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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_772/2016, 6B_965/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
6B_772/2016 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
6B_965/2016 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_772/2016 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), 
 
6B_965/2016 
Ausstand (Nichtanhandnahme), 
 
Beschwerden gegen das Urteil und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 24. Mai 2016 und des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 28. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ und Y.________ haben am 23. September 2013 ein Asylgesuch gestellt. Ihnen wurde im ehemaligen Kantonsspital Zug ein Zimmer zugewiesen. Am 24. September 2014 forderte die Abteilung Soziale Dienste sie auf, das Zimmer per 29. September 2014 abzugeben. Ihnen wurde ein anderes Zimmer im selben Gebäude in Aussicht gestellt. Da die beiden den Raum nicht verlassen wollten, zogen die Sozialen Dienste für die Vollzugshilfe die Polizei bei. X.________ und Y.________ erstatteten am 30. September 2014 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Einsatzleiter der Polizei und weitere Beteiligte wegen angewandter Folter und Verfolgung Unschuldiger. Die Bundesanwaltschaft stellte am 6. Oktober 2014 fest, es bestünden keine Hinweise auf strafbare Handlungen, die ihren Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich beträfen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bestätigte am 9. Oktober 2014 die Verfahrensübernahme. Mit Verfügung vom 15. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. 
 
B.  
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde am Obergericht des Kantons Zug und stellten ein Ausstandsgesuch gegen den leitenden Staatsanwalt. Mit Urteil und Beschluss vom 24. Mai 2016 wies das Obergericht die Beschwerde und das Ausstandsgesuch ab. 
Am 23. Mai 2016 stellten X.________ und Y.________ ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________. Das Obergericht des Kantons Zug wies es mit Beschluss vom 28. Juli 2016 ab. 
 
C.  
X.________ und Y.________ erheben Beschwerden in Strafsachen vor Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss, das Urteil und den Beschluss des Obergerichts Zug vom 24. Mai 2016 (Beschwerde 1), den Beschluss des Obergerichts Zug vom 28. Juli 2016 betreffend Ausstand (Beschwerde 2) sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Beschwerde 1) aufzuheben. Ihnen sei kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren. Sie beantragen ferner eine mündliche Verhandlung. Eventualiter sei die Angelegenheit (Beschwerde 1) an die Bundesanwaltschaft zur erneuten Beurteilung und Entscheidung, an das interkantonale Beschwerdegericht oder an das Obergericht Zug zu erneuter Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Das Ausstandsbegehren gegen den Oberrichter - gemäss Begründung auch gegen den leitenden Staatsanwalt - halten sie weiterhin aufrecht. Sie verlangen ferner ein einheitliches Beschwerdeverfahren und ersuchen sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Anfechtungsgegenstand der Beschwerden sind das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Mai 2016 (Beschwerde 1), mit welchem die Vorinstanz die Nichtanhandnahme bestätigt und das Ausstandsbegehren gegen den leitenden Staatsanwalt abschreibt, und der Beschluss des Obergerichts vom 28. Juli 2016 (Beschwerde 2), mit welchem es das Ausstandsbegehren gegen den im Beschwerdeverfahren in der vorerwähnten Angelegenheit tätigen Oberrichter A.________ abweist. Praxisgemäss befindet die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auch über die Beschwerde gegen das abgewiesene Ausstandsbegehren, wenn der Entscheid in der Sache - wie hier - bereits ergangen ist (vgl. Urteil 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verfahren 6B_772/2016 und 6B_965/2016 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
 
2.1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, sofern die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt wird (Beschwerde 1 S. 2). Anfechtungsobjekte der Beschwerden (Beschwerde 1) sind das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Mai 2016 bzw. (Beschwerde 2) der Beschluss des Obergerichts vom 28. Juli 2016 als letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer erheben zahlreiche Vorwürfe und Rügen. Soweit im Folgenden auf ihre Darlegungen nicht eingegangen wird, sind sie offensichtlich für die Entscheidfindung nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 138 I 274 E. 1.6; je mit Hinweisen). Dies ist z.B. der Fall, wenn sie die Anhaltung des Beschwerdeführers, die darauf folgende Festnahme oder Verfügungen hinsichtlich der Einstellung der Sozialhilfe oder des Asylentscheids kritisieren. Auf die Beschwerden ist überdies nicht einzutreten (z.B. Beschwerde 1 S. 28 f. zum Ausstand des Staatsanwalts), soweit sich die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (z.B. Urteil und Beschluss vom 24. Mai 2016 E. 4 S. 5 f.) und auch damit den Begründungsanforderungen nicht genügen (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer ersuchen um kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten und Beiakten, unter anderem in spezifisch aufgeführte Urkunden. 
Auf die Einsichtsbegehren bezüglich des Rapports der Zuger Polizei zum Asylverfahren und bezüglich des Verfahrens über die Hinderung einer Amtshandlung ist nicht einzutreten. Diese Prozesse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie den Beschwerdeführern sodann aus einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren am Bundesgericht bekannt ist (Urteil 5D_110/2016 vom 15. September 2016), können die Verfahrensakten, inklusive den kantonalen Akten, beim Bundesgericht eingesehen werden. Es stand den Beschwerdeführern ohne Weiteres offen, darin Einsicht zu nehmen. Sie legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass ihnen dies nicht möglich gewesen sein sollte. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, nach erfolgter Akteneinsicht sei die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. 
Der Antrag ist abzuweisen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG vorliegt. Das Nachreichen einer ergänzenden Beschwerdebegründung ausserhalb einer Replik hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3 mit Hinweis). 
 
5.  
Die Beschwerdeführer beantragen eine mündliche Verhandlung (Beschwerde S. 3). 
Vor Bundesgericht findet eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, weshalb vorliegend die Durchführung einer Verhandlung geboten wäre. Die Sache kann aufgrund der Akten entschieden werden. 
 
6.  
Zunächst ist die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 28. Juli 2016 betreffend Ausstandsbegehren gegen Oberrichter A.________ zu behandeln. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Ausstandsregeln geltend. Sie sind daher unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache zur Beschwerde berechtigt (Urteil 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
6.1.  
 
6.1.1. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, Oberrichter A.________ sei wegen seiner unsachlichen sowie unzulässigen Leitung des Verfahrens und Bevorteilung der Gegenpartei befangen und weil er ihnen beharrlich die Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens verweigert habe.  
 
6.1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Beschwerde vom 4. April 2016 u.a. kostenlose Einsicht in sämtliche Akten ihrer Verfahren verlangt. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdegegnerin eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Den Beschwerdeführern sei mit eingeschriebener Post angezeigt worden, dass die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nachgekommen sei und die NAH-Akten 3A 2014 5425 WID eingereicht habe. Die Beschwerdeführer hätten darauf nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, ihnen sei die Akteneinsicht verweigert worden. Selbst wenn angenommen würde, der Antrag der Beschwerdeführer sei nicht behandelt worden, erwecke dieser Umstand bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit. Es könne nur bei besonders schweren oder wiederholten Verfahrensfehlern oder Irrtümern zu Lasten einer Partei ein Ausstand angenommen werden. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Weiter hält die Vorinstanz fest, sodann spiele es keine Rolle, dass bei der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und dem Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt zwei Verfahren eröffnet worden seien. Massgebend sei, dass die Verfahren in einem Entscheid beurteilt und die Verfahrenskosten auf der Grundlage einer einzigen Gerichtsgebühr festgesetzt worden seien. Daher erweise sich der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe das Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise getrennt, "um mehr Kosten herbeizuführen", als haltlos. Zusammenfassend lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner befangen sei oder den Anschein von Befangenheit erweckt habe (Beschluss vom 28. Juli 2016 E. 2 f. S. 3 f.).  
 
6.1.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteil 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
6.1.4. Die Vorinstanz verneint zu Recht eine Befangenheit von Oberrichter A.________. Besonders krasse oder wiederholte Verfahrensfehler, die an seiner Unvoreingenommenheit zweifeln lassen könnten, liegen nicht vor, auch nicht bei der monierten Verweigerung der Akteneinsicht oder der Eröffnung zweier Verfahren. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei den Beschwerdeführern die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mittels eingeschriebener Post am 27. April 2016 zugestellt worden (Beschluss vom 28. Juli 2016 E. 2.2 S. 3; kantonale Akten Dossier S 2016 40 act. OG GD 9/4). Den Beschwerdeführern ist zwar beizupflichten, dass in dieser Stellungnahme die Akteneinsicht nicht angeführt wird. Allerdings wird darin ausdrücklich erwähnt, dass die Verfahrensakten der Vorinstanz als Beilage dazu eingereicht worden waren (kantonale Akten Verfahren BS 1620 act. 3 bzw. Dossier S 2016 40 act. OG GD 9/3). Gemäss der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz reagierten die Beschwerdeführer darauf nicht. Angesichts dieser Umstände kann nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz oder der Beschwerdegegner hätten den Beschwerdeführern die Einsichtnahme in die Akten verweigert. Damit erweist sich auch die diesbezügliche Rüge der Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs als unbegründet (z.B. Beschwerde 1 S. 15, S. 17 ff. und S. 22). Möglicherweise bestehen bei den Beschwerdeführern Unklarheiten hinsichtlich des Vorgehens bei der Akteneinsicht (vgl. ihre Anträge auf kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten und Beschwerde 1 S. 18). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann Aktenkopien selber anfertigen oder (gegen Entrichtung einer Gebühr) die Anfertigung von Kopien verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO).  
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, Oberrichter A.________ habe im gesamten Verfahren keine Ermittlungen vorgenommen und sie nicht über die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens informiert; er sei aufgrund seiner unsachlichen und unzulässigen Verfahrensleitung sowie Bevorteilung der Gegenpartei befangen und seine Befangenheit zeige sich auch darin, dass er ihre Ausführungen zur formellen Unzulässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung und zur Zuständigkeit ignoriert habe, ist darauf nicht einzugehen. Diese Einwände sind verspätet, da sie erst im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht wurden (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1; Urteil 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer überhaupt klar sind, kann gestützt darauf im Übrigen nicht auf besonders krasse oder wiederholte Verfahrensfehler geschlossen werden, die an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Beschwerdegegners zweifeln lassen könnten. 
 
6.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, indem die Vorinstanz alle ihre Vorbringen in der Sache ignoriere, verletze sie unter anderem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde 2 S. 14 ff.).  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz geht hinreichend auf die wesentlichen Ausführungen der Beschwerdeführer ein (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
7.  
Die Beschwerdeführer führen aus, unterstelle man eine familiäre Verbindung zwischen dem vorinstanzlichen Richter B.________ und der Beschuldigten C.________, Abteilungsleiterin der sozialen Dienste Asyl, liege ein Fall offensichtlicher Befangenheit vor (Beschwerde 1 S. 3 Antrag 14 und S. 29). 
Ob die Beschwerdeführer dieses neue Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt haben, kann offen bleiben. Mit dem blossen Hinweis der Möglichkeit einer familiären Beziehung machen sie keine den Ausstand begründende Tatsache glaubhaft. 
 
8.  
 
8.1.  
 
8.1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein solches Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil 6B_121/2016 vom 12. Februar 2016 E. 2). Die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in solchen Fällen nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken.  
 
8.1.2. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, die der beschwerdeführenden Person nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 29 E. 1.9; je mit Hinweisen). Die in der Sache selbst nicht legitimierte Person (der im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam) kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann sie weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass ihre Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden (BGE 126 I 81 E. 7b; 120 Ia 157 E. 2a/bb; Urteil 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
8.1.3. Indessen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (Urteile 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 1.2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2; 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen).  
Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 ff.; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; je mit Hinweisen). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperl iche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (Urteile 6B_1131/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1.3; 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
8.2. Die Beschwerdeführer bringen zu Recht nicht vor, der angefochtene Entscheid könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken. Im Zusammenhang mit der Räumung des Zimmers im ehemaligen Kantonsspital Zug werfen sie den Behörden Folter und unmenschliche Behandlung vor. Sie vergleichen die Handlungen der angezeigten Beamten in ihrem Unrecht und ihrer Härte mit dem nationalsozialistischen Unrecht. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, sie seien vor dem Fenster des Zimmers gestanden, als zwei Polizeibeamte sie an den Armen und Händen fest angefasst und zwischen ihnen bis zur Atemnot zusammengedrückt hätten. Alsdann seien ihnen die Arme und Hände unter heftigen Schmerzen nach hinten gedreht worden. Sie hätten vor Schmerzen geschrien; die Beschwerdeführerin sei vier Wochen davor an den Händen operiert worden. Die Beamten hätten sie für ca. eine Stunde getrennt voneinander in das Büro und in ein Lagerraum ohne Fenster verbracht, wo sie zwei Polizisten überwacht hätten. Abgesehen vom unerträglichen psychischen Druck, dem sie von den Polizeibeamten ausgesetzt gewesen seien, hätten ihnen diese Schmerzen zugefügt, die unerträglich gewesen seien und ihr Leben sowie ihre Gesundheit gefährdet hätten. Der Blutdruck der Beschwerdeführerin sei auf 152/124 angestiegen. Die Wachen hätten am Beschwerdeführer Leibesvisitationen durchgeführt. Beide Beschwerdeführer, vor allem aber die operierte Beschwerdeführerin, hätten starke Schmerzen an den Armen, Händen und im Leib gehabt. Die Verletzungen seien fotografiert worden (Beschwerde 1 S. 6 ff.).  
 
8.3. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführer seien am 24. September 2014 und am folgenden Tag schriftlich aufgefordert worden, das von ihnen belegte Zimmer in der Asylunterkunft am 29. September 2014 zu räumen. Ihnen sei ein anderes Zimmer auf dem gleichen Stockwerk in Aussicht gestellt worden. Die Beschwerdeführer seien darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung dieser Anordnung eine polizeiliche Ausweisung erfolge. Da sich die Beschwerdeführer geweigert hätten, dieser Anordnung nachzukommen, sei die Polizei um Hilfe ersucht worden. Die von dieser geleisteten Vollzugshilfe beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage und sei weder ein unerlaubter staatlicher Eingriff noch ein Missbrauch staatlicher Befehlsgewalt. Die Sozialen Dienste hätten zur Räumung des den Beschwerdeführern zugewiesenen Zimmers wegen ihres Widerstands die Polizei hinzugezogen. Anhand der Videoaufzeichnung der Räumung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführer weder gewillt gewesen seien, dem Einsatzleiter zuzuhören, noch den sachlich vorgetragenen Anweisungen der Polizisten Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe beim Trennungsvorgang und beim Hinausführen aus dem Zimmer keine Schmerzenslaute von sich gegeben. Infolge fehlender Kooperation der Beschwerdeführer hätten diese, nachdem ihnen zunächst Gelegenheit gegeben worden sei, das Zimmer freiwillig zu räumen, voneinander getrennt und aus dem Zimmer geführt werden müssen. Dabei könne von einer übermässigen Gewaltanwendung durch die Vollzugsbehörden nicht die Rede sein. Das Vorgehen der Polizei sei vielmehr geeignet und notwendig gewesen, um den ihr übertragenen Auftrag zu erfüllen (Urteil und Beschluss vom 24. Mai 2016 E. 3.3 S. 4 f. sowie Nichtanhandnahmeverfügung E. 4 S. 4).  
 
8.4. Die Beschwerdeführer vermögen nicht in vertretbarer Weise darzutun, gefoltert, grausam, erniedrigend oder unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt worden zu sein. Obwohl sie erörtern, die Schmerzen wegen der "herausgedrehten Gelenke" seien unerträglich und ihr Leben sowie ihre Gesundheit sei gefährdet gewesen, sind auf der Videoaufnahme des Polizeieinsatzes anlässlich der Räumung des Zimmers die angeblichen Schmerzensschreie nicht zu hören. Die Beschwerdeführer rügen diese Feststellung nicht als willkürlich. Ferner behaupten sie zwar, ihre Verletzungen seien fotografiert worden, unterlassen es aber, entsprechende Belege einzureichen. Sodann ist nicht ersichtlich, worin der für die Beschwerdeführer unerträgliche psychische Druck bestanden haben soll. Die Beschwerdeführer leisteten physisch Widerstand gegen die von ihnen verlangte Räumung des Zimmers. Obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden waren, den Raum freizugeben, blieben sie vor Ort und klammerten sich aneinander, weshalb die Polizei sie voneinander trennen und aus dem Zimmer befördern musste. Diese Handlungen hätten die Beschwerdeführer leicht verhindern können, indem sie den Anordnungen nachgekommen wären. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern bei den Beschwerdeführern hätte der Eindruck entstehen können, sie seien den Staatsangestellten hilflos ausgeliefert. Sie befanden sich nicht in einer ernsthaft bedrohlichen Situation, die hätte geeignet sein können, sich unterlegen zu fühlen. Das Vorgehen der Beamten bezweckte nicht, die Beschwerdeführer zu demütigen, sondern diese aus dem Zimmer zu führen und in ihren neuen Raum zu geleiten. In Bezug auf die angebliche Leibesvisitationen ist darauf hinzuweisen, dass eine Leibesvisitation im entkleideten Zustand einen Eingriff in den Intimbereich darstellt, während eine über den Kleidern vorgenommene Leibesvisitation durch Abtasten in einem Raum, in dem sich ausser dem Untersuchten und den untersuchenden Polizeibeamten keine weitere Person befindet, weder als erniedrigende Behandlung noch als unzulässige Einschränkung des Rechts auf Privatleben zu betrachten ist (vgl. zur Leibesvisitation im Rahmen einer polizeilichen Vorführung Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, er habe sich für die Leibesvisitationen entkleiden müssen. Angesichts der Umstände des angezeigten Falles besteht auch kein Anlass dazu, dies anzunehmen. Würdigt man die gesamten Faktoren, kann keine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK angenommen werden. Das angezeigte Vorgehen genügt für die Anwendung dieser Bestimmung nicht.  
Die Beschwerdeführer sind daher bloss berechtigt, die Verletzung der ihnen zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Soweit sie sich zu materiellrechtlichen Fragen äussern oder beanstanden, der Sachverhalt sei unvollständig oder willkürlich abgeklärt bzw. Beweisanträgen sei keine Folge geleistet worden (z.B. Beschwerde 1 S. 3 oder S. 15), ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführer, die auf eine inhaltliche Prüfung abzielen, was nicht zulässig ist. 
 
9.  
Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, sie hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren (Beschwerde 1 S. 15, S. 17 und S. 20). 
Die Rüge ist unbegründet. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz aktenwidrig feststellt, sie hätten sich nicht als Privatkläger konstituiert (Urteil und Beschluss vom 24. Mai 2016 E. 1 S. 3; kantonale Akten Beschwerde vom 8. Juli 2015). Dies ist aber insofern nicht beachtlich, als die Vorinstanz trotzdem auf deren Beschwerde eintritt. Diese hält fest, die Beschwerdeführer seien beschwert, da sie geltend machen würden, Opfer eines missbräuchlichen Verhaltens der am Einsatz vom 29. September 2014 beteiligten Polizeibeamten geworden zu sein. 
 
10.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Beschwerdegegnerin und damit auch die Vorinstanz seien nicht zuständig. Ihr Rechtsmittel gegen die Überweisung des Verfahrens von der Bundesanwaltschaft an die Beschwerdegegnerin sei noch nicht entschieden. Die Vorinstanz befasse sich mit ihrer Rüge in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht (Beschwerde 1 S. 21 f.). 
Die Rüge hinsichtlich der fehlenden Zuständigkeit ist offensichtlich unbegründet. Ausser in den Fällen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 ff. StPO) sind die kantonalen Strafbehörden zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten (Art. 22 StPO). Dass und inwiefern es sich vorliegend um einen Fall handelt, der in die sachliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes fällt, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Beim angeblichen Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen die Überweisung des Verfahrens von der Bundesanwaltschaft an die Beschwerdegegnerin handelt es sich bloss um die Bekundung ihres Bedauern über diesen Vorgang, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen (act. 2/7). 
Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Einwand der Beschwerdeführer, die Bundesanwaltschaft sei zuständig (vgl. Beschwerde vom 4. April 2016 S. 14 f., kantonale Akten BS 1620 act. 1). Damit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Indes führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil der Mangel geheilt werden kann. Eine allfällige Gehörsverletzung kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann und den Beschwerdeführern durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C_855/2014 vom 11. September 2015 E. 5.3). Dies ist vorliegend der Fall. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Zuständigkeit beschlägt eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Beim vorliegenden Begründungsmangel handelt es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern eine Heilung dieses Mangels zum Nachteil gereichen könnte. Die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör kann mit der Beurteilung ihrer Kritik im bundesgerichtlichen Verfahren somit als geheilt gelten. Dem ist im vorliegenden Verfahren bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen. 
 
11.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss - ausgenommen der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 10) - den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden im Umfang ihres Obsiegens gegenstandslos; soweit sie unterliegen, sind sie infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). In Berücksichtigung des Obsiegens bei der Verletzung der Begründungspflicht sind die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_772/2016 und 6B_965/2016 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarisc her Haftung für den ganzen Betrag. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini