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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_497/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1985, erlitt im Alter von drei Monaten eine Zerebalschädigung und ist seither wegen deren Folgen eingeschränkt. Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedentlich Leistungen. Seit 1. Oktober 2005 bezog A.________ eine ganze Invalidenrente. Nachdem sie am 9. Januar 2013 Mutter eines Sohnes geworden war, veranlasste die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Abklärung der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 13. Juni 2013). Mit Verfügung vom 6. November 2013 setzte sie die bisherige ganze auf eine Dreiviertelsrente herab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. März 2015 ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und weiterhin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht wie auch das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (statt vieler: Urteil 8C_619/2014 vom 13. April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht erwog, nach der Mutterschaft der Beschwerdeführerin im Januar 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu einer Statusüberprüfung gehalten gewesen, da die Geburt eines Kindes eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen mit sich bringen könne. Dass die noch nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesene Versicherte mit der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit wenig habe anfangen können, sei verständlich. Es lasse sich allein daraus aber nicht schliessen, sie wäre auch nach der Geburt vollzeitlich erwerbstätig geblieben. Die beschwerdegegnerische Qualifikation der Versicherten als zu 45 % im Erwerb und zu   55 % im Haushalt Tätige stütze sich in nachvollziehbarer Weise auf die erhältlich gewesenen Angaben der Versicherten und ihrer Familie und berücksichtige die Gegebenheiten des Einzelfalles. Dass die Neuqualifikation von Vätern seltener erfolge, bilde die immer noch gültige Realität ab, wonach mehr Frauen als Männer nach der Geburt Teilzeit arbeiten könnten, wollten oder dürften. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das kantonale Gericht habe zu Unrecht darüber hinweg gesehen, dass es mit Blick auf ihr Unvermögen, die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit zu beantworten, nicht rechtens gewesen sei, eine Haushaltabklärung vorzunehmen. Sachlich sei das Übergehen der Urteilsunfähigkeit willkürlich und nicht haltbar. Unter Berufung auf das Urteil des EGMR Schuler-Zgraggen gegen Schweiz vom 24. Juni 1993, in: EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff. (= Pra 1994 Nr. 24 S. 86) macht sie geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf allgemeine Überlegungen abgestellt und das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 3 BV sowie Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 EMRK verletzt. Zu Unrecht argumentiere das kantonale Gericht mit der Quote teilzeitlich erwerbstätiger Väter. Streitig sei einzig die (Zulässigkeit der) Rentenrevision nach einer Geburt. Ihr sei nicht bekannt, dass bereits einmal bei einem Mann nach einer Geburt eine Rentenrevision erfolgte wäre. Nach Einführung der Mutterschaftsentschädigung am 1. Juli 2005 sei für Frauen ein weiterer Grund entfallen, das Arbeitspensum zu reduzieren. Ihr Fall einer Invalidität seit Babyalter zeige die Diskriminierung besonders klar, da ein Mann in der gleichen Situation (von Beginn weg hypothetische Methodenwahl) niemals eine Rentenreduktion wegen einer Änderung der Bemessungsmethode gewärtigen müsste.  
 
3.   
 
3.1. Die Statusfrage, das heisst ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_287/2013 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
3.2. Es steht fest, dass die Versicherte invaliditätsbedingt nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war und folglich auch nicht wissen kann, wie ein Leben bei voller Gesundheit wäre. Das dokumentierte Unvermögen der Beschwerdeführerin, die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu beantworten, ändert entgegen den Vorbringen in der Beschwerde aber nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Haushaltabklärung. Die Überforderung der Versicherten mit der Vorstellung eines (Berufs-) Lebens im Gesundheitsfall verbietet indes immerhin, dass unbesehen auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Massgebend für das Ausmass der Erwerbstätigkeit als Gesunde sind vielmehr in erster Linie die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (z.B. Urteil I 253/05 vom 9. Dezember 2005 E. 4.2.2). Das kantonale Gericht hat diesen Umständen, wie nachfolgend dargelegt wird (E. 4.2 hienach), hinreichend Rechnung getragen. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht Bundesrecht, namentlich die Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) oder den Gehörsanspruch (Art. 29 BV), verletzt haben soll.  
 
4.   
 
4.1. Auf die in allgemeiner Hinsicht vorgebrachte Kritik an der Rechtsprechung zur gemischten Invaliditätsbemessungsmethode ist nicht näher einzugehen (z.B. Urteil 9C_307/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die diesbezüglichen Grundsätze in BGE 137 V 337 bestätigt und insbesondere erkannt, dass weder der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, noch die Prinzipien der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV verletzt werden (BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f. mit Hinweisen; 137 V 334 E. 6 S. 346 ff.; vgl. zudem Urteil 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.3 mit Hinweisen). Namentlich hat sich das Bundesgericht schon mehrfach mit der grundsätzlichen Kritik an der von den IV-Stellen praktizierten (systematischen) Überprüfung der Invalidität im Falle der Geburt eines Kindes nur bei Frauen (mit der möglichen Folge einer Aufhebung oder Herabsetzung der Rente) auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass nicht der Umstand der Familiengründung an sich allenfalls zu einer Rentenrevision führt. Die Familiengründung bietet lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug auf die Statusfrage. Einzig wenn diese, wie hier, ergeben, dass die rentenbeziehende Person - unabhängig ihres Geschlechts - ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, steht eine Abänderung der bisherigen Rente im Raum (z.B. Urteil 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 4.3). Ob sich bei einem Mann in vergleichbarer Lage die Statusfrage nicht stellt, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann offen bleiben, weil damit jedenfalls nicht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 und 137 V 334).  
 
 
4.2. Zutreffend ist, dass eine erwerbstätig gewesene Versicherte nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden darf mit der einzigen Begründung, nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden zahlreiche Frauen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder noch umfassende Pflege und Erziehung benötigen (vgl. Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Anders als im bereits zitierten Fall Schuler-Zgraggen unterstellte das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin aber keine 100%ige Tätigkeit im Aufgabenbereich allein mit dem Argument, Mütter gewordene Frauen würden ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Die Vorinstanz schützte die von ihr nicht bundesrechtswidrig für beweistauglich erachtete Beurteilung der Abklärungsperson, wonach von einer 45 %igen Tätigkeit im Erwerbsbereich und einer 55 %igen Tätigkeit im Aufgabenbereich auszugehen sei mit sachlicher Begründung, indem sie namentlich die familiären und erwerblichen Verhältnisse, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben und die beruflichen Besonderheiten (Tätigkeit im geschützten Bereich) der Versicherten berücksichtigte sowie den Schwierigkeiten der bereits seit frühester Kindheit invaliden Beschwerdeführerin bei der Abschätzung einer hypothetischen Erwerbsfähigkeit Rechnung trug. Nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen (immerhin) eine Vorstellung von Voll- und Teilzeittätigkeit erhalten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nie erwähnt, sondern lediglich ausgeführt, es wäre wieder ihr Wunsch, zu arbeiten. Dem Abklärungsbericht vom 13. Juni 2013 ist zusätzlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin namentlich eine regelmässige Kinderbetreuung durch ihre Eltern und ihren Ehemann wegen deren Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, und die Betreuung des Sohnes in einer Kinderkrippe aus finanziellen Gründen (geringer Lohn am geschützten Arbeitsplatz) als sinnlos erachtet hatte. In Würdigung aller Umstände kann die im angefochtenen Entscheid für überwiegend wahrscheinlich erachtete Aufteilung von Haushalt (55 %) und Erwerb (45 %) nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.  
 
5.   
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jürg Maron wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Rechtsanwalt Jürg Maron wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle