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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_351/2009 
 
Urteil vom 13. August 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Mai 2009. 
 
In Erwägung, 
dass Y.________ und Z.________ am 7. Juli 2008 beim Mietgericht des Bezirkes Bülach gegen den Beschwerdeführer und A.________ Klage auf Zahlung von Fr. 15'231.55 nebst Zins erhoben; 
 
dass das vom Beschwerdeführer und A.________ gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands von der Einzelrichterin in Mietsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 5. Februar 2009 abgewiesen wurde; 
 
dass A.________ und der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim Obergericht anfochten, welches das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. März 2009 abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte; 
 
dass A.________ und der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben; 
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um "Fristerstreckung wegen Rechtsstillstands über Ostern" vom Präsidenten des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 28. April 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 189 GVG) abgewiesen wurde; 
 
dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 288 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und § 290 ZPO) auf die Nichtigkeitsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Juli 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Kassationsgerichts vom 26. Mai 2009 mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass sich das Kassationsgericht mit Eingabe vom 10. August 2009 zur Beschwerde vernehmen liess; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass dem Kassationsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. August 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin