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[AZA 7] 
I 464/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 18. April 2002 
 
in Sachen 
P.________, Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Gesuchsgegnerin 
 
A.- Mit Verfügung vom 4. Juli 1991 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern dem 1940 geborenen P.________ bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Januar 1988 eine Viertelsrente zu. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 31. August 1990 und des Dr. med. 
H.________ vom 2. November 1989. Die Verfügung wurde nach dem Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig. 
Am 16. Juni 1994 liess der Versicherte gestützt auf den Bericht der Höhenklinik X.________ vom 4. März 1994 um revisionsweise Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente ersuchen. 
Die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern trat mit Verfügung vom 2. Februar 1995 auf das Gesuch nicht ein, da keine erhebliche Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei. 
Die von P.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Dezember 1995 ab. 
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Januar 1998. 
 
 
B.- Mit Revisionsgesuch vom 21. August 2000 lässt P.________ die Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 1995, des Entscheids vom 12. Dezember 1995 und des Urteils vom 15. Januar 1998 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab einem richterlich festzusetzenden Zeitpunkt beantragen. Dem Gesuch liegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2000 und ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 17. Juni 1999 bei. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. 
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. 
Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
 
b) Der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund sowie des- sen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rück- leistung verlangt wird (Art. 140 OG). Das Revisionsgesuch ist im Falle des Art. 137 lit. b OG binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig zu machen (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 
 
2.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 15. Januar 1998 das Begehren um revisionsweise Zusprechung einer höheren Invalidenrente mit der Begründung verneint, dem Austrittsbericht der Höhenklinik X.________ vom 4. März 1994 liessen sich keine Symptome entnehmen, welche nicht bereits von den Gutachtern des ZMB vom 31. August 1990 festgehalten worden wären. Wenn die Verwaltung bei dieser Sachlage auf das neue Gesuch nicht eingetreten sei, lasse sich dies nicht beanstanden. 
 
b) Der Gesuchsteller führt unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 17. Juni 1999 aus, schon seit August 1990 oder seit 1991 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vor. Damit stehe fest, dass die frühere Beurteilung des Dr. med. H.________ und der Gutachter des ZMB offensichtlich unzutreffend gewesen sei. Der Anspruch auf eine ganze Rente bestehe daher ab dem ersten Revisionsgesuch vom 16. Juni 1994. 
 
3.- a) Gemäss Beurteilung des im Rahmen der MEDAS-Begutachtung konsiliarisch beigezogenen Psychiaters Dr. med. 
M.________ vom 8. April 1999 hat sich die psychische Verfassung des Gesuchstellers seit 1990 entscheidend verändert, indem nunmehr eine invalidisierende depressive Entwicklung vorliege. Ab wann diese eine 40 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit verursacht habe, sei schwierig zu beurteilen. 
Die Tatsache, dass der Versicherte bis vor einem Jahr noch Stellen gesucht habe, sich seither jedoch psychisch schlechter fühle, sowie der - verglichen mit einer Fotografie aus dem Vorjahr - veränderte Gesichtsausdruck liessen den Gutachter annehmen, dass der Verlust der 60%igen Restarbeitsfähigkeit etwa zwölf Monate zurückliege. 
Aus somatischer Sicht war dem Gesuchsteller laut Bericht des beigezogenen Rheumatologen Dr. med. A.________ vom 31. März 1999 keine körperliche Schwerarbeit mehr zumutbar, während in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und für eine leichte körperliche Arbeit ohne Armelevation und in vorzugsweise wechselnden Körperpositionen gar eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. In ihrer Gesamtbeurteilung legten die Gutachter der MEDAS die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf das Datum der Schlussbesprechung vom 14. April 1999 fest. Konkrete Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass bereits zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1995, welche rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), eine willensmässig nicht mehr beeinflussbare Chronifizierung und damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, lassen sich den ärztlichen Berichten nicht entnehmen. Die am 8. April 1999 diagnostizierte depressive Entwicklung bildet deshalb keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG
 
 
 
b) Die Ärzte der MEDAS vertreten in ihrer Schlussbeurteilung die Auffassung, auf Grund einer Würdigung sämtlicher Dokumente müsste wohl davon ausgegangen werden, dass bereits im August 1990 aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Damit liegt nach Ansicht des Gesuchstellers eine erstmalige umfassende und vollständige Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und somit eine neue Tatsache vor. Diese sei zudem geeignet, die früheren Betrachtungsweisen als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen. Das Vorliegen einer vorbestandenen neuen Tatsache ist dadurch indessen nicht erstellt. 
Vielmehr handelt es sich um eine unterschiedliche Einschätzung der aus den festgestellten Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit und somit um eine nicht revisionsbegründende andere Würdigung des Sachverhalts. Zudem ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat (BGE 110 V 141 Erw. 2). 
Eine nach dem Erlass der Verfügung vom 2. Februar 1995 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. Januar 1998, welche Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 465/00 bildet, zu prüfen. 
 
4.- Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, entscheidet das Gericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
5.- Vorliegend rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben, womit sich das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, fällt eine unentgeltliche Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: