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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1258/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Januar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. September 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer focht das Urteil vom 30. September 2016 mit Beschwerde an, als dieses erst im Dispositiv vorlag. Mit Verfügung vom 4. November 2016 wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen, d.h. begründeten Fassung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sei (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist könne er die Beschwerde noch ergänzen. Im Übrigen habe er innert derselben Frist dem Bundesgericht die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids nachzureichen, ansonsten die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibe (act. 4). Der Beschwerdeführer reichte den Entscheid nicht ein. Stattdessen wendete er am 24. November 2016 ein, er habe kein Schreiben "über Unterlagen mit Begründung" von "der II. Strafkammer des Obergerichts" erhalten (act. 5). Auf Nachfrage stellte das Obergericht dem Bundesgericht das angefochtene Urteil zu. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der postalischen Empfangsbestätigung, dass das Urteil dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 10. November 2016 in vollständiger Ausfertigung zugestellt wurde, und zwar im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (act. 8). Dieser hat es damit trotz Aufforderung unterlassen, dem Bundesgericht das angefochtene Urteil zukommen zu lassen. Schon deswegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Auf die Beschwerde wäre auch aus einem andern Grund nicht einzutreten: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen diesen Mindestanforderungen nicht. Er beschränkt sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Sach- und Rechtsstandpunkte zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Seinen Ausführungen kann mithin nicht entnommen werden, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill