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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_795/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Barth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ wird vorgeworfen, am 21. Juli 2011 um 12.05 Uhr auf der Prättigauerstrasse zwischen Grüsch und Schiers mindestens zwei Fahrzeuge überholt zu haben, obwohl der Abstand zu einem auf der Gegenfahrbahn herannahenden Auto nicht ausreichend gewesen sei. Der Abstand zum überholten Fahrzeug sei ebenfalls ungenügend gewesen. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Prättigau/Davos sprach X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Überholen zum Gegenverkehr und zum überholten Fahrzeug) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse von Fr. 600.--. 
Am 19. Juni 2013 sprach das Kantonsgericht von Graubünden X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Überholen zum Gegenverkehr) und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Überholen zum überholten Fahrzeug) schuldig. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei er der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 2 in Verbindung mit aArt. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig zu befinden und milde zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Kantonsgericht erwägt, dass der Beschwerdeführer Y.________ mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h überholte, während Z.________ ihm mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h (abgebremst auf 60 km/h) entgegenkam. Betreffend den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug erachtet die Vorinstanz die Aussagen von Z.________ und Y.________ als überzeugend. Z.________ erklärte, dass der Abstand 20 bis 30 Meter betrug, Y.________ gab eine Distanz von 15 bis 25 Metern an. Gestützt darauf erachtet die Vorinstanz Art. 35 Abs. 2 SVG als verletzt und nimmt eine grobe Verkehrsregelverletzung an.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass von einem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug von mindestens 165 Metern auszugehen sei. Dies ergäbe sich daraus, dass er das Überholmanöver 200 bis 300 Meter vor dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug begonnen und es - bei einer Differenz von 30 km/h zwischen seiner Geschwindigkeit und derjenigen des überholten Fahrzeugs - nach rund drei Sekunden abgeschlossen habe. Ausserdem argumentiert er, dass bei einem Abstand von lediglich 20 bis 30 Metern Z.________ mit Sicherheit eine Vollbremsung eingeleitet hätte oder hätte einleiten müssen. Ebenfalls hätte der Lenker des dem Fahrzeug von Z.________ folgenden Polizeiwagens abbremsen oder zumindest vom Gas gehen müssen. Z.________ habe hingegen - wenn überhaupt - lediglich kurzzeitig den Fuss vom Gaspedal genommen und dieses wenige Sekunden später wieder betätigt. Aus den Strafakten gehe nicht hervor, dass das Polizeiauto hinter dem Fahrzeug von Z.________ verlangsamt habe. Die Distanzangaben könnten daher nicht korrekt sein.  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges schätzte seinen Abstand zum Beschwerdeführer auf 20 bis 30 Meter. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gab er an, kurzzeitig stark abgebremst und erst wieder beschleunigt zu haben,  nachdem der Beschwerdeführer wieder auf der richtigen Seite war. Hätte er nicht verlangsamt, wäre es höchstwahrscheinlich zu einer Frontalkollision gekommen (Untersuchungsakten act. 5, Fragen 2, 6 und 8). Der Lenker des überholten Autos schätzte die Distanz des Beschwerdeführers zum entgegenkommenden Fahrzeug auf 3 bis 5 Autolängen, also maximal 15 bis 25 Meter, und erklärte, es sei einem glücklichen Umstand zuzuschreiben, dass nicht ein schwerer Unfall passierte (Untersuchungsakten act. 4, Fragen 7 und 11). Die Vorinstanz erachtet diese übereinstimmenden Aussagen als überzeugend. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch der Fahrer des darauffolgenden Polizeiautos hätte bremsen müssen, vermag die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf die Annahme, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug von Z.________ und demjenigen der Polizei maximal 20 Meter betrug (Beschwerde, Seite 6). Solches stellt die Vorinstanz nicht fest. Im Polizeirapport wird lediglich ausgeführt, dass die Beamten den Abschluss des Überholmanövers mitverfolgen konnten und dass ihre Beobachtung aus einer geschätzten Distanz von 50 bis 70 Metern erfolgte (Untersuchungsakten act. 1, Seite 2). Dies lässt keinen Schluss zum Abstand der beiden Fahrzeuge und zum notwendigen Verhalten des Lenkers des Polizeiwagens zu. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
Ebenso wenig vermag die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnung des Abstandes aufgrund der geschätzten Geschwindigkeiten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Frage zu stellen. Seine Berechnung beruht auf der Annahme, dass das Überholmanöver in drei Sekunden abgeschlossen werden konnte. Die Argumentation erschöpft sich in einer blossen Behauptung und vermag keine Willkür darzutun. Zudem gaben die Auskunftspersonen an, der Beschwerdeführer habe mindestens zwei (Z.________, Untersuchungsakten act. 5, Frage 4) bzw. "mehrere" (Y.________, Untersuchungsakten act. 4, Frage 3) Fahrzeuge gleichzeitig überholt (Entscheid, S. 13). Dies schliesst aus, dass der Beschwerdeführer das Überholmanöver in drei Sekunden abschliessen konnte. Die Vorinstanz durfte auf die Aussagen von Z.________ und Y.________ abstellen und den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug als ungenügend erachten, ohne in Willkür zu verfallen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den objektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt. Er habe durch seine Fahrweise weder eine konkrete Gefährdung noch eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Auch der subjektive Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG sei nicht erfüllt. Der Gefährlichkeit seines Verhaltens sei er sich nicht bewusst gewesen und habe es auch nicht sein müssen. Aufgrund der gegebenen Verhältnisse habe er davon überzeugt sein dürfen, das Überholmanöver durchführen zu können, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu behindern. Der Umstand, dass dies auch der Fall gewesen sei, bestätige die Richtigkeit seiner Beurteilung. Der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug sei ausreichend gewesen. 
Damit entfernt sich der Beschwerdeführer von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind. Er legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage Bundesrecht (aArt. 90 Ziff. 2 SVG) verletzt hat. Seine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Vorinstanz erklärt den Beschwerdeführer auch der leichten Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils richtet sich ebenfalls gegen diesen Schuldspruch. Dennoch macht der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Ausführungen, weshalb die Beschwerde keine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses