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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.266/2003 /leb 
 
Urteil vom 5. Juni 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 24. April 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende A.________ (geb. **. ** 1974) heiratete am 17. September 1998 in ihrer Heimat einen Landsmann, der in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung hat. Am 26. Dezember 1998 reiste sie im Familiennachzug in den Kanton St. Gallen, wo ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. 
Da die Eheleute seit Frühjahr 2001 nicht mehr in gemeinsamem Haushalt zusammen wohnten, widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 11. Juni 2002 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 10. Januar 2003 ab, wobei es festhielt, dass die Aufenthaltsbewilligung am 25. Dezember 2002 durch Zeitablauf erloschen sei, weshalb nur noch die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand blieb. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. Februar 2003 auf eine gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht ein, wobei es offen lassen konnte, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt zulässig war (Verfahren 2A.60/2003). 
A.________ hatte den Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2003 zuvor auch beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2003 ab. 
A.________ hat am 30. Mai (Datum der Rechtsschrift 29. Mai) 2003 auch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. 
2. 
Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). 
2.1 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Ausländer verheiratet, der die Niederlassungsbewilligung hat. Damit käme als bundesrechtliche Norm, die ihr einen Bewilligungsanspruch zu verschaffen vermöchte, Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG in Frage, wonach der Ehegatte des niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Dieser Anspruch besteht nach klarer gesetzlicher Regelung aber nur, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Auf Art. 17 Abs. 2 ANAG kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. 
2.2 Unerheblich ist, dass im angefochtenen Urteil die Frage des Härtefalles im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) geprüft wurde. Bewilligungsansprüche lassen sich aus der Begrenzungsverordnung nicht ableiten (BGE 115 Ib 1 S. 3; vgl. BGE 122 II 186). 
2.3 Keinen Rechtsanspruch kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK ableiten. Soweit diese Norm das Recht auf Achtung des Familienlebens gewährleistet, fällt eine Berufung auf die Beziehung zu ihrem niedergelassenen Ehemann wegen Fehlens einer intakten, tatsächlich gelebten Beziehung ausser Betracht (s. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen). Was das ebenfalls in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, sind diesbezüglich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruchs auf eine ausländerrechtliche Bewilligung im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). 
2.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend. Nachdem ihr eine Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zwecke des ehelichen Zusammenlebens mit ihrem Ehemann erteilt worden ist, bleibt unerfindlich, warum sie nach Treu und Glauben hätte davon ausgehen dürfen, dass ihr nach der faktischen Trennung der Ehegatten die (durch Zeitablauf erloschene) Aufenthaltsbewilligung verlängert würde. Die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin lässt nicht erkennen, inwiefern eine unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 9 BV) massgebliche behördliche Zusicherung oder sonstige Umstände vorliegen könnten, welche im Hinblick auf die Frage der Bewilligungsverlängerung eine Bindungswirkung entstehen liessen; auch gestützt auf die Anrufung des Vertrauensgrundsatzes ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 3 S. 387 f., mit Hinweisen). 
2.5 Da die Beschwerdeführerin in keinerlei Hinsicht einen Anspruch auf Bewilligung hat, ist gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juni 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: