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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_295/2022  
 
 
Urteil vom 17. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn B.________, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 
Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons 
Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer, 
Steuerperioden 2016 und 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, 
vom 8. März 2022 (O2V 21 21 / O2V 21 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhafte A.________ reichte trotz wiederholter Mahnungen und Fristverlängerungen keine Steuererklärungen für die Steuerperioden 2016 und 2017 ein. Daraufhin nahm die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden am 1. Oktober 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und für die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2016 und 2017 jeweils Ermessensveranlagungen vor. 
 
B.  
Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 1. Oktober 2019 erhob A.________ am 28. Oktober 2019 je Einsprache, worauf die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 27. April 2021 nicht eintrat. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden ein. Mit Urteil vom 8. März 2022 vereinigte das Obergericht die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer, wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichteintretensentscheide vom 27. April 2021. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. April 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 8. März 2022. Die Steuerverwaltung sei anzuweisen, auf die Einsprachen vom 28. Oktober 2019 einzutreten. In prozessualer Hinsicht verlangt er eine kostenfreie Behandlung der Angelegenheit. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat die Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 13. April 2022 abgewiesen. Von weiteren Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - ist abgesehen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG), zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vorgesehen ist.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil vom 8. März 2022 in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz die Einspracheentscheide vom 27. April 2021 bestätigt hat, mit denen die Steuerverwaltung auf die Einsprachen des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Die Vorinstanz hat betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2016 und 2017 ein einziges Urteil gefällt. Dies ist - wie vorliegend (vgl. E. 5.2 hiernach) - bei inhaltlich übereinstimmender Regelung der zu beurteilenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten Recht zulässig. Der Beschwerdeführer darf alsdann in derselben Eingabe sowohl gegen die Staats- und Gemeindesteuern als auch gegen die direkte Bundessteuer ein Rechtsmittel einlegen, wobei das Bundesgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer ebenfalls in einem einzigen Urteil entscheiden kann (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 135 II 260 E. 1.3.1 f.).  
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch stellt, bleibt unklar, worauf sich dieses Gesuch bezieht. Mangels entsprechender Begründung ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung von übergeordnetem Recht (vgl. BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt des Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe, trotz mehrmaligem Antrag, auf eine mündliche Anhörung verzichtet. Er habe jedoch einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Beweismittel, die er eingereicht habe, nicht abgenommen und sie sei auf seine Argumente nicht genügend eingegangen.  
 
3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
 
3.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört der Anspruch des Beschwerdeführers, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Allerdings räumt Art. 29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen die Gelegenheit, sich im Rahmen des Einspracheverfahrens gegenüber der Steuerverwaltung mündlich zu äussern (vgl. E. 1.2 der Einspracheentscheide vom 27. April 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz durfte auf eine mündliche Anhörung verzichten, ohne Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen.  
 
3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Beschwerdeführer sodann einen Beweisführungsanspruch ein. Jedoch resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
Vorliegend hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers nicht eingetreten war. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise, wie beispielsweise die Lohnausweise, waren für die Beurteilung dieser Frage nicht massgebend. Deshalb durfte die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel willkürfrei unberücksichtigt lassen. 
 
3.5. Mit Blick auf die Begründung ist es im Weiteren nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Auch diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil ohne Weiteres, da aus der Begründung nachvollziehbar hervorgeht, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde abwies und die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung bestätigte.  
 
3.6. Nach dem Dargelegten ist weder ein Verstoss gegen das Äusserungsrecht noch gegen den Beweisführungs- und Begründungsanspruch zu erkennen. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.  
 
4.  
In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Steuerverwaltung auf seine Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen nicht eingetreten ist, was die Vorinstanz im angefochtenen Urteil als rechtmässig beurteilt hat. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem Ausfüllen der Steuererklärung zugewartet, da er den Ausgang hängiger Einspracheverfahren abgewartet habe. Bei den Ermessensveranlagungen habe die Steuerverwaltung die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 2016 auf Fr. 20'000.-- und für die Steuerperiode 2017 auf Fr. 12'606.-- geschätzt. Diese Werte seien willkürlich, zumal der Durchschnitt der Einkünfte in den Jahren 2013 bis 2015 bloss Fr. 5'164.-- betragen hätten. Ausserdem müssten von den geschätzten Werten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.  
 
4.2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Art. 132 Abs. 3 DBG bestimmt sodann, dass der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.  
 
4.2.1. Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht - d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden oder nicht nachgewiesen werden können (vgl. Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3). Bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung sieht der Bundesgesetzgeber eine qualifizierte Begründungspflicht vor. Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung Prozessvoraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; 123 II 552 E. 4c; Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; 2C_924/2016 und 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3; 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5).  
 
4.2.2. Die genannten erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Unter Vorbehalt der Rüge, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen, kann die steuerpflichtige Person sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit infrage stellen (vgl. Urteil 2C_992/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2). Sie hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Dieser Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird die steuerpflichtige Person, die ihre Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3; 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1).  
 
4.2.3. Auf die Einsprache einer steuerpflichtigen Person, die nach Ermessen veranlagt worden ist und die mit der Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihr das möglich wäre, ist nicht einzutreten (vgl. Urteile 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3 i.f.; 2C_924/2016 und 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 i.f.; 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 i.f.; 2C_620/2007 und 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1).  
 
4.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in den Einsprachen vom 28. Oktober 2019 lediglich fest, dass er die fehlenden Unterlagen noch nachliefern und seiner Mitwirkung noch nachkommen werde (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nur ausgeführt, dass bei den Ermessensveranlagungen die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und die Mahngebühren zu streichen seien (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer zeigte mit seinen Ausführungen in den Einsprachen folglich weder auf, von welchem Sachverhalt die Steuerverwaltung effektiv hätte ausgehen müssen, noch dass die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Schätzungen offensichtlich unrichtig wären. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren vermag der Beschwerdeführer den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu erbringen. Jedenfalls reicht der Hinweis auf den Durchschnitt seiner Einkünfte in den Jahren 2013 bis 2015 hierfür nicht aus, zumal die Steuerperioden 2016 und 2017 betroffen sind. Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt habe.  
 
4.4. Unbehelflich ist im Weiteren auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm zeitgleich fünf Veranlagungen für die Steuerperioden 2013 bis 2017 eröffnet worden seien. Der Beschwerdeführer bringt sowohl in der bundesgerichtlichen Beschwerde als auch in den Einsprachen vom 28. Oktober 2019 sinngemäss vor (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass ihm unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei, die Rechtsmittel innert 30 Tagen zu begründen. Der Beschwerdeführer lässt dabei ausser Acht, dass er, hätte er die Steuererklärungen fristgerecht eingereicht und im Veranlagungsverfahren ordnungsgemäss mitgewirkt, für jede Steuerperiode grundsätzlich in einem anderen Zeitpunkt veranlagt worden wäre. Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf fünf Veranlagungen gleichzeitig ein Rechtsmittel erheben musste. Der Beschwerdeführer hätte mit den Einsprachen vielmehr die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, was er aber unterliess.  
 
4.5. Nach dem Dargelegten ist das vorinstanzliche Urteil mit Blick auf die direkte Bundessteuer nicht zu beanstanden und die Vorinstanz hat die Einspracheentscheide, mit denen die Steuerverwaltung auf die Einsprachen des Beschwerdeführers nicht eintreten ist, betreffend die direkte Bundessteuer zu Recht bestätigt.  
 
5.  
Gleiches gilt mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern. 
 
5.1. Gemäss Art. 169 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2000 (StG/AR; bGS 621.11) nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen. Art. 171 Abs. 3 StG/AR bestimmt, dass die steuerpflichtige Person eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.  
 
5.2. Diese kantonalen Bestimmungen zur Ermessensveranlagung entsprechen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 132 Abs. 3 DBG. Als detaillierte Regelungen belassen Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 48 Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmungen kämen gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht. Wo die bundessteuerrechtlichen und die steuerharmonisierungsrechtlichen Regelungen im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f.; 130 II 65 E. 5.2).  
 
5.3. Im Lichte des bereits Gesagten (vgl. E. 4.3 f. hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil auch im Hinblick auf die Staats- und Gemeindesteuern nicht zu beanstanden und die Vorinstanz hat die Einspracheentscheide, mit denen die Steuerverwaltung auf die Einsprachen des Beschwerdeführers nicht eintreten ist, betreffend die Staats- und Gemeindesteuern zu Recht bestätigt.  
 
6.  
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7-30 BV rügt und dartut, es könnten diese Artikel nicht einzeln eingehend begründet werden, genügen seine Ausführungen auch dann nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG an die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. E. 2 hiervor), wenn berücksichtigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinem Vertreter um sogenannte Laien handelt. Hierfür müsste der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
 
7.  
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzlich auferlegte Gebühr von Fr. 1'500.-- sei gemessen an seiner Leistungsfähigkeit viel zu hoch. Die Vorinstanz erwog, die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) betrage grundsätzlich bis zu Fr. 5'000.-- (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung und die Auferlegung der Verfahrenskosten übergeordnetes Recht verletzen würden (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gebühr von Fr. 1'500.-- sei höher als seine AHV-Rente, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. 
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2016 und 2017 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016 und 2017, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Steuerperioden 2016 und 2017, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger