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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 203/03 
 
Urteil vom 18. März 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hubatka, Tiefenackerstrasse 49, 9450 Altstätten 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 25. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene liechtensteinische Staatsangehörige S.________ war als Gipser-Vorarbeiter bei der Firma X.________ Hoch- und Tiefbau AG, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 19. März 2001 stürzte er bei der Arbeit von einer Trittleiter (sog. Dreitritt) und zog sich dabei eine Kontusion der linken Schulter mit Ruptur der Supraspinatussehne und Läsion der Subscapularissehne zu. Der Kreisarzt der SUVA diagnostizierte eine Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter, welche konservativ behandelt wurde. Eine Schmerzfreiheit konnte nicht erreicht werden; zudem traten eine depressive Entwicklung sowie Anzeichen eines Karpaltunnelsyndroms rechts auf. Nach weiterer Physiotherapie stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf den 31. Juli 2002 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2002 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25% ab 1. August 2002 sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2002 wies sie die hiegegen erhobene Einsprache ab. 
B. 
S.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 43% sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20% zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Mit nachträglicher Eingabe vom 22. April 2003 wurde ein zu Handen der Invalidenversicherung erstelltes psychiatrisches Gutachten der Klinik V.________ (Dr. med. R.________) vom 5. März 2003 eingereicht. 
 
Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 verneinte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen und setzte in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Invaliditätsgrad auf 32% fest; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der Invaliditätsgrad von 25% auf 32% erhöht und die SUVA zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sei. 
 
S.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen über den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 15. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung. Während die SUVA das für den Einkommensvergleich massgebende Invalideneinkommen auf Grund von fünf Arbeitsplatzbeschreibungen aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 54'762.- (Mittel aus den angegebenen durchschnittlichen Jahreslöhnen) festgesetzt hat, geht die Vorinstanz unter Berücksichtigung der von der SUVA im Beschwerdeverfahren zusätzlich aufgelegten DAP-Profile von einem Jahreseinkommen von Fr. 54'842.- aus, wovon sie einen Abzug von 10% vornimmt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'375.80 und im Vergleich zum unbestrittenen gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 72'410.- zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 32% führt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA richtet sich gegen den vom kantonalen Gericht vorgenommenen Abzug vom DAP-Lohn. 
3. 
3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). 
3.2 In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 Erw. 4.2.2). 
3.3 Was die bei der Invaliditätsbemessung unter Verwendung von Tabellenlöhnen zulässigen Abzüge (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5) betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 129 V 472 ff. entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). 
4. 
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von dem auf Grund der DAP ermittelten Jahreseinkommen zu Unrecht erfolgt ist. Des Weiteren ist festzustellen, dass die von SUVA und Vorinstanz herangezogenen DAP-Profile keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens bilden, weil sich mangels der erforderlichen zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
4.2 Die SUVA nimmt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch einen Tabellenlohnvergleich vor. Dabei geht sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gemäss LSE 2000, Tabelle TA3, von Fr. 5'370.- aus und ermittelt unter Berücksichtigung der berufsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung im Jahr 2001 ein Jahreseinkommen (vor Abzug) von Fr. 69'024.-. Dieser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist praxisgemäss in der Regel von Tabelle TA1 (privater Sektor) auszugehen (BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2 mit Hinweis), wovon hier umso weniger abzugehen ist, als der Beschwerdegegner ausländischer Staatsangehöriger ist. Es besteht sodann kein Anlass, auf den Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen. Wohl verfügt der Beschwerdegegner als Gipser-Vorarbeiter über Berufs- und Fachkenntnisse und hat er vor dem Unfall einen Lohn von rund Fr. 70'000.- im Jahr bezogen, was im Bereich des für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 geltenden Tabellenlohnes liegt. Massgebend ist indessen nicht, welchem Anforderungsniveau seine frühere Tätigkeit entsprach, sondern in welchem Bereich er seine verbleibende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise noch zu verwerten vermag. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im angestammten Beruf als Maurer und Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist und lediglich noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zu verrichten vermag, was eine Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten weitgehend ausschliesst. Bei den von der SUVA anhand der DAP nachgewiesenen zumutbaren Arbeitsplätzen handelt es sich denn auch ausschliesslich um Tätigkeiten für Hilfsarbeiter oder Angestellte ohne Berufsausbildung. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist daher vom Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten) auszugehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigen Männer auf Fr. 4'437.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2/2004, S. 90 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2001 für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 2,5% (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, T1.1.93) ein Jahreseinkommen von Fr. 57'031.- ergibt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist bezüglich des leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Die Unfallfolgen beschränken sich allerdings auf den adominanten linken Arm, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdegegner zahlreiche Arbeitsplätze offen stehen, bei denen sich der Gesundheitsschaden auf die Leistungsfähigkeit kaum oder überhaupt nicht auswirken dürfte. Was die übrigen Abzugskriterien betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bereits 58 Jahre alt war; dagegen ist nicht anzunehmen, dass er unter den Kriterien der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte. Schliesslich fällt ein Abzug wegen Teilzeitarbeit nicht in Betracht, weil der Beschwerdegegner eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag. Nach den gesamten Umständen rechtfertigt sich ein Abzug von 10% bis höchstens 15%. Wenn die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf 32% festgesetzt hat, so entspricht dies einem Abzug von knapp 14%, was als angemessen erscheint. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem dem Beschwerdegegner eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 32% zugesprochen wurde, ist im Ergebnis daher zu bestätigen. 
5. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 18. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: