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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_324/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. August 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Binder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. Februar 2007 starb E.________, Jahrgang 1916 (Erblasser). Seine beiden Töchter X.________ (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) sind die einzigen Erben. In der Erbteilung war die Ausgleichungspflicht von Geldzuwendungen und namentlich im Zusammenhang mit Liegenschaften streitig, die der Erblasser am 8. Mai 1980 der Beschwerdeführerin und deren Ehemann verkauft hatte (Grundstück Nr. 53, GB A.________) und am 1. April 1992 an beide Töchter zu je hälftigem Miteigentum übertragen hatte (Grundstücke Nrn. 24 und 28, GB B.________). In Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1. April 1992 heisst es, was folgt: 
 
"X.________ konnte im Jahre 1980 vom heutigen Verkäufer ihr heute bewohntes Wohnhaus in W.________ zu einem sehr günstigen Preis übernehmen. Als Ausgleich dafür wünscht der heutige Verkäufer, dass bei seinem Ableben die Grundstücke Nr. 28 und 24, B.________, von Y.________ zu einem Vorzugspreis übernommen werden können. 
 
Die beiden Käuferinnen vereinbaren dazu ein Kaufrecht an den Parzellen Nr. 28 und 24, B.________, zugunsten Y.________. Dieses Kaufrecht dauert fünf Jahre über das Ableben des heutigen Verkäufers hinaus und kann ab dem Zeitpunkt des Ablebens von E.________ zum Preise von Fr. 150'000.-- von Y.________ durch schriftliche Mitteilung an X.________ und an das Grundbuchamt W.________ ausgeübt werden, wozu X.________ ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt. Der Preis von Fr. 150'000.-- versteht sich zum Lebenskostenindex von 132.7 Punkten per Ende Februar 1992. Der Kaufpreis ist somit der Veränderung des Lebenskostenindexes anzupassen. 
 
Im Grundbuch ist daher zugunsten von Y.________ auf den Grundstücken Nr. 28 und 24, B.________, ein Kaufsrecht gemäss Vertrag einzutragen. Das Kaufsrecht ist für zehn Jahre vorzumerken, beginnend ab dem Datum der Eintragung dieses Vertrages im Grundbuch." 
Die Parteien vereinbarten weiter, dass das im Kaufvertrag vom 8. Mai 1980 betreffend das Wohnhaus in W.________ (Grundstück Nr. 53, GB A.________) vorgesehene Gewinnanteilsrecht unter anderem zugunsten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und im Grundbuch zu löschen sei (Ziff. 8 des Kaufvertrags vom 1. April 1992). 
 
B.  
Der Verkehrswert der Liegenschaft B.________ betrug per Todestag des Erblassers am 9. Februar 2007 rund Fr. 822'000.--. Ende 2007 übte die Beschwerdegegnerin ihr Kaufrecht an der Miteigentumshälfte der Beschwerdeführerin zum Preis von Fr. 179'000.-- aus. 
 
C.  
Mit Klage vom 10. September 2010 begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung des Nachlasses und der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen sowie die Teilung des Nachlasses. Sie bezifferte ihre Forderung auf Fr. 259'565.50 nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin verlangte ebenfalls die Feststellung und die Teilung des Nachlasses und anerkannte, der Beschwerdeführerin Fr. 54'175.35 abzüglich einer Zinszahlung zu schulden. Das Bezirksgericht T.________ verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin Fr. 60'034.50 zu bezahlen, und wies sämtliche Konti des Erblassers der Beschwerdegegnerin zu (Urteil vom 4. Oktober 2012). 
 
D.  
Am 2. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Berufung ein mit dem Hauptantrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 224'741.50 zu verurteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Luzern teilte den Nachlass, indem es die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 79'461.80 an die Beschwerdeführerin verurteilte und sämtliche Konti des Erblassers der Beschwerdegegnerin zuwies. Es auferlegte der Beschwerdeführerin 69 % der erstinstanzlichen und 89 % der zweitinstanzlichen Prozesskosten und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 13'812.25 zu bezahlen (Urteil vom 13. Februar 2013). 
 
E.  
Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 276'886.85 zu verpflichten, eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen und subeventualiter die Kostenfolgen der vorinstanzlichen Urteile im Ermessen des Bundesgerichts neu zu regeln. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil betrifft die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) im Rahmen der Erbteilung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 78 II 286 S. 287), deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Feststellungen (E. 8 S. 16) Fr. 163'807.-- beträgt und den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- damit übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst den kantonalen Erbteilungsprozess ab (Art. 90 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin heute die Zahlung von Fr. 276'886.85 und damit mehr als die vor Obergericht geforderten Fr. 224'741.50 verlangt, ist ihr Begehren im Mehrbetrag neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Mit diesem Vorbehalt kann auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin behauptet vor Bundesgericht, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei nur mehr die Ausgleichungspflicht des Miteigentumsanteils an den Grundstücken B.________ gewesen, den der Erblasser der Beschwerdegegnerin im Sinne einer gemischten Schenkung zugewendet habe. Auf eine Ausgleichung der Liegenschaft A.________ habe die Beschwerdegegnerin verzichtet (S. 6 Rz. 15, S. 7 f. Rz. 19 und 20, S. 9 Rz. 23, S. 10 Rz. 26 und S. 13 Rz. 34 der Beschwerdeschrift). 
 
2.1. Der Streitgegenstand wird durch die Begehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126). Was eine Partei im kantonalen Verfahren begehrt und vorgebracht hat, stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (BGE 125 III 305 E. 2e S. 311; 138 III 252 E. 2 S. 253). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen hat die Beschwerdeführerin zu erheben und zu begründen, andernfalls das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 455 E. 2 S. 456 f.).  
 
2.2. Zu den Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hat das Obergericht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem Erwerb der Grundstücke in B.________ eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von Fr. 643'500.-- (Verkehrswert von Fr. 822'500.-- abzüglich Kaufpreis von Fr. 179'000.--) geltend gemacht und ihrerseits aus dem Erwerb des Grundstücks in A.________ einen ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 104'292.85 anerkannt. Die Beschwerdegegnerin habe eine Ausgleichungspflicht aus den Grundstückgeschäften bestritten. Zum einen habe nicht der Erblasser, sondern die Beschwerdeführerin ihr das Kaufrecht an den Grundstücken in B.________ eingeräumt. Zum anderen hätten die Parteien im Kaufvertrag den endgültigen Ausgleich in Bezug auf die Liegenschaften vereinbart (E. 3.1 Abs. 2 S. 8 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Zu den Parteivorbringen im Berufungsverfahren hat das Obergericht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, die Übertragung der Grundstücke in B.________ zu hälftigem Miteigentum stelle je eine gemischte Schenkung des Erblassers an die Parteien dar. Gegenstand des Kaufrechts sei nur ihr Anteil. Es treffe zu, dass sie bezüglich dieses hälftigen Anteils auf einen Ausgleichungsanspruch verzichtet habe. Nicht verzichtet habe sie auf ihren Ausgleichungsanspruch in Bezug auf jenen anderen Miteigentumsanteil, der vom Erblasser direkt an die Beschwerdegegnerin übertragen worden sei. Eine diesbezügliche Verzichtserklärung liege nicht vor und dürfe nicht angenommen werden. Der ausgleichungspflichtige Betrag belaufe sich auf Fr. 394'850.-- (Verkehrswert der Miteigentumshälfte von Fr. 411'000.-- abzüglich Kaufpreis von Fr. 16'150.--). Bezüglich der Liegenschaft in A.________ anerkenne sie eine Ausgleichungspflicht von Fr. 104'292.85. Der Erblasser habe betreffend die Liegenschaften in B.________ keinen Ausgleichungsdispens angeordnet. Die Beschwerdegegnerin hat den obergerichtlichen Feststellungen zufolge entgegnet, durch die Übertragung von je hälftigem Miteigentum seien die Parteien vom Erblasser gleich behandelt worden, weshalb diesbezüglich kein Ausgleichungsanspruch bestehe. Da diesbezüglich gar kein Ausgleichungsanspruch bestehe, habe sie auch nicht darauf verzichten können. Gegenstand des Kaufrechts habe nur der Anteil der Beschwerdeführerin sein können. Die Parteien hätten mit der Regelung in Ziff. 5 des Kaufvertrags den endgültigen Ausgleich bezüglich der Liegenschaften A.________ und B.________ vereinbaren wollen. Die Berechnung des ausgleichungspflichtigen Betrags werde auch in masslicher Hinsicht bestritten (E. 3.2 S. 8 f. des angefochtenen Urteils).  
 
2.4. Die Feststellungen des Obergerichts zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auf die angegebenen Stellen ihrer Berufung stützen (S. 10 ff. sowie die Zusammenfassung auf S. 20 f., OG amtl. Bel. 1). Desgleichen werden die Vorbringen der Beschwerdegegnerin durch die angegebenen Stellen in ihrer Berufungsantwort belegt (S. 7, OG amtl. Bel. 5).  
 
2.5. Die Beschwerdeführerin erhebt und begründet keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen, sondern weicht schlicht von den insoweit verbindlichen Feststellungen des Obergerichts ab. Entgegen ihrer Darstellung war Streitgegenstand im kantonalen Berufungsverfahren die Ausgleichungspflicht sowohl bezogen auf die Übertragung der Liegenschaften in B.________ zu hälftigen Miteigentum an beide Parteien als auch bezogen auf den Verkauf der Liegenschaft in A.________ an die Beschwerdeführerin.  
 
3.  
Das Obergericht ist davon ausgegangen, aus dem Kaufvertrag vom 1. April 1992, mit welchem der Erblasser den Parteien im Rahmen einer gemischten Schenkung die Grundstücke in B.________ übertragen habe, ergebe sich keine Ausgleichungspflicht, weil der Erblasser jeder Partei einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstücken übertragen und die Parteien somit gleich behandelt habe. Mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft in A.________ an die Beschwerdeführerin habe sich hingegen die Frage der Ausgleichung gestellt, die die Parteien durch die Vereinbarung des Kaufrechts geregelt hätten (E. 3.3 S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme, der Erblasser habe die Parteien gleich behandelt, als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (S. 10 ff. Rz. 25-35) und die Verneinung einer Ausgleichungspflicht als Verletzung von Art. 626 Abs. 2 ZGB (S. 13 ff. Rz. 36-45 der Beschwerdeschrift). 
 
3.1. Die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) bezwecken die Gleichbehandlung der Erben (BGE 126 III 171 E. 3b/bb S. 174). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Dieser sog. gesetzlichen Ausgleichungspflicht unterstehen hier mit Rücksicht auf ihren erheblichen Wert die Grundstücke, die der Erblasser 1980 und 1992 unter dem wirklichen Wert an seine Töchter verkauft hat (vgl. BGE 116 II 667 E. 3b S. 674 ff.; 131 III 49 E. 4.1.2 S. 55). Ob der Erblasser seine Töchter von der Ausgleichungspflicht hat befreien wollen, was die Beschwerdeführerin verneint (S. 13 f. Rz. 37), muss heute dahingestellt bleiben, zumal die kantonalen Gerichte sich dazu nicht geäussert und deshalb auch keine Tatsachenfeststellungen zum Willen des Erblassers getroffen haben (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 118 II 282 E. 6 S. 290; Urteil 5C.121/1995 vom 30. November 1995 E. 3c; vgl. E. 3.4.1 hiernach).  
 
3.2. Die Grundstücke in B.________ hat der Erblasser seinen Töchtern je zu hälftigem Miteigentum übertragen. Da beide Erbinnen den gleichen Anteil an den Grundstücken zugewendet erhalten haben, hat keine Ungleichbehandlung stattgefunden, die unter den beiden Erbinnen auszugleichen gewesen wäre. Nach dem Verkauf ihrer Miteigentumshälfte hat die Beschwerdeführerin in der Erbteilung ohnehin nur mehr die Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach verlangen können (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Die Ungleichbehandlung und die sich daraus ergebende Ausgleichungspflicht erblickt die Beschwerdeführerin denn auch einzig darin, dass gleichzeitig im Rahmen der Miteigentumsbegründung auf ihrem Miteigentumsanteil zugunsten der Beschwerdegegnerin ein Kaufrecht zum Preise von Fr. 179'000.-- begründet und auf den Todesfall des Erblassers gestellt worden sei. Eine Gleichbehandlung in Bezug auf ihren Miteigentumsanteil habe nicht stattgefunden (S. 14 Rz. 41 der Beschwerdeschrift).  
 
3.3. Auf den Tod des Partners gestellte Kaufrechtsverträge, die lebzeitig noch keine Wirkungen entfalten und für den Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts einen nicht marktkonformen Optionspreis vorsehen, können in der Erbteilung verschiedene Fragen aufwerfen (vgl. BREITSCHMID, Vorweggenommene Erbfolge und Teilung - Probleme um Herabsetzung und Ausgleichung, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 49 ff., S. 54 Ziff. 3b). Nach den Feststellungen des Obergerichts war "Partner" im Kaufrechtsvertrag indessen nicht der Erblasser, auch wenn erst nach dessen Tod das Kaufrecht sollte ausgeübt werden können. Gemäss Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1. April 1992 haben vielmehr die "beiden Käuferinnen" und damit die Erbinnen untereinander das Kaufrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin vereinbart. Die Zuwendung des Kaufrechts an die Beschwerdegegnerin als Erbin ist somit weder durch den künftigen Erblasser noch aus dessen Vermögen erfolgt und kann insoweit begrifflich der Ausgleichung nicht unterliegen (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., S. 65 Ziff. 15).  
 
3.4. Was die Beschwerdeführerin heute gegen die Annahme der Gleichbehandlung und gegen die Verneinung der Ausgleichungspflicht einwendet, erweist sich als unbegründet:  
 
3.4.1. Die Auslegung von Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1. April 1992, wonach nicht der Erblasser, sondern die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Kaufrecht eingeräumt hat, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, so dass sich die - zumindest vom Wortlaut der Vertragsklausel gestützte (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302) - Auslegung zu prüfen erübrigt (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Der Vollständigkeit halber kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Erblasser mit seinen beiden Töchtern im Kaufvertrag ursprünglich eine umfassende Vereinbarung über die Abgeltung sämtlicher Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüche und über die Modalitäten der Abgeltung treffen wollte. Zu diesem Zweck hat ein Notar die Kaufverträge über die Grundstücke geprüft, eine entsprechende Formulierung der Ziff. 5 im Kaufvertrag über die Grundstücke in B.________ vorgeschlagen und angeraten, den gesamten Kaufvertrag in der Form eines Erbvertrags abzuschliessen (BG bekl. Bel. 2 und 22, Schreiben des Notars vom 18. März 1992 und vom 19. März 1992). Eine derartige Vereinbarung über die Ausgleichungsansprüche mit vertraglicher Bindungswirkung unter allen Beteiligten (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., S. 79 ff. Ziff. 21) ist indessen nicht zustande gekommen. In Ziff. 5 des unterzeichneten Kaufvertrags vom 1. April 1992 ist bezüglich der Ausgleichung nur mehr ein Wunsch des Erblassers erwähnt, der weder ihn selber noch seine Töchter vertraglich zu binden vermag, sowie die von seinen Töchtern insoweit frei vereinbarte Begründung eines Kaufrechts enthalten, die wenigstens die vom Erblasser teilweise unentgeltlich zugewendeten Grundstücke in A.________ und B.________ ausgleichen wollte. Aus dem Vorschlag nicht übernommen wurden damit die Verzichtserklärungen auf weitergehende Ausgleichungsansprüche und die ausdrückliche Befreiung des Erblassers von jeglicher weiterer Ausgleichungspflicht (BG bekl. Bel. 22). Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1. April 1992 kann insoweit als eine unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers geschlossene Vereinbarung zwischen seinen Töchtern als Erbinnen über ihre künftige Ausgleichungspflicht betreffend die Grundstücke in A.________ und B.________ verstanden werden (vgl. Jurij Benn, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, 2000, S. 275, mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Unvollständig ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe festgestellt, die Parteien hätten im Kaufvertrag vom 1. April 1992 keinen umfassenden Verzicht auf Ausgleichungsansprüche für den Fall der Ausübung des Kaufrechts vereinbart und einen entsprechenden Vorschlag des Notars nicht umgesetzt (S. 10 Rz. 27 der Beschwerdeschrift). Denn das Obergericht hat daran angeschlossen, die Parteien hätten aber sehr wohl den Ausgleich in Bezug auf die Grundstücke in A.________ und B.________ durch Begründung des Kaufrechts geregelt. Durch die Ausübung des Kaufrechts habe die Ausgleichung in Bezug auf die Liegenschaften stattgefunden und sei ein weiter gehender oder nochmaliger Ausgleich nicht vorzunehmen (E. 3.3 Abs. 5 S. 10 des angefochtenen Urteils).  
 
3.4.3. Kein Verstoss gegen Prozessgrundsätze liegt darin, dass das Obergericht berücksichtigt hat, der Erblasser habe jeder Partei einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstücken in B.________ übertragen und die Parteien somit gleich behandelt, hat doch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich geltend gemacht, durch die Übertragung von je ½ Miteigentum seien die Parteien von Erblasser gleich behandelt worden (E. 3.2 Abs. 2 S. 9 des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin (S. 15 Rz. 42), das Obergericht habe zu ihren Lasten berücksichtigt, was von der Beschwerdegegnerin gar nicht behauptet worden sei, ist deshalb unberechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang den Streitgegenstand einzuschränken versucht, kann auf bereits Gesagtes (E. 2) verwiesen werden. Die Feststellung des Obergerichts, der Erblasser habe jeder Partei einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstücken in B.________ übertragen und die Parteien somit gleich behandelt, ist aber auch nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Dass die Beschwerdeführerin statt Fr. 411'250.-- (= ½ des Verkehrswertes von Fr. 822'500.--) lediglich Fr. 179'000.-- erhalten hat, ist nicht auf die Zuwendung des Erblassers zurückzuführen, sondern auf das Kaufrecht, das die Beschwerdeführerin anschliessend zugunsten der Beschwerdegegnerin an ihrem Miteigentumsanteil begründet hat und das die Beschwerdegegnerin alsdann frist- und formgerecht zum vereinbarten Preis ausgeübt hat.  
 
3.5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit die Beschwerdeführerin eine Ausgleichungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Grundstücken in B.________ geltend macht.  
 
4.  
Muss die Beschwerde nach dem Gesagten abgewiesen werden, bleibt es beim angefochtenen kantonalen Urteil. Eine Änderung der Prozesskostenverlegung fällt damit ausser Betracht (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Ungeachtet dessen beantragt die Beschwerdeführerin subeventualiter, die Kostenfolgen der vorinstanzlichen Urteile im Ermessen des Bundesgerichts neu zu regeln. Der Begründung des Subeventualantrags (S. 17 ff. der Beschwerdeschrift) lässt sich nicht entnehmen, in welchem prozentualen oder betragsmässigen Verhältnis die Verlegung der Prozesskosten neu erfolgen soll. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (S. 20 Rz. 48.7) kann das Bundesgericht nicht ersucht werden, die Kostenverlegung in eigenem Ermessen anzupassen. Vielmehr muss die beantragte Änderung der Prozesskostenverlegung im Rechtsbegehren bestimmt werden oder wenigstens der Beschwerdebegründung mit Bestimmtheit entnehmbar sein (für die Gerichtskosten, z.B. Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f., und für die Parteikosten, z.B. Urteil 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3). Daran fehlt es, so dass sich der Subeventualantrag als unzulässig erweist. 
 
5.  
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten