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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_410/2021  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Rickenbach, vertreten durch die Fürsorgebehörde, Wilenstrasse 41, 9532 Rickenbach b. Wil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2021 (VG.2020.154/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. Mai 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht erlassene Auflagen und Weisungen in der Sozialhilfe an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, 
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen), 
dass nichts Derartiges vorgetragen wird, 
dass damit den aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist, 
dass überdies das Bundesgericht wegen der Auflagen und Weisungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin nicht angerufen werden kann (BGE 146 I 62; Näheres dazu statt vieler: 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020), 
dass dem Beschwerdeführer statt dessen die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; a.a.O. mit Hinweisen), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel