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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 248/02 /Rp 
 
Urteil vom 30. Juli 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
B.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Urteil vom 15. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1962 geborene B._________ bezog wegen einer seit Geburt bestehenden Debilität ab 1. April 1981 eine ganze Invalidenrente. Ebenfalls ab 1981 war sie vollzeitlich als Haushalthilfe in einem Privathaushalt tätig, wobei sie lediglich ein bescheidenes Einkommen (zuletzt Fr. 700.-- monatlich) erzielte. Nachdem sie 1996 geheiratet und ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, reduzierte die IV-Stelle des Kantons Aargau anlässlich einer Rentenrevision nach Abklärungen im Haushaltbereich und durchgeführtem Vorbescheidverfahren die ganze auf eine halbe Rente (Verfügung vom 19. Juni 2001). 
B. 
Beschwerdeweise liess B._________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung beantragen. Mit Entscheid vom 15. Februar 2002 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
C. 
B._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen unter Erneuerung der vorinstanzlich gestellten Anträge. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 IVG Abs. 2), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; siehe ZAK 1992 S. 128 Ew. 1b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
1.2 
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
 
Nicht massgebend ist nach der Rechtsprechung, ob eine Versicherte vor ihrer Heirat erwerbstätig war; diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Bei verheirateten Versicherten ist jedoch die Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten gleichberechtigt sind und keine gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung besteht (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Mit dieser Freiheit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es insbesondere nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflicherwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Heirat einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. 
2.1 
Das kantonale Gericht bestätigte die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und die dementsprechende Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode. Als Begründung führt es an, die Versicherte wäre ohne Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Umfang von 50 % teilzeitlich erwerbstätig, weil ein solches Arbeitspensum nebst der Haushaltführung im üblichen Rahmen liege, die Vorbringen der Versicherten im Anhörungsverfahren glaubwürdig erschienen und die finanzielle Lage des Ehepaares ohne Invalidenrente die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit beider Ehegatten indiziere. 
Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den Standpunkt, sie hätte im Gesundheitsfall eine eigene, ordentliche Berufsausbildung absolviert, würde dementsprechend einer Erwerbstätigkeit nachgehen und über ein adäquates Einkommen verfügen. Jedenfalls hätte sie ohne Invalidität ihre Erwerbstätigkeit wegen der Heirat nicht aufgegeben, weshalb sie weiterhin als vollzeitlich erwerbstätig anzusehen und ihre Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen sei. 
2.2 
Für die Bestimmung des IV-rechtlichen Status sind zunächst die früheren beruflichen Aktivitäten von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1981 vollzeitlich in einem Privathaushalt als Haushalthilfe. Im Hinblick auf die bevorstehende Hochzeit gab sie Ende 1995 ihre Arbeitsstelle auf und war seither ausschliesslich im kinderlosen ehelichen Haushalt tätig. Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung gab sie an, selbst dann 100 % als Hausfrau tätig zu sein, wenn sie über eine Ausbildung verfügen würde; ihr Ehemann sei auch dafür, dass sie zu Hause bleibe und den Haushalt besorge. Anlässlich weiterer Abklärungen der IV-Stelle stellte der Ehemann jedoch klar, sowohl er wie auch seine Ehefrau hätten die Fragen der IV-Abklärungsperson falsch verstanden, die Versicherte wäre ohne Invalidität zu 50 % erwerbstätig. 
 
Bezüglich der ökonomischen Situation ergaben Abklärungen der IV-Stelle, dass sich die monatlichen Einkünfte des Ehemanns aus einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'060.- brutto sowie einer Teilrente der Invalidenversicherung von Fr. 237.- zusammensetzen. Demgegenüber betragen die monatlichen Ausgaben für Miete und Krankenkasse rund Fr. 980.-, sodass die finanzielle Situation des Ehepaars zwar nicht als eng bezeichnet werden kann, aber gleichwohl nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein Zusatzeinkommen der Beschwerdeführerin erwünscht wäre. 
 
Nach der vorliegend gewählten ehelichen Aufgabenverteilung obliegt die Haushaltführung ausschliesslich der Versicherten. Über eine massgebliche Mitarbeit des Ehegatten im Haushalt lässt sich den Akten nichts entnehmen, so dass von einer klassischen Rollenverteilung auszugehen ist. Dies wird durch die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch bestätigt. Unter Berücksichtigung der Auskunft des Ehemannes, wonach die Versicherte ohne Invalidität 50 % erwerbstätig wäre, ist bei Würdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre bei Erlass der angefochtenen Verfügung einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Die Annahme einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Die Invalidität ist daher nach der gemischten Methode zu bemessen. Unbestrittenerweise besteht im erwerblichen Bereich eine 100 %-ige Invalidität. Hinsichtlich des Invaliditätsgrades im Haushalt ist der Sachverhalt jedoch entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts abklärungsbedüftig. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gehen beide von einer starken diesbezüglichen Beeinträchtigung aus. Auch die sehr geringe Entschädigung der vollzeitlichen Tätigkeit als Haushalthilfe (zuletzt Fr. 700.- monatlich) lässt darauf schliessen, dass die Versicherte bei Hausarbeiten erheblich behindert ist. Demgegenüber nimmt die Abklärungsperson der Invalidenversicherung eine grundsätzlich uneingeschränkte Fähigkeit zur Haushaltführung an. In Anbetracht dieser Widersprüche wären die Auswirkungen der Behinderung aber näher zu untersuchen gewesen und die IV-Stelle hätte nicht auf eine detaillierte Haushaltabklärung verzichten dürfen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ermittle, ob und inwieweit eine Invalidität im häuslichen Bereich besteht. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kanzons Aargau vom 19. Juni 2001 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Juli 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.