Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 117/03 
 
Urteil vom 15. September 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle Bern ein erstes Gesuch von S.________ (geb. 1952) um eine IV-Rente ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 10. April 2001 ab. 
Auf ein neues Leistungsgesuch von S.________ trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2002 nicht ein. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Dezember 2002 wiederum ab. Dabei sprach es seinem Rechtsvertreter unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung von Fr. 1'765.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie das zweite Leistungsgesuch materiell prüfe. Sodann sei die im kantonalen Prozess zugesprochene Entschädigung auf Fr. 4'466.35 festzusetzen. Ferner lässt S.________ auch für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorgehen der IV-Stelle bei Erhalt eines neuen Leistungsgesuchs nach vorheriger Ablehnung eines früheren Gesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 117 V 200 Erw. 4b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist mit der Vorinstanz, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das zweite Leistungsgesuch eingetreten ist. Dies hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis zum 15. März 2002 (Nichteintretensverfügung) glaubhaft gemacht hat. 
2.1 Bei der Ablehnung des ersten Gesuches stützte sich die Verwaltung insbesondere auf das Gutachten der MEDAS vom 7. Juli 2000. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden ist. Dabei kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in der Tätigkeit als Hydraulikmonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer dem Rücken angepassten, leichten Tätigkeit sei er jedoch zu 50 % arbeitsfähig. Bei Therapieeinsicht und ihm Freude bereitender Berufstätigkeit sei eine weitere Verbesserung denkbar. Da der Beschwerdeführer als selbstständiger Hydraulikmonteur seit 1990 nie mehr als Fr. 8'000.- im Jahr verdient hatte, ergab der Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) keinen Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Ausmass (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
2.2 Bei der Neuanmeldung machten die Dres. V.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und K.________, Allgemeine Medizin FMH, eine Verschlechterung des psychischen Zustandes geltend und verlangten hierüber ein neues Gutachten. Nähere medizinische Begründungen hiefür lassen sich ihren Berichten vom 8., 26. und 27. November 2001 sowie vom 18. und 19. Februar 2002 jedoch nicht entnehmen. Damit ist keine Verschlechterung des psychischen Zustandes glaubhaft gemacht. Gestützt auf die erwähnten Unterlagen ist die IV-Stelle zu Recht nicht auf das neue Gesuch eingetreten. 
2.3 Es bleibt die Frage, ob sich in den erst im kantonalen und im vorliegenden Prozess eingereichten medizinischen Akten Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung finden. Bei diesen Arztberichten ist wiederum zu beachten, dass das Datum der streitigen Verwaltungsverfügung (15. März 2002) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
2.3.1 Dr. med. W.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führt im Bericht vom 26. März 2002 aus, nach seinen bisherigen Eindrücken scheine eine Teilinvalidität aus psychiatrischer Sicht gegeben zu sein. Die dazu erforderlichen Abklärungen seien bisher wegen begrenzter Kooperation des Patienten gescheitert. In einem weitern Bericht vom 23. November 2002 kommt Dr. W.________ zum Ergebnis, dass sich an Diagnose und Beurteilung seit dem 26. März 2002 nichts geändert habe. Auf Grund der psychischen Störungen mit eindeutigem Krankheitswert sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zumindest zu 50 % eingeschränkt. Die Klinik, M.________, erachtet den Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Mai 2002 sogar als medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit, stellt jedoch in Bezug auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, "in Anbetracht der langen Leidenszeit", eine "eher pessimistische" Prognose. 
2.3.2 Soweit sich die Angaben in den genannten Unterlagen auf den Sachverhalt beziehen, wie er sich bis zum 15. März 2002 verwirklicht hat, besteht kein Anlass, auf die vorinstanzlich bestätigte Nichteintretensverfügung zurückzukommen. Aus den im Jahr 2003 erstellten, im letztinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Berichten lässt sich in Bezug auf die hier massgebliche Zeitspanne ebenfalls nichts zu Gunsten des Versicherten ableiten. Demnach muss es dabei sein Bewenden haben, dass bis Mitte März 2002 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Wie es sich in der darauf folgenden Zeit verhält, ist nicht im vorliegenden Prozess zu prüfen. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der ihm im kantonalen Verfahren unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung. 
3.1 Da es bei diesem Punkt nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3.2 Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Demnach besteht von Bundesrechts wegen auch im kantonalen Verfahren Anspruch auf Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Bemessung dieser Entschädigung jedoch ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1a BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in diesem Kontext in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht veröffentlichtes Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i. S. X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern das Ergebnis selber unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
3.3 Im kantonalen Verfahren reichte der Anwalt des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, worin er für seine Aufwendungen insgesamt Fr. 3'910.- zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer geltend machte. Die Vorinstanz anerkannte diese Rechnung nur im Umfang von Fr. 2'100.- (plus Spesen und MWSt). Der Rechtsvertreter habe, obwohl es einzig um die Frage des Eintretens gegangen sei, die kantonale Beschwerde unnötigerweise auch materiell begründet, wofür er nicht zu entschädigen sei. 
 
Entscheidend ist, dass das Ergebnis, d.h. die Zusprechung eines Honorars von Fr. 2'100.- (und der Auszahlung von 2/3 davon gemäss entsprechenden kantonalen Vorschriften für die unentgeltliche Verbeiständung) in Anbetracht der erfolgten anwaltlichen Bemühungen, wie sie aus den Akten, namentlich der elfseitigem vorinstanzlichen Beschwerde hervorgehen, nicht derart unangemessen ist, dass von Ermessensmissbrauch oder Willkür gesprochen werden müsste. Damit hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars Bundesrecht nicht verletzt (Art. 104 lit. a OG). Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Er wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird Fürsprecher Andreas Gafner, Biel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: