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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_36/2023  
 
 
Urteil vom 2. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. Januar 2023 (BEZ.2022.78). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 22. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'742.50 nebst Zins und Gebühren. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zulässigerweise auf Italienisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer kantonalen Beschwerde mit den Erwägungen des Entscheids des Zivilgerichts nicht auseinander, sondern wiederhole, dass sie zu viel Steuern bezahlt habe und dass ihr das Finanzdepartement Schadenersatz schulde. Damit vermöge sie keinen Mangel gemäss Art. 320 ZPO aufzuzeigen und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 
Vor Bundesgericht schildert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Familien- und Lebensgeschichte und sie wirft dem Finanzdepartement vor, dass es sie absichtlich schädigen wolle und das Scheidungsurteil nicht berücksichtige. Dabei geht sie auf die soeben wiedergegebene Erwägung des Appellationsgerichts nicht ein und sie legt nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Soweit sie (im Zusammenhang mit ihrem sinngemässen Verrechnungseinwand) geltend macht, sie brauche keine Dokumente, um ihre Schadenersatzforderung zu belegen, da die Gesetze und ihr Scheidungsurteil von 2009 vom Finanzdepartement verletzt worden seien, bezieht sie sich auf Erwägungen des Zivilgerichts, die das Appellationsgericht bloss in indirekter Rede wiedergegeben hat. Erwägungen des Zivilgerichts hätte sie vor Appellationsgericht angreifen müssen. Unzulässig sind schliesslich Anträge, die ausserhalb des Verfahrensthemas der Rechtsöffnung stehen (Schadenersatz; Aufhebung und Blockierung aller auf Veranlassung des Finanzdepartements vorgenommenen Betreibungen; Verzicht auf Steuererhebung bis zur Bereinigung der Situation). 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg