nicht nachvollziehbar sei. Da sich der Beschwerdeführer weder mit den Ausführungen der Vorinstanz noch derjenigen des Bezirksgerichts auseinandersetzt, ist auf seine Rüge nicht einzutreten. Ausserdem sind auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beträge nicht ohne weiteres nachvollziehbar und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Vorakten nach ihrem Zustandekommen zu forschen. 
5.6 
5.6.1 Der Beschwerdeführer macht einen Privatanteil an den Kosten des Fahrzeugs von Fr. 890.-- geltend. Die Vorinstanz hat angenommen, dass dem Beschwerdeführer ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe, welches er auch privat benutzen könne. Er habe zwar keinen entsprechenden Beweis erbracht, doch sei diese Behauptung durch die Gegenpartei nicht bestritten worden. Eine Berücksichtigung der Kosten komme jedoch nicht in Betracht, lasse er es doch bei der blossen Behauptung bewenden, dass ihm steuerlich Fr. 890.-- aufgerechnet würden. Er mache weder geltend, dass er effektiv mit diesen Kosten belastet werde, noch erbringe er Beweis für seine Behauptung. 
5.6.2 Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, das Obergericht habe festgehalten, die Verbuchung eines Privatanteils von Fr. 890.-- sei unbestritten geblieben. Eine solche Tatsachenfeststellung über die Behauptungslage, die für das Bundesgericht verbindlich wäre (Art. 105 Abs. 1 BGG), findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Das Obergericht hält hingegen fest, es sei bestritten worden, dass dem Kläger eigene Kosten für die private Nutzung entstünden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Kosten entstünden ihm durch die buchmässige Belastung des Privatkontos, bringt er unzulässige neue Tatsachenelemente vor (Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich führt er aus, für die Berufsausübung auf das Auto angewiesen zu sein, womit dieses selbst am Massstab des Existenzminimums gemessen Kompetenzqualität hätte. Die berufliche Verwendung des Fahrzeugs hat allerdings nichts mit der hier zu beurteilenden privaten Benutzung zu tun. Sein Vorbringen erweist sich demnach als unbegründet. 
 
5.7 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer einen Zuschlag zum Grundbetrag von 100 % wie er in anderen Kantonen gewährt werde, und nicht bloss von 50 %. 
 
Die Vorinstanz hat mit der Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ihr Ermessen nicht überschritten. Die Rechtsgleichheit fordert nicht, dass der Zuschlag in allen Kantonen gleich hoch ist. Vielmehr ist Gewähr zu leisten, dass das Gesamttotal aus anerkannten Aufwendungen und dem Zuschlag im Einzelfall eine standesgemässe Lebensführung ermöglicht. Insoweit können sich die Bemessung der anerkannten Ausgaben und der Zuschlag zum Grundbetrag gegenseitig beeinflussen (BGE 135 III 424 E. 2.3 S. 427). 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Kostenverteilung des Obergerichts nicht dem Prozessergebnis entspreche. Das Obergericht habe das neue Vermögen von Fr. 74'170.80 auf Fr. 49'104.-- herabgesetzt, womit der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag zu zwei Dritteln, mit seinem Hauptantrag immerhin zu 33,8 % obsiegt habe. Die Kosten von Bezirks- und Obergericht hätten gemäss diesem Resultat verteilt werden müssen. 
 
Das Obergericht hat die Kosten beider Verfahren zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.2 Ob der Beschwerdeführer die Rüge unabhängig vom übrigen Verfahrensausgang vor Bundesgericht und damit selbständig erhebt, ist nicht klar. Er führt nämlich aus, die kantonalen Gerichtskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht neu zu verlegen. Dabei lässt er offen, wie im Falle des Unterliegens in der Hauptsache vor Bundesgericht vorzugehen ist. Insbesondere bleibt in der Schwebe, ob er diesfalls eine Verteilung der kantonalen Gerichtskosten anhand des Obsiegens in seinem Haupt- oder seinem Eventualappellationsantrag wünscht. 
 
Diese Fragen können jedoch offen bleiben. Die Kostenverteilung vor kantonalen Gerichten beschlägt kantonales Prozessrecht und kann mithin nur auf Willkür (Art. 9 BV) überprüft werden. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f., 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ist anhand des angefochtenen Entscheids detailliert darzutun, inwiefern Willkür im definierten Sinne vorliegt. Diesen qualifizierten Begründungsanforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht, geht er doch auf die anwendbaren kantonalen Bestimmungen nicht ein. Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
6.3 In seinen Anträgen ficht der Beschwerdeführer auch die Parteikostenverteilung für das obergerichtliche Verfahren an, begründet sein Begehren aber in der Folge nicht. Aus diesem Grund ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
7. 
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zingg