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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1186/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Januar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, Strafzumessung, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 22. Juli 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Sie verpflichtete ihn zur Leistung von Schadenersatz und zur Bezahlung der Parteientschädigung an den Privatkläger. Der Beschwerdeführer legte keine Berufung ein. Der damalige Privatkläger zog die von ihm am 10. Mai 2016 eingereichte Berufung mit Eingabe vom 19. Juli 2016 zurück. Das Obergericht des Kantons Bern schrieb das Verfahren am 22. Juli 2016 als durch Rückzug erledigt ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt, es sei das gesamte Strafverfahren auf seine Korrektheit zu überprüfen. 
 
2.  
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht einzutreten ist. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Verfahren kann es dabei nur um die Frage der vorinstanzlichen Verfahrensabschreibung infolge Berufungsrückzug durch den damaligen Privatkläger gehen. Dazu sagt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nichts. Er beanstandet vielmehr die Art und Weise der Durchführung des Strafverfahrens und macht dabei geltend, seine Verfahrensrechte seien grob missachtet und der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden. Seine Vorbringen sind damit samt und sonders nicht sachbezogen und unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill