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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_349/2018  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Februar 2018 (UH170333-O/U/KIE/TSA). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 14. Februar 2018 aus formellen Gründen auf eine Beschwerde nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeeingabe zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.   
Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Obergericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Sie wirft dem Obergericht vor, einen Entscheid zu treffen, ohne zu berücksichtigen, dass sie gar nicht am Steuer des Fahrzeugs gesessen sei, was sie den (Gerichts-) Behörden unter Hinweis auf Namen und Adresse des tatsächlichen Lenkers mehrfach ausdrücklich erklärt habe. Ihre Ausführungen beschlagen damit die materielle Seite der Angelegenheit, mit welcher sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill