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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_230/2022  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausservertragliche Haftung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2022 (LB210013-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Bank B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine in U.________ (Schweiz) domizilierte Bank. Sie erbringt Dienstleistungen im Finanzbereich und ist eine Tochtergesellschaft der Bank C.________ SA in Luxemburg. Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft der Bank D.________ mit Sitz in V.________, Deutschland.  
 
A.b. Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2002 bis 2010 Geschäftsbeziehungen mit der E.________ AG im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Maschinenhandelsgeschäften. Die E.________ AG war eine Tochtergesellschaft der F.________ Holding AG, zu der weitere Tochtergesellschaften gehörten, darunter die G.________ S.p.A. mit Sitz in W.________, Italien. Im Jahr 2010 wurde über die E.________ AG der Konkurs eröffnet.  
 
A.c. A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) war lange für die E.________ AG tätig. Ihr wird vorgeworfen, als deren Geschäftsführerin jahrelang fiktive Maschinenhandelsgeschäfte vorgetäuscht und der Klägerin so durch betrügerische Machenschaften einen Schaden von insgesamt EUR 134 Mio. verursacht zu haben.  
 
A.d. Unbestritten ist, dass die Klägerin der E.________ AG in Sachen H.________ S.p.A. am 24. August 2009 den Betrag von EUR 3'318'453.33 und in Sachen I.________ S.p.A. am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.-- überwiesen hat. Weiter ist unbestritten, dass die E.________ AG das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der Versicherung J.________ AG versichern liess. Diese Versicherungen waren eine wesentliche Grundlage für die Auszahlung der Kreditbeträge durch die Klägerin.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 20. Dezember 2010 verlangte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 9'870'140.-- zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 5'030'140.-- seit dem 24. August 2009 sowie auf Fr. 4'840'000.-- seit dem 9. September 2009 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage und der Neuumrechnung des Forderungsbetrages auf den Urteilszeitpunkt. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihr EUR 6'507'633.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Klägerin macht einen ausservertraglichen Haftungsanspruch geltend. Der geltend gemachte Schaden sei im Herbst 2009 im Zuge der Finanzierung zweier Geschäfte entstanden, die sich nachträglich als rein fiktiv herausgestellt hätten.  
 
B.b. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 6'580'093.35 nebst Zins gut. Im Übrigen wies es die Klage ab.  
Eine dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 2014 gut und hob das Urteil des Bezirksgerichts im Umfang der Gutheissung der Klage auf. Es wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. Beweismässig zu klären war durch das Bezirksgericht namentlich die Rolle der Beklagten innerhalb der E.________ AG, die Frage, ob die Geschäfte fiktiv waren, sowie ob die Klägerin getäuscht wurde. 
 
B.c. Das Bezirksgericht führte das Verfahren fort. Es gewährte der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und führte ein Beweisverfahren durch. Mit Urteil vom 5. Februar 2021 hiess es die Klage (erneut) im Umfang von Fr. 6'580'093.35 nebst Zins gut.  
 
B.d. Eine dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Obergericht mit Beschluss und Urteil vom 7. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren wies es ab.  
Es hielt fest, die Erstinstanz habe die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf der Basis des beweisrechtlich erstellten Sachverhalts zu Recht bejaht und den Schadenersatz aufgrund deren Selbstverschuldens um einen Drittel reduziert. Der Zeitpunkt des Schadenszinses für die beiden Teilforderungen sowie die Umrechnung des Eurobetrags in Schweizer Franken würden von der Beklagten nicht beanstandet, womit darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Beklagte habe ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zwar mit aktuellen Belegen zu ihren finanziellen Verhältnissen dokumentiert, allerdings seien die Erfolgschancen ihrer Berufung von Anfang an als derart gering einzustufen gewesen, dass sie als geradezu aussichtslos erscheine. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Mai 2022 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts kostenfällig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Berufung gutzuheissen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Berufung in neuer Zusammensetzung des Spruchkörpers zu beurteilen (Ziff. 2). Es sei der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gutzuheissen (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Verbeiständung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da kein die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigender Grund dargetan wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
1.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.  
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verkennt die obigen Grundsätze über weite Strecken. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde hingegen zahlreiche Beweisanträge, ohne für jeden einzelnen dieser Beweisanträge hinreichend aufzuzeigen, dass sie ihn bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform gestellt hat, ihm jedoch in Verletzung von Bundesrecht nicht entsprochen wurde. Weiter ergänzt sie an zahlreichen Stellen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne den entsprechenden Rügeanforderungen zu genügen. So reicht es insbesondere nicht aus, pauschal auf die Verfahrensakten oder auf (umfangreiche) Urkunden zu verweisen. Vielmehr ist mit präzisen Aktenverweisen darzulegen, dass die entsprechenden Tatsachen prozesskonform ins Verfahren eingebracht wurden. 
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin an zahlreichen Stellen vor, sie habe sich nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt. Sie müsste daher im bundesgerichtlichen Verfahren aufzeigen, dass (entgegen der Vorinstanz) eine hinreichende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen stattgefunden hat. Dies tut sie über weite Strecken nicht. So fehlt es in ihrer Beschwerde praktisch vollständig an (präzisen) Verweisen auf ihre Berufungsschrift. 
 
3.  
Die Vorinstanz hielt mit der Erstinstanz fest, die Beschwerdegegnerin und die E.________ AG hätten am 18. August 2009 Finanzierungsverträge im Sinne eines Forfaitierungsgeschäfts abgeschlossen. Damit habe die Beschwerdegegnerin von der E.________ AG deren Forderungen gegenüber der H.________ S.p.A. bzw. der I.________ S.p.A. aus dem angeblichen Verkauf von Schmiedepressen zu je 80 % des Nominalwerts gekauft. Der Verkauf habe unter dem Vorbehalt des fristgerechten Erhalts einer in Form und Inhalt akzeptablen Dokumentation gestanden. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin folgende Dokumente zukommen lassen: Die Verträge zwischen der E.________ AG und der Versicherung J.________ AG vom 13. August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zahlungsbestätigungen vom 16. September 2009, die Forderungs- und Versicherungsabtretungen von der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin gegenüber der Versicherung J.________ AG, die von der Beschwerdeführerin für die E.________ AG unterzeichneten Auftragsbestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempelvermerken "Diese Kopie entspricht dem Original" vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009, die Notifikationsbestätigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009, je eine "Confirmation Order during inspection" vom 18. August 2009 und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom 24. Juni 2009 betreffend H.________ S.p.A. bzw. vom 1. Juli 2009 betreffend I.________ S.p.A. 
Die besagten Geschäfte mit H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. seien rein fiktiv gewesen. Der E.________ AG hätten aus den fiktiven Verkäufen keine realen Forderungen zugestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Auftragsbestätigungen der H.________ S.p.A. bzw. der I.________ S.p.A. in den Büroräumlichkeiten der E.________ AG erstellen lassen. Nicht erwiesen sei, dass sie die Unterschriften eigenhändig gefälscht habe. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen, weil sie auf die Einholung einer Berufungsantwort von der Beschwerdegegnerin verzichtet habe. Sie beanstandet, die Vorinstanz habe einerseits ausgeführt, die Berufung erweise sich sofort als unbegründet, habe sich aber andererseits mehr als ein Jahr lang Zeit gelassen, um ein umfangreiches Urteil in der Sache zu fällen.  
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die beschwerdeführerische Berufung der Beschwerdegegnerin hätte zugestellt und von dieser eine Berufungsantwort hätte eingeholt werden müssen. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den Verzicht auf die Einholung einer Berufungsantwort in ihren Rechten betroffen wäre. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Gehörsverletzung betreffend die Berichte der FINMA und der K.________. Sie habe mehrfach um deren Edition ersucht. Ihre diesbezüglichen Beweisanträge seien aber stets abgewiesen worden. Es sei somit an ihr gelegen, die Berichte auf einem anderen Weg erhältlich zu machen, was ihr schliesslich im Rahmen des Strafverfahrens auch gelungen sei.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Kritik der Beschwerdeführerin in Bezug auf die nicht erfolgte Edition der Berichte der K.________ bzw. der FINMA richte sich gegen die Grundfesten eines Zivilprozesses. Auch die Fülle an Strafakten und zahlreiche damit in Zusammenhang stehende Zivilprozesse ändere nichts daran, dass sie ihre Version des rechtserheblichen Sachverhalts habe vortragen müssen. Eine Beweisabnahme setze substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus. Die Beschwerdeführerin sei mit der pauschalen Darstellung nicht zu hören, die Berichte seien Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation und des Selbstverschuldens der Beschwerdegegnerin sowie der Kausalität. Dies gelte auch im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Edition der Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens HG120169.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, zu welchen konkreten, von ihr im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen die Edition der Berichte der FINMA bzw. der K.________ gedient hätte. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, es obliege der Beschwerdeführerin, ihre Version des rechtserheblichen Sachverhalts vorzutragen. Dies gilt auch, soweit sie die unterbliebene Edition der Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens HG120169 beanstandet. Entsprechend vermag sie nicht durchzudringen, wenn sie geltend macht, es hätten diese Verfahrensakten hinzugezogen werden müssen, um Widersprüche aufzudecken und Erkenntnisse sinnvoll abzugleichen. Fehl geht diesbezüglich auch ihr Hinweis, die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin sei von Amtes wegen zu prüfen. Es oblag ihr, die dargelegten für die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin sprechenden Tatsachen hinreichend zu bestreiten. Die Vorinstanz war jedenfalls nicht dazu verpflichtet, umfangreiche Verfahrensakten danach zu durchforsten, ob sich daraus Hinweise auf eine allfällig fehlende Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin ergeben (vgl. zur Aktivlegitimation auch hiernach E. 5).  
 
4.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die von ihr schliesslich im Rahmen des Strafverfahrens erhältlich gemachten und eingereichten Berichte der FINMA und der K.________ seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden.  
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe den Bericht der FINMA vom 19. November 2010 mit Spezialberichten von K.________ und L.________ im ersten Berufungsverfahren schliesslich auf einer CD eingereicht, wobei sie darauf hingewiesen habe, der Bericht umfasse inklusive Beilagen drei volle Bundesordner. Er stelle somit eine umfangreiche Urkunde dar. Demnach wäre es ihre Aufgabe gewesen, genau anzugeben, an welcher Stelle die Berichte ihre Sachdarstellung bestätigen würden. Ihrer Auffassung, die Erstinstanz hätte die Berichte von Amtes wegen studieren und die darin dargelegten Fakten zu ihren Gunsten ungeschmälert berücksichtigen müssen, könne nicht gefolgt werden. Die Erstinstanz sei im Zusammenhang mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin auf zwei konkret bezeichnete Stellen des Berichts der FINMA, nämlich auf die Seiten 9 und 62 des Spezialberichts von L.________ eingegangen. Die Beschwerdeführerin setze sich damit aber nicht auseinander. Sie behaupte weder, die Erstinstanz habe diese Stellen falsch verstanden, noch mache sie geltend, weitere konkrete Stellen in den Berichten bezeichnet zu haben, die nicht berücksichtigt worden seien. 
Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie zeigt namentlich nicht auf, dass sie sich - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen - in ihrer Berufung mit den entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen zu den Seiten 9 und 62 des Spezialberichts auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig zeigt sie auf, dass sie prozesskonform weitere konkrete Stellen im Bericht der FINMA bezeichnet hätte. Damit genügt sie den Rügeanforderungen nicht. 
 
5.  
Umstritten ist die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin. 
 
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die angeblich fehlende Aktivlegitimation pauschal behauptet, aus dem Bericht der FINMA sowie einem Schreiben vom 18. Februar 2010 sei insgesamt klar zu entnehmen, dass die Bank D.________ den Verlust der Beschwerdegegnerin übernommen habe, genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erwog im Übrigen bereits die Erstinstanz im Sinne einer Alternativbegründung, selbst wenn die neuen Vorbringen berücksichtigt würden, entfiele die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht. Aus den nachgereichten Dokumenten ergebe sich, dass diese wegen der Vorkommnisse um die E.________ AG konzernintern und vor allem bankenaufsichtsrechtlich unter Druck geraten sei, woraufhin aus dem Bank D.________-Konzern neues Kapital eingeschossen worden sei. Aus diesem mit der FINMA offenbar abgesprochenen Vorgang der Rekapitalisierung könne nicht gefolgert werden, die Beschwerdegegnerin habe keinen Schaden erlitten. Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander.  
 
5.2. Was das (erneute) Zitat aus der Klageantwort der M.________ AG im handelsgerichtlichen Verfahren HG120169 angeht, erwog die Vorinstanz zu Recht, die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage stelle eine blosse Parteibehauptung der M.________ AG in einem Forderungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin dar, der kein Beweiswert zukomme. Dass die eingeklagte Forderung tatsächlich an die Bank D.________ und weiter an die Bank C.________ SA abgetreten worden sei, sei damit nicht nachgewiesen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, hinzu komme die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt gewesen sei, den Prozess in eigenem Namen anzustreben. Sie argumentiert, in den umfangreichen Akten befänden sich Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin der N.________ AG am 26. März 2010 den Auftrag zur Durchsetzung sämtlicher Ansprüche gegenüber der E.________ AG und deren Umfeld erteilt habe. Damit ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne mit präzisen Hinweisen aufzuzeigen, dass sie diesen Einwand bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform vorgebracht hat, womit sie den Rügeanforderungen nicht genügt.  
 
5.4. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bejaht hätte.  
 
6.  
Umstritten ist die Rolle bzw. die Verantwortung der Beschwerdeführerin in der E.________ AG sowie in der F.________-Gruppe. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin vermöge die erstinstanzlichen Erwägungen nicht zu erschüttern, wonach alle Befragten unisono und doch nicht stereotyp das gleiche Bild gezeichnet hätten; nämlich dasjenige einer Unternehmensführerin, die unangefochten und versiert bei der E.________ AG an den Hebeln der Macht gesessen sei. Es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zugleich Kopf und Herz der E.________ AG gewesen sei und sich die Verwaltungsräte ihr untergeordnet hätten. Ungeachtet des missverständlichen Handelsregistereintrags, der sie bloss als Prokuristin ausweise, sei sie als Organ der E.________ AG anzusehen und darüber hinaus als ganz überwiegend hauptverantwortliche Person. Zudem habe sie betreffend den Zahlungsverkehr der F.________-Gruppe nicht bloss weisungsgebundene Tätigkeiten ausgeübt, sondern die gesamten Zahlungsflüsse orchestriert. Zur Rolle der Beschwerdeführerin bei den konkreten Geschäften mit H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. habe die Erstinstanz festgehalten, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen, sei es eindeutig sie gewesen, die bei der E.________ AG bei sämtlichen Maschinenhandelsgeschäften die Fäden gezogen habe. Die Beschwerdeführerin gehe auf die diesbezügliche erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht hinreichend ein.  
 
6.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen theoretische Ausführungen zur Funktion einer Prokuristin macht, vermag sie nicht durchzudringen, zumal die Erstinstanz gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die E.________ AG explizit festhielt und berücksichtigte, dass sie im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eintragung im Handelsregister als Prokuristin mit der Feststellung im Widerspruch stehen soll, dass die Beschwerdeführerin (faktisch) in der fraglichen Zeit die Rolle der Geschäftsführerin bei der E.________ AG innehatte. Soweit sie sodann, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten, Ausführungen zu ihren Aufgaben tätigt, genügt sie den Rügeanforderungen (vgl. hiervor E. 1) nicht, womit darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
6.3. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hat sich die Erstinstanz bezüglich der Rolle der Beschwerdeführerin in der E.________ AG bzw. der F.________-Gruppe namentlich auch auf diverse Zeugenaussagen abgestützt. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin moniere, die Erstinstanz habe ausgerechnet den Aussagen des Zeugen O.________ wenig Glauben geschenkt, obwohl dieser eine Schlüsselfigur sei und er ihre Rolle nicht als Organ gewertet habe. Die Erstinstanz lege hingegen nachvollziehbar dar, weshalb die Aussagen des Zeugen O.________ das durch die übrigen Zeugen gewonnene Bild betreffend die Position der Beschwerdeführerin in der E.________ AG bzw. der F.________-Gruppe nicht zu entkräften vermöge. Dieser Würdigung sei beizupflichten, wobei zusätzlich zu erwähnen sei, dass sich O.________ von Annahmen habe leiten lassen.  
Die Beschwerdeführerin übt ausführlich Kritik an der erstinstanzlichen Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen, die sich die Vorinstanz zu eigen gemacht hat. Sie zeigt aber nicht mit Aktenhinweis auf, dass sie die entsprechenden Rügen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Stattdessen verweist sie auf Protokolle der Beweisverhandlung und andere Dokumente in den Akten. Dies genügt nicht. Sie scheint erneut zu verkennen, dass das Bundesgericht keine eigene Beweiswürdigung vornimmt, sondern einzig die vorinstanzliche Beweiswürdigung überprüft, was eine hinreichende Willkürrüge voraussetzt (vgl. hiervor E. 1.3). Soweit sie betreffend den Zeugen O.________ geltend macht, die Vorinstanz verkenne, dass auch die übrigen Zeugen von Annahmen ausgegangen seien, übergeht sie im Übrigen, dass die Vorinstanz lediglich ergänzend erwähnte, der Zeuge habe sich von Annahmen leiten lassen. Auch genügt sie den Rügeanforderungen nicht, wenn sie pauschal unterstellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugen mit Suggestivfragen beeinflusst worden seien. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin für sich ableiten möchte, wenn sie ausführt, die Vorinstanz verkenne, dass sie nur für den Zahlungsverkehr innerhalb der E.________ AG zeichnungsberechtigt gewesen sei. 
 
6.4. Die Beschwerdeführerin vermag hinsichtlich ihrer Rolle in der E.________ AG bzw. der F.________-Gruppe insgesamt keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Dies gilt auch betreffend ihre Rolle bei den (fiktiven) Geschäften mit H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A.  
 
7.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Qualifikation der beiden streitgegenständlichen Finanzierungsgeschäfte als Forfaitierung und nicht als reine (frei verwendbare) Unternehmenskredite wendet, vermag sie nicht durchzudringen. Sie macht geltend, es sei alles andere als sicher, dass es sich um Forfaitierungsgeschäfte gehandelt habe. Dies zeige sich bereits daran, dass der Zeuge P.________ selbst angab, es habe sich nicht um derartige Geschäfte gehandelt. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn die Qualifikation der betreffenden Finanzierungsgeschäfte ist eine Rechtsfrage. Dass die Beschwerdegegnerin keine einzige Zahlung eines Schuldners der E.________ AG direkt überwiesen erhalten haben soll, vermag die Vertragsqualifikation durch die Vorinstanzen sodann nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. 
Auch soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, das Stellen einer Wechselsicherheit sei ein klares Indiz für ein ansonsten ungesichertes Darlehen oder ein Blanko-Darlehen, setzt sie sich nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Zeugenaussagen der Beteiligten P.________ und Q.________ sowie angesichts des Beweisergebnisses zum grundsätzlichen Ablauf der Geschäfte sowie zu den in den Geschäften H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. der Beschwerdegegnerin übermittelten Unterlagen (vgl. hiervor E. 3) sei die erstinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Ausstellung der Wechsel keine eigenständige Bedeutung zugekommen sei, durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich unrichtig sein sollen. 
 
8.  
Umstritten ist weiter, ob die besagten Maschinenkäufe und -verkäufe fiktiv waren. 
 
8.1. Die Vorinstanz erwog, in einer Gesamtwürdigung seien bei der Erstinstanz keine Zweifel zurückgeblieben, dass es sich bei den Geschäften mit H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. um rein fiktive Geschäfte gehandelt habe, welche die Beschwerdeführerin orchestriert habe.  
 
8.1.1. Die Erstinstanz habe zur Frage, ob zwischen der E.________ AG oder der G.________ S.p.A. einerseits und der H.________ S.p.A. bzw. der I.________ S.p.A. andererseits eine vertragliche Beziehung bestanden habe, Beweise abgenommen. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe sie neben weiteren Urkunden und Zeugenaussagen (darunter der Zeuge R.________, einziger Verwaltungsrat der G.________ S.p.A. von 2001 bis 2010) wesentlich auf ein Schreiben der H.________ S.p.A. vom 2. März 2010 sowie ein Schreiben der I.________ S.p.A. vom 22. Februar 2010 abgestellt. Die H.________ S.p.A. habe im betreffenden Schreiben ausgeführt, sie habe nie irgendwelche Güter von der E.________ AG und/oder der G.________ S.p.A. erworben. Die I.________ S.p.A. habe ausgeführt, sie habe noch nie eine Geschäftsbeziehung mit der E.________ AG und/oder der G.________ S.p.A. unterhalten. Sogar die Beschwerdeführerin selbst habe eingeräumt, dass die E.________ AG in keiner Vertragsbeziehung zu H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. gestanden habe, obwohl in der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin explizit ein Grundgeschäft mit der E.________ AG genannt worden sei. Aufgrund dieser Beweismittel hätten bei der Erstinstanz keine Zweifel bestanden, dass weder die E.________ AG noch die G.________ S.p.A. über Vertragsbeziehungen zu H.________ S.p.A. bzw. I.________ S.p.A. verfügt hätten. Die Erstinstanz habe sich diesbezüglich auch mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführerin die beiden Auftragsbestätigungen gefälscht habe. Sie habe festgestellt, dass der runde Stempel "G.________ s.p.a. W.________ - Italy", der in den von der Beschwerdeführerin genutzten Büroräumlichkeiten der E.________ AG sichergestellt worden sei, nicht den Stempeln entsprochen habe, welche die G.________ S.p.A. effektiv verwendet habe. Zudem hätten echte Auftragsbestätigungen der G.________ S.p.A. in verschiedener Hinsicht ein anderes Erscheinungsbild gehabt. Im Umstand, dass das in den Räumlichkeiten der E.________ AG sichergestellte Original der Auftragsbestätigung betreffend H.________ S.p.A. keinen G.________ S.p.A.-Stempel aufgewiesen habe, habe sie ein starkes Indiz dafür gesehen, dass das Dokument in den Räumlichkeiten der E.________ AG fabriziert worden sei. In Würdigung der abgenommenen Beweise sei sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin die beiden Auftragsbestätigungen in den Büroräumlichkeiten der E.________ AG habe erstellen lassen und unten rechts einen nachgeahmten Stempel der G.________ S.p.A. und darunter die vermeintliche Unterschrift von deren Geschäftsführer, R.________, sowie den Vermerk für die beiden Kunden H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. und die dazugehörigen Unterschriften habe anbringen lassen. Nicht erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die Unterschriften eigenhändig gefälscht habe.  
 
8.1.2. Die Vorinstanz setzte sich anschliessend mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die dargelegte erstinstanzliche Beweiswürdigung auseinander. Sie erwog, die Kritik richte sich zunächst gegen die Würdigung der Aussagen des Zeugen R.________. In diesem Zusammenhang versäume es die Beschwerdeführerin jedoch, darzulegen, dass sie die in der Berufung vorgetragenen Argumente, insbesondere der Einwand, dass eine Gesellschaft des Zeugen R.________ - die S.________ AG - in die Vorgänge verstrickt gewesen sein soll, bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin beanstande weiter, dass das Gericht die Echtheit von Unterschriften nicht habe beurteilen können. Die Erstinstanz - so die Vorinstanz weiter - habe die Einschätzung von T.________, Institut X.________, "dass eine Echtheits- bzw. Fälschungsprüfung Vergleichsunterschriften voraussetzt, da ansonsten keine Kenntnisse über die übliche Zeichnungsweise der Namenseigner verfügbar sind", für plausibel gehalten. Sie habe aufgrund dessen auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Die weiteren Ausführungen von T.________ in seinem Schreiben (geringer graphischer Gehalt der [Kunden-]Unterschriften, wie er normalerweise bei langsam ausgeführten wenig eingeübten Unterschriften vorkomme) habe die Erstinstanz im Sinne von Indizien berücksichtigt. Sie habe festgehalten, die erwähnten Unsicherheiten liessen sich auch als Laie von blossem Auge erkennen. Der Umstand, dass diese Auffälligkeiten bei beiden Unterschriften (gemeint bei den Kundinnen H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A.) aufträten, lasse deren Authentizität als unwahrscheinlich erscheinen. Aufhorchen lasse sodann der Hinweis des Institut X.________, dass Unterschriften von R.________ in anderen Dokumenten als gefälscht beurteilt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass die Auftragsbestätigungen der H.________ S.p.A. und der I.________ S.p.A. in den Räumlichkeiten der E.________ AG erstellt worden seien, bestünden keine Zweifel, dass die Unterschriften von R.________ (für die G.________ S.p.A.) und diejenigen der angeblichen Kundinnen H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. gefälscht seien. Die Umstände bei der Anbahnung der Finanzierung und der Erstellung der Dokumente liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin die Fälschungen bewusst eingesetzt habe. Die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz weiter - beschränke sich auf die pauschale Kritik, die Umstände würden eher auf eine Handlung am Sitz der G.________ S.p.A. hindeuten. Die Erstinstanz habe dem Umstand, dass die Auftragsbestätigungen von H.________ S.p.A. und der I.________ S.p.A. in den Räumlichkeiten der E.________ AG erstellt worden seien, zu Recht grosse Bedeutung zugemessen. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin vermöge auch die erstinstanzliche Erwägung, dass das Warenlager der E.________ AG fiktiv gewesen sei, nicht umzustossen.  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin übt über weite Strecken appellatorische Kritik, ohne sich hinreichend mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit vermag sie die Beweiswürdigung nicht als willkürlich (vgl. hiervor E. 1.3) auszuweisen. So genügt es nicht, die Beweiswürdigung pauschal als oberflächlich und aktenwidrig zu bezeichnen. Ebenso wenig genügt es, einen allfälligen Interessenkonflikt von Zeugen (im Rahmen der Einsetzung der Y.________ als ausseramtliche Konkursverwaltung) anzudeuten, ohne hinreichend darzutun, dass dies bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht wurde. Auch vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie mit der Erstinstanz festhielt, der im Büro der Beschwerdeführerin bei der E.________ AG gefundene Stempel der G.________ S.p.A. weiche vom Stempel ab, den die G.________ S.p.A. üblicherweise verwendet habe. Nichts ändert ihr Hinweis, im Bericht sei erwähnt, dass Frau Z.________ jeweils die Stempel bestellt habe und es unwahrscheinlich sei, dass dies ohne das Wissen von R.________ erfolgt sei. Es geht vorliegend gerade nicht um die Stempel, die üblicherweise von der G.________ S.p.A. verwendet wurden, sondern um den Stempel, der gemäss den (mangels hinreichender Rüge) für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen erheblich von den üblicherweise verwendeten Stempel abwich. Nichts ändert diesbezüglich der Einwand, es bestehe keine lückenlose Dokumentation, in welchen Jahren welcher Stempel verwendet worden sei. Die Beschwerdeführerin vermag weiter auch betreffend die Würdigung der Zeugenaussage von R.________ keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, wenn sie ausführt, es seien in der Buchhaltung der E.________ AG für beide Gesellschaften Konten erstellt worden, zumal sie die vorinstanzliche Aussage, wonach sie selbst eingeräumt habe, dass die E.________ AG in keiner Vertragsbeziehung zu H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. gestanden habe, nicht hinreichend bestreitet. Was die Beschwerdeführerin sodann unter dem Titel "Geschäft H.________ S.p.A. [...]" bzw. "Geschäft I.________ S.p.A." ausführt, ist blosse appellatorische Kritik. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.  
Wenn die Beschwerdeführerin sodann moniert, aufgrund der unterbliebenen Erstellung eines Fachgutachtens könne nicht davon ausgegangen werden, dass Dokumente oder Unterschriften gefälscht seien, unterlässt sie es, sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Sie vermag entsprechend nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie mit der Erstinstanz auf die Erstellung eines Gutachtens verzichtete und dennoch, unter anderem gestützt auf die Ausführungen von T.________, davon ausging, die Unterschrift von R.________ und der Kundinnen in den Auftragsbestätigungen seien gefälscht. Selbst wenn man schliesslich bei den Schreiben der Firmen H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. (Bestätigungen, dass keine Geschäftsbeziehungen bestanden) von blossen Parteibehauptungen ausginge, weil diese durch die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin eingeholt worden sein sollen, würde es sich jedenfalls um besonders substanziierte Parteibehauptungen handeln, welche die Beschwerdeführerin entsprechend hätte bestreiten müssen. Dass sie dies getan hätte, zeigt sie in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auf. Im Übrigen handelt es sich bei den besagten Schreiben nur um ein Beweismittel unter vielen, auf das die Vorinstanz mit der Erstinstanz in ihrer Beweiswürdigung abgestellt hat. 
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz willkürlich davon ausging, die streitgegenständlichen Geschäfte mit der H.________ S.p.A. bzw. der I.________ S.p.A. seien rein fiktiv gewesen. 
 
9.  
Umstritten ist die Berechnung des Schadens. 
 
9.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Bestreitungen betreffend die Höhe des Schadens vorgebracht habe. Zudem unterlasse sie es, den Vorteil zu beziffern, den sich die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen müsste. Die Überweisungen zugunsten der E.________ AG seien unbestrittenermassen von der Beschwerdegegnerin ausgegangen. Aus dem Umstand, dass die Kredite zugunsten der E.________ AG nicht mehr in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin geführt würden, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der Abschreibung von Debitorenverlusten innerhalb des Bank D.________-Konzerns, einem rein buchhalterischen Vorgang, könne nicht auf den Wegfall einer Forderung oder im konkreten Fall auf den Nichtbestand eines Schadens geschlossen werden. Eine buchhalterische Wertberichtigung ändere an der bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Vermögensverminderung nichts. Entsprechend sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz das Vorliegen eines Schadens in der Höhe von EUR 6'507'633.33 bejaht habe.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht darzutun, dass die Schadensberechnung der Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Sie macht in ihrer Beschwerde weitläufige Ausführungen zu buchhalterischen Vorgängen bei der Beschwerdegegnerin bzw. des Bank D.________-Konzerns, vermag damit aber nicht darzutun, inwiefern es Bundesrecht verletzen soll, wenn die Vorinstanz den entstandenen Schaden anhand der Auszahlung der Beträge für die beiden fiktiven Geschäfte betreffend H.________ S.p.A. und I.________ S.p.A. an die E.________ AG bemisst. Sie übergeht in ihren Ausführungen weiter auch, dass eine allfällige Vorteilsanrechnung bzw. die entsprechenden Tatsachen, aus denen sich diese ableitet, von ihr als Ersatzpflichtige zu behaupten und zu beweisen wären (vgl. BGE 132 III 186 E. 8.3). Soweit sie erneut behauptet, der Schaden sei nicht bei der Beschwerdegegnerin angefallen, kann auf die Ausführungen zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. hiervor E. 5). Wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer Eventualrüge schliesslich erneut geltend macht, die Vorinstanz sei (wie bereits die Erstinstanz) bei der Reduktion des Schadens aufgrund des Selbstverschuldens der Beschwerdegegnerin von der falschen Schadenssumme ausgegangen, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.5.2 verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandersetzt. Entsprechend muss auch nicht auf die damit im Zusammenhang stehende Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen werden, dass die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Entscheid selbst bei Abweisung der Beschwerde korrigiert werden müsste.  
 
10.  
Umstritten ist sodann die Widerrechtlichkeit. Die Vorinstanz bejahte mit der Erstinstanz, dass unter anderem der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Sinne einer Schutznorm gemäss Art. 41 OR erfüllt sei. 
 
10.1. Die Beschwerdeführerin macht (sinngemäss) geltend, es fehle an der arglistigen Täuschung. Die Vorinstanz verkenne, dass aufgrund der Leichtfertigkeit der Beschwerdegegnerin der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei.  
 
10.1.1. Die Vorinstanz erwog, da die Beschwerdeführerin gefälschte Dokumente verwendet habe, sei auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen. Auch wenn die Auftragsbestätigungen ex post betrachtet etwas plump wirkten, könne nicht gesagt werden, sie würden ernsthafte Anhaltspunkte für ihre Unechtheit enthalten. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Auftragsbestätigungen zusammen mit zahlreichen weiteren Dokumenten übermittelt worden seien. Auch wenn Banken zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet seien, bleibe die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Die Erstinstanz habe zu Recht erwogen, dass das betrügerische Wirken der Beschwerdeführerin gegenüber der Leichtfertigkeit der Beschwerdegegnerin nicht in den Hintergrund trete. Die Beschwerdeführerin sei in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der E.________ AG gewesen. Die E.________ AG sei Teil der F.________ Holding AG, zu der auch die G.________ S.p.A. gehört habe, die tatsächlich mit Schmiedepressen gehandelt habe. In Anbetracht der bestehenden Versicherungsverträge mit der Versicherung J.________ AG sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von realen Verkaufsgeschäften ausgegangen sei. Zudem habe zwischen der Beschwerdegegnerin und der E.________ AG vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge ein Vertrauensverhältnis aufgrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung bestanden, in deren Verlauf die E.________ AG unbestritten Forfaitierungskredite im Betrag von rund 180 Mio. Euro zurückbezahlt habe.  
 
10.1.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, überzeugt nicht. Sie macht geltend, es sei bewiesen, dass bereits zuvor Zweifel an der Seriosität der Geschäfte mit der E.________ AG aufgekommen seien. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin mache geltend, mehreren Personen innerhalb der Beschwerdegegnerin seien die Unregelmässigkeiten betreffend die Geschäfte mit der E.________ AG bekannt gewesen; die interne Kontrolle der Beschwerdegegnerin habe versagt. Bei diesen Vorbringen würde es sich um Tatsachenbehauptungen handeln. Die Beschwerdeführerin unterlasse es, anzugeben, ob bzw. an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie entsprechende Behauptungen aufgestellt habe. Es sei nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den umfangreichen Akten nach entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zu suchen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Sie zeigt auch nicht mit Aktenverweis auf, dass sie die entsprechenden Tatsachenbehauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform geltend gemacht hat. Stattdessen verweist sie auf den K.________-Bericht sowie ein Management Summary. Auch soweit sie erneut auf Feststellungen im FINMA-Bericht hinsichtlich angeblicher Mängel im internen Kontrollsystem und im Risikomanagement der Beschwerdegegnerin verweist, vermag sie nicht durchzudringen (vgl. dazu bereits hiervor E. 4.2.3). Sie übergeht zudem, dass die Vorinstanz explizit festhielt, bei ihrer Feststellung, die Auftragsbestätigungen hätten plump gewirkt, handle es sich um eine ex-post-Betrachtung. Auch ist der Vorinstanz kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie die Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bejahte, den Schadenersatz aufgrund des Selbstverschuldens der Beschwerdegegnerin aber dennoch kürzte.  
 
10.1.3. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie eine arglistige Täuschung bzw. den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bejahte.  
 
11.  
Umstritten ist die Kausalität. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin wiege derart schwer, dass eine allfällige Pflichtverletzung ihrerseits rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheine. 
 
11.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund der Leichtfertigkeit ihrer Mitarbeitenden ein gewisses Selbstverschulden vorzuwerfen sei, ändere nichts an den Täuschungshandlungen der Beschwerdeführerin, die gefälschte Dokumente verwendet habe. Dem Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin komme keine derartige Intensität zu, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin rechtlich als nicht mehr beachtlich erschienen. Das Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin sei bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen.  
 
11.2. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs verneinte. Sie verweist erneut auf den FINMA- und K.________-Bericht, ohne allerdings auszuführen, dass sie die entsprechenden sich angeblich aus diesen Berichten ergebenden Tatsachen prozesskonform ins Verfahren eingebracht hat. Es kann auf die Ausführungen in E. 4.2 hiervor verwiesen werden.  
 
12.  
Umstritten ist schliesslich, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu Recht aufgrund von Aussichtslosigkeit (Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO) abgewiesen hat. 
 
12.1. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch mit Bezug auf Art. 117 ZPO ihre Geltung beibehält, Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten greift das Bundesgericht in den Beurteilungsspielraum des Sachgerichts auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung ein. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Beurteilung im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A_205/2019 vom 19. September E. 3.1.3; 4A_104/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4; 4A_272/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4). 
 
12.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung der Beschwerdeführerin von den obigen Grundsätzen abgewichen ist. Bezeichnenderweise geht sie diesbezüglich in ihrer Beschwerde kaum spezifisch auf das Berufungsverfahren ein, sondern macht allgemeine Ausführungen zur Komplexität des Sachverhalts. Dies genügt nicht.  
 
13.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, womit der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 28'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross