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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_15/2009 
 
Urteil vom 7. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts U 545/06 
vom 9. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________, geboren 1965, erlitt am 28. Mai 2002 einen Arbeitsunfall mit Handverletzung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 8. März 2005, welcher vor- und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2008 (U 545/06) bestätigt wurde, ab 1. November 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 lässt M.________ gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 1. Dezember 2009, um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Januar 2008 ersuchen und die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis von mindestens 92 % sowie einer Integritätsentschädigung von 50 % beantragen. 
Während die SUVA auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 lässt M.________ an den gestellten Anträgen festhalten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1). 
 
1.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner nicht publ. E. 4.1 des Urteils 134 III 286). 
 
1.3 Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. 
 
2. 
Der Gesuchsteller macht geltend, dass er gemäss Gutachten des Dr. med. B.________ an einem CRPS II leide, womit die unfallbedingte somatische Ursache seiner Beschwerden ausgewiesen und zufolge derer er lediglich noch zu 22,5 % leistungsfähig sei. 
 
3. 
Beim komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS; ICD-10: M89.0) handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für Krankheitsbilder, welche die Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I (sympathische Algodystrophie, Sudeck-Syndrom; früher sympathische Reflexdystrophie [SRD]) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler Radiusfraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden oder ohne nachvollziehbare Ursache vor. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II (früher Kausalgie) bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion (häufig Hyperkompression). Klinische Zeichen bzw. Symptome des CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose und Funktionsverlust kommen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007, S. 1723). Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Erkrankungen (Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Komplexes_regionales_Schmerzsyndrom) und ist ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil 8C_673/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). 
 
4. 
4.1 Wie der Gesuchsteller selber einräumt, wurde die Diagnose eines CRPS II bereits durch die Ärzte der Rehaklinik X.________ gestellt, wo sich der Gesuchsteller vom 2. Oktober bis zum 4. Dezember 2002 aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2002). Insofern liegt keine neue Tatsache im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor, da sie im Hauptverfahren bereits bekannt war. Der Gesuchsteller macht denn auch geltend, dass die Auswirkungen dieses Leidens, insbesondere das Ausmass der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, erst durch Dr. med. B.________ erkannt worden seien. 
 
4.2 Bei der Würdigung von sich widersprechenden ärztlichen Berichten und Gutachten ist nicht allein die Diagnose massgebend, sondern unter welchen Beschwerden die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert werden können und welche Tätigkeiten der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar sind (vgl. zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen; Urteile 8C_907/2009 vom 12. Februar 2010 E. 1.2; I 802/06 vom 5. Juli 2007 E. 4.3). 
Auch wenn Dr. med. B.________ bemängelt, dass die behandelnden Ärzte die Diagnose eines CRPS II zu Unrecht nicht gestellt hätten, geht aus seinem Gutachten doch hervor, dass sich bezüglich der Befunderhebung keine Unstimmigkeiten ergeben. Dies ist entscheidwesentlich. 
 
4.3 Das Bundesgericht hat im Hauptverfahren (Urteil U 545/06) festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers hinreichend abgeklärt worden sei und die ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit übereinstimmten. Demnach bestand eine starke Behinderung beim Einsatz der rechten Hand. 
Diesbezüglich ist auch dem Gutachten des Dr. med. B.________ nichts wesentlich anderes zu entnehmen. Er kommt indessen zum Schluss, dass der Gesuchsteller zufolge seines Leidens in der Arbeitsfähigkeit beträchtlich stärker eingeschränkt sei als bisher angenommen, was mit einer zusätzlichen zeitlichen Limitierung, bedingt durch die Schmerzen beziehungsweise die dadurch beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit, begründet wird. 
 
4.4 Damit sind die Voraussetzungen für eine Urteilsrevision im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt. 
Ausschlaggebend ist, dass das neue Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist immer nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruht, welcher durch die Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann, was zu einem andern rechtlichen Ergebnis führt (Urteil 9F_7/2008 vom 9. September 2008 E. 2.2; Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum BGG, 2008, N. 6 zu Art. 123). Es genügt daher rechtsprechungsgemäss nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293; 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; Urteile U 395/04 vom 12. September 2006 E. 1; U 61/04 vom 2. Juli 2004 E. 3.1). 
Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird, wie dargelegt, nicht geltend gemacht, dass ein anderes als das im Hauptverfahren bekannte Leiden vorliege. Vielmehr zog Dr. med. B.________ aus dem bekannten Sachverhalt - unter ebenfalls nicht neuer Diagnosestellung - andere Schlüsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Sein Gutachten vom 1. Dezember 2009 weist damit nicht eine neue Tatsache aus, was auf eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts im Hauptverfahren schliessen lassen könnte. Vielmehr präsentiert er eine andere als die letztinstanzlich vom Bundesgericht vorgenommene Würdigung, inwiefern sich die festgestellten medizinischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dies vermag eine Revision des Urteils U 545/06 nicht zu rechtfertigen. Auf die Beurteilung der Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung, welche dem Gesuchsteller mit letztinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid vom 8. März 2005 zugesprochen worden sind, ist daher nicht zurückzukommen. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Mai 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Leuzinger Durizzo