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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 444/04 
 
Urteil vom 15. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Rüedi; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
P.________, 1961, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 11. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess mit Urteil vom 11. September 2003 die von P.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. Juli 2000 und den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 26. März 1998, soweit sie einen Invalidenrentenanspruch verneinten, auf und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente von 16 % zusteht. Im Übrigen (namentlich mit Bezug auf die beantragte Erhöhung der zugesprochenen 10%igen Integritätsentschädigung) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
B. 
P.________ ersucht unter Hinweis auf ein Gutachten der MEDAS Y.________ vom 9. August 2004 um Revision des genannten Urteils und Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 50 % sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 %. Eventuell "sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen". 
 
Während Letztere auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund gemäss Art. 137 lit. b OG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) an. Das Revisionsgesuch ist nach Massgabe von Art. 140 OG genügend substanziiert und rechtzeitig eingereicht worden (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG), weshalb darauf einzutreten ist. Nicht einzutreten ist einzig auf den unbegründet gebliebenen Eventualantrag. 
2. 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
3. 
Dem Urteil vom 11. September 2003 lässt sich entnehmen, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im Hauptverfahren - wie bereits die Vorinstanz - insbesondere auf den Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 1. April 1997 sowie den Bericht des Dr. B.________ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 11. September 1997 stützte, gemäss denen der Versicherte wegen der verbliebenen schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter und der Herabsetzung der groben Kraft im (dominanten) rechten Arm seinen bisherigen Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausüben, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (kein Arbeiten über Kopf, kein Tragen schwerer Lasten über 25 kg, keine häufige Schultergelenksrotationen) uneingeschränkt ganztags nachgehen könne. Abgestellt wurde u.a. auch ausdrücklich auf die in den genannten Berichten angeführten Diagnosen einer (am 30. August 1996 erlittenen) rechtsseitigen Schulterluxation und eines Status nach (am 10. September 1996 durchgeführter) Schraubenosteosynthese des ossären Glenoidabrisses, Refixation der nichtossären Bankartläsion und Kapselraffung sowie die vom Kreisarzt erhobenen Befunde, wonach die Elevation des rechten Armes nach vorne um 50° und zur Seite um 70° eingeschränkt sei und ferner eine Einschränkung der Aussen- und Innenrotation sowie der groben Kraft vorliege. 
4. 
4.1 Wenn der Gesuchsteller unter Hinweis auf das zuhanden der IV-Stelle des Kantons Uri verfasste Gutachten der MEDAS Y.________ vom 9. August 2004 geltend macht, "neue medizinische Befunde" (rechtsseitige Frozen shoulder, deutliche tendomyotische Verspannung im Bereich des Trapezius rechts, Nackengriff rechts nicht möglich) würden "für sich bereits eine Revision begründen", übersieht er, dass es bei der Revision von Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG nicht um die Anpassung einer ursprünglichen Leistungsverfügung an geänderte tatsächliche Verhältnisse im Sinne einer sog. materiellen Revision geht. Dass im genannten, beinahe sieben Jahre nach dem hievor erwähnten kreisärztlichen Abschlussbericht verfassten MEDAS-Gutachten (nach zwischenzeitlich erfolgten weiteren Schulteroperationen) nunmehr von einer sekundären rechtsseitigen Frozen shoulder und einer tendomyotischen Verspannung die Rede ist, bleibt für das vorliegende Verfahren ebenso bedeutungslos wie der Umstand, dass heute mit der rechten Hand ein Nackengriff nicht mehr möglich ist, während der Kreisarzt seinerzeit noch die Ausführung eines solchen "bis zur Ohrmuschel" beobachten konnte. Dieselben Überlegungen gelten für die im Revisionsgesuch geltend gemachten (gegenüber den Abklärungen der SUVA-Ärzte) "abweichenden rheumatologischen Befunde" einer "Bewegungseinschränkung (der rechten oberen Extremität) zur Hälfte bis 2/3, akzentuiert über Schulterhöhe sowie bei Aussenrotation", wobei hier offen gelassen werden kann, ob diese im Fachgutachten des MEDAS-Rheumatologen Dr. G.________ enthaltenen Angaben tatsächlich von den unter Erw. 3 in fine hievor angeführten, von Kreisarzt Dr. B.________ erhobenen Befunden wesentlich abweichen. Anzumerken ist immerhin, dass - entgegen der Auffassung des Gesuchstellers - nach der Aktenlage in keiner Weise von einem "völlig anderen Ausmass der Schmerzen" gegenüber den früher erhobenen gesprochen werden kann: Während der Versicherte seinerzeit im Rahmen der Schmerz-Selbstbeurteilung in der Klinik X.________ angegeben hatte, in den letzten 7 Tagen habe der stärkste Schmerz auf der 10er-Skala den Wert 8 erreicht, bezifferte er das entsprechende Schmerzmaximum gegenüber Dr. G.________ auf 8,5. 
4.2 Soweit im Revisionsgesuch unter Verweisung auf die Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten vorgebracht wird, der Versicherte leide bereits seit dem Unfallereignis vom 30. August 1996 an einer weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit der rechten Schulter und schmerzbedingt auch der übrigen rechten (dominanten) oberen Extremität und erreiche deshalb bei einer nicht bloss einarmig zu verrichtenden körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (80 % bei einer nur mit dem linken Arm auszuführenden Arbeit), verkennt der Gesuchsteller, dass es nach der dargelegten Rechtsprechung (Erw. 2 hievor) nicht genügt, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet. Dem streitigen MEDAS-Gutachten vom 9. August 2004 sind jedenfalls keinerlei neue medizinischen Fakten zu entnehmen, welche mit Bezug auf den hier relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 26. März 1998 die Entscheidungsgrundlagen des Haupturteils als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. 
5. 
Die hievor dargelegte Betrachtungsweise gilt gleichermassen für den Rentenanspruch wie für denjenigen auf eine Integritätsentschädigung. 
6. 
Das Revisionsgesuch wird einstimmig als unbegründet bzw. unzulässig befunden, weshalb es ohne öffentliche Beratung erledigt wird (Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
7. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 15. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: