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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_340/2022, 5A_373/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege 
(Abänderung Scheidungsurteil), 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. März 2022 und 8. April 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1974) und B.A.________ (geb. 1957), Eltern zweier Kinder (geb. 2005 und 2009), streiten vor den Gerichten des Kantons Zürich um die Abänderung ihres Scheidungsurteils. In diesem Verfahren bestellte das Bezirksgericht A.A.________ gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO einen Rechtsbeistand. Am 17. Dezember 2021 erging im Abänderungsprozess das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich. 
 
B.  
 
B.a. Am 14. Februar 2022 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich gegen das Abänderungsurteil (Bst. A) Berufung. Nachdem ihr das Obergericht mit Verfügung vom 25. Februar 2022 eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'000.-- angesetzt hatte, ersuchte A.A.________ mit Eingabe vom 14. März 2022 für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte, ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzunehmen; eventualiter erbat sie sich eine Fristverlängerung von zwanzig Tagen zur Leistung des besagten Vorschusses. Mit Beschluss vom 18. März 2022 (versandt am 21. März 2022) wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erstreckte die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses "letztmals" bis zum 4. April 2022.  
 
B.b. Am 4. April 2022 stellte A.A.________ für das Berufungsverfahren ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wobei sie sich eventualiter zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Notfrist von drei Tagen erbat. Auch dieses Gesuch wies das Obergericht ab. Dieser Beschluss datiert vom 8. April 2022 und wurde am 11. April 2022 versandt.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerden vom 9. und vom 20. Mai 2022 ficht A.A.________ (Beschwerdeführerin) die beiden Beschlüsse des Obergerichts (Bst. B.a und B.b) beim Bundesgericht an (Beschwerdeverfahren 5A_340/2022 und 5A_373/2022). Sie beantragt, den jeweiligen Beschluss aufzuheben und ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zu den Beschwerden zu äussern, erklärt das Obergericht, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 12. und vom 24. Mai 2022). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz weist das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (s. Sachverhalt Bst. B.b) mit der (Haupt-) Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise ihre Versäumnisse aus dem ersten Gesuch (s. Sachverhalt Bst. B.a) nachzubessern versuche. Ob der zweite Beschluss vom 8. April 2022 Bestand hat, hängt mithin auch von der Beurteilung der Beanstandungen ab, welche die Beschwerdeführerin gegen den ersten Beschluss vom 18. März 2022 erhebt. In dieser Situation rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren 5A_340/2022 und 5A_373/2022 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen zwei Beschlüsse, mit denen das Obergericht ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen hat. Der Rechtsweg im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege folgt jenem in der Hauptsache (Urteile 5A_435/2021 vom 25. April 2022 E. 1.1; 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 1; 5A_497/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2). Dort geht es um die Abänderung eines Scheidungsurteils; den angefochtenen Beschlüssen zufolge ist die Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass in der Hauptsache für die Zulässigkeit der Beschwerde kein Streitwerterfordernis gilt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Entscheide in ihren schutzwürdigen Interessen berührt (Art. 76 BGG). Dass das Obergericht als einzige Instanz und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG), schadet nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 
 
3.  
Ausgangspunkt des Streits ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesuch vom 14. März 2022 zur Begründung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege hinreichend dargetan hat, dass sie nicht über die zur Führung des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 Bst. a ZPO). 
 
3.1. Das Obergericht erinnert unter Hinweis auf Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO daran, dass der gesuchstellenden Person im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht obliege, aufgrund derer sie ihre Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten glaubhaft zu machen habe. Weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren zu behandeln und daher begründet und mit Beilagen versehen einzureichen sei, könne sich die gesuchstellende Person nicht darauf beschränken, eine Begründung in Aussicht zu stellen.  
In der Folge gibt das Obergericht zunächst den Inhalt des Gesuchs vom 14. März 2022 wieder. Die Beschwerdeführerin habe ausführen lassen, dass eine substantiierte Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht eingereicht werden könne, da ihrem Rechtsvertreter noch nicht sämtliche relevanten finanziellen Unterlagen vorliegen würden, und dass sie sich einer Operation am Fuss habe unterziehen müssen und erst seit einigen Tagen aus dem Spital entlassen worden sei, weshalb die Unterlagen und die Begründung nachgereicht würden. Das Obergericht erklärt, dass sich die behauptete, aber nicht weiter bestimmte Spitalabwesenheit allein mit dem ärztlichen Rezept des Gelenkzentrums Zürich vom 9. März 2022 nicht belegen lasse, weshalb auch nicht gesagt werden könne, diese Abwesenheit habe die Begründung des Gesuchs verunmöglicht. Somit könne die Beschwerdeführerin keinen nachvollziehbaren Grund für das in Bezug auf die Mittellosigkeit unbegründete und unsubstantiierte Gesuch vom 14. März 2022 darlegen. Sie sei ihrer Begründungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen sei. 
 
3.2. In ihrer Beschwerde gegen den ersten Beschluss vom 18. März 2022 bestreitet die Beschwerdeführerin, die Einreichung der Angaben oder Belege, die zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich waren, verweigert zu haben. Sie habe denn auch mit Eingabe vom 4. April 2022 ein neues und vollständig begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Sie argumentiert, die Mitwirkungspflicht gehe auch bei vertretenen Parteien nicht so weit, dass das Gericht auf die erkennbar mangelhaften Angaben abstellen darf, nur weil die Partei durch einen Rechtsbeistand vertreten ist. Das Gericht müsse den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht gehalten gewesen wäre, ihr eine kurze richterliche Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten finanziellen Dokumente und Substanziierung anzusetzen. Dies dränge sich umso mehr auf, als die Untersuchungsmaxime gelte und die Nachreichung explizit in Aussicht gestellt worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung sei sie ihrer Mitwirkungspflicht mit einem erneuten Gesuch nachgekommen. Indem das Obergericht ihr Gesuch vom 14. März 2022 binnen vier Tagen unmittelbar abweise und ihr keine Nachfrist ansetze, beschneide es ihre Begründungs- und Mitwirkungspflicht in rechtswidriger Art und Weise und verletze damit das Bundesrecht im Sinne von Art. 56 und 117 ff. ZPO.  
 
3.3. Das summarische Verfahren, in welchem das Gericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), bringt es mit sich, dass die gesuchstellende Person grundsätzlich sämtliche Urkunden mit dem Gesuch einreichen muss, zumal eine Anhörung der Gegenpartei gemäss Art. 119 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO nicht zwingend vorgeschrieben ist bzw. mit einem weiteren Schriftenwechsel nicht gerechnet werden kann (ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 9 zu Art. 252 ZPO). Generell schreibt Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO der gesuchstellenden Partei vor, ihr Gesuch hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und in diesem Rahmen sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (Urteil 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis). Diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit schränkt den im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltenden Untersuchungsgrundsatz ein (Urteile 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7303). Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, nicht publ. in BGE 142 III 713). Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass es von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass es solche selbst feststellt (Urteil 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Unbeholfene Rechtsuchende hat das Gericht auf Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO allerdings nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3; 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
3.4. Im konkreten Fall ergibt sich Folgendes: Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach sie die fehlende Begründung ihrer Mittellosigkeit allein mit dem erwähnten Arztrezept vom 9. März 2022 nicht zu erklären vermöge, widerspricht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Ihre Argumentation besteht darin, dass das Obergericht ihr unter den gegebenen Umständen eine Nachfrist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumentation und Begründung hätte ansetzen müssen. Auch dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Soweit die im Untersuchungsgrundsatz wurzelnde Pflicht des Gerichts zu weiteren Abklärungen und Erkundigungen und (gegebenenfalls) zur Einräumung einer Nachfrist im Verhältnis zu anwaltlich vertretenen Personen überhaupt Platz greift, bezieht sie sich auf diejenigen Fälle, in denen ein Gesuch in der Begründung und/oder hinsichtlich der dazu beigebrachten Belege Lücken oder Unklarheiten aufweist (E. 3.3).  
 
Hier war das Obergericht nicht mit einem unvollständigen Gesuch oder mit unpräzisen Angaben konfrontiert, sondern gewissermassen mit einem "Blanko-Gesuch", das heisst mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das zwar einen entsprechenden Antrag aufweist, im Übrigen aber weder eine Begründung noch irgendwelche Angaben und Belege enthält und sich mit der Ankündigung begnügt, die Begründung und die dazugehörige Dokumentation würden (zu einem nicht näher genannten) späteren Zeitpunkt eingereicht. Die Beschwerdeführerin täuscht sich, wenn sie meint, dass das Obergericht angesichts einer derartigen Eingabe aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten war, ihr zur eigentlichen Gesuchsbegründung eine Frist einzuräumen. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte gerichtliche Fragepflicht kommt nur dort zum Zug, wo das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO). Sie nimmt den Parteien die Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung nicht ab und ist insbesondere nicht dazu bestimmt, Sachbehauptungen in das Verfahren einzuführen, die weder vorgebracht noch belegt sind (Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.6 mit Hinweisen). War sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs nicht im Klaren darüber, ob die zur Führung des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel vorhanden und entsprechende Belege verfügbar sind, so hätte sie das Obergericht mit dem Hinweis auf laufende diesbezügliche Abklärungen bzw. im Hinblick auf ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darum ersuchen können, die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses zu erstrecken. Sie durfte sich nicht damit begnügen, der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, in welchem sie pauschal auf eine später folgende Begründung und dazugehörige Belege verweist, ohne irgendwelche Angaben darüber zu machen, wann dies der Fall sein werde. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass das Obergericht ihr erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgehend abwies, ohne ihr eine Frist zur Einreichung der angekündigten Begründung und der in Aussicht gestellten Belege anzusetzen. Damit hält der obergerichtliche Beschluss vom 18. März 2022, mit dem das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. März 2022 abweist, vor Bundesrecht stand. 
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt sodann der Beschluss vom 8. April 2022, mit dem das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. April 2022 abweist. 
 
4.1. Das Obergericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs hat, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiederwägung stehe der gesuchstellenden Partei nur zu, wenn sie erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anrufe, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die sie damals aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte bzw. die geltend zu machen sie nicht veranlasst war (unechte Noven). Darüber hinaus könnte sich ein neues Gesuch aufgrund veränderter Verhältnisse rechtfertigen, wenn sich seit dem Entscheid über das erste Gesuch neue Tatsachen ereignet haben (echte Noven). Hier mache die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Gesuch nicht geltend, dass veränderte Verhältnisse vorliegen, noch berufe sie sich darauf, dass unechte Noven zu berücksichtigen seien, die eine Neubeurteilung ihres ersten Gesuchs rechtfertigen würden. Bei den mit dem zweiten Gesuch aufgelegten Urkunden handle es sich weder um echte noch um zulässige unechte Noven, hätten diese Belege doch schon im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs bestanden und mit diesem auch geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin versuche mit ihrem zweiten Gesuch vom 4. April 2022, ihre Versäumnisse aus dem ersten Gesuch vom 14. März 2022 in unzulässiger Weise nachzubessern, weshalb auch das zweite Gesuch abzuweisen sei.  
 
In weiteren Erwägungen erläutert das Obergericht, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Angaben ein Vermögen von rund Fr. 39'000.-- zur Verfügung stehe, um den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Die erstinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 47'241.80 könnten zum jetzigen Zeitpunkt nämlich nicht als Schulden berücksichtigt werden, sei ihr im Verfahren vor dem Bezirksgericht doch ein Rechtsbeistand nach Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt worden und lägen keine Unterlagen im Recht, die den effektiven Umfang der Rückzahlungsforderung an den Staat belegen würden. Mithin gelinge es der Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Gesuch auch nicht, ihre Mittellosigkeit darzulegen, weshalb ihr neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. Die abstrakte Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 18. März 2022 an das Bundesgericht weiterziehen könnte, ändere an diesem Ergebnis nichts. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin hält dem obergerichtlichen Beschluss vom 8. April 2022 das hängige bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_340/2022 entgegen. Davon ausgehend, dass jene Beschwerde gutgeheissen und der Beschluss vom 14. März 2022 aufgehoben werde, fehle es dem angefochtenen Beschluss vom 8. April 2022 am Fundament und die primäre Begründung der Vorinstanz verfange nicht mehr, weil kein abgewiesenes erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mehr bestehe. Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. April 2022 gutzuheissen.  
 
Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum verfügbaren Vermögen räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die Rückzahlungsforderung des Staates betreffend die Anwaltskosten noch nicht feststehe. Sie macht jedoch geltend, dass vor Bezirksgericht Gerichtskosten von Fr. 12'000.--, Kosten für das Gutachten von Fr. 54'134.50, Kinderanhörungskosten von Fr. 8'660.-- und Berichtskosten von Dr. med. C.________ von Fr. 1'120.-- angefallen seien, die sie zur Hälfte, mithin in der Höhe von Fr. 37'957.25 zu tragen habe. Unter Berücksichtigung dieses Betrags und nach Abzug der bereits berücksichtigten Schulden gegenüber dem Veterinäramt von rund Fr. 12'000.-- stehe fest, dass vom aktuellen Vermögen von Fr. 51'462.-- nur noch Fr. 1'504.75 übrig bleiben würden, womit die Mittellosigkeit entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ausgewiesen sei. 
 
4.3. Der Beschluss vom 8. April 2022 beruht auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können: Das Obergericht lässt das (zweite) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum einen daran scheitern, dass weder ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe noch veränderte Verhältnisse vorlägen. Alternativ dazu weist die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin vermöge ihre Mittellosigkeit nicht darzulegen. Angesichts einer solch doppelten Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 5A_624/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1.4). Erweist sich nämlich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).  
 
4.4. Was die erstgenannte Begründung angeht, beruhen die Überlegungen der Beschwerdeführerin auf der Annahme, dass sie im Verfahren 5A_340/2022 durchdringt und sich der Beschluss vom 14. März 2022 als bundesrechtswidrig erweist. Wie gesehen, ist nun das gegenteilige Szenario eingetroffen. Der besagte Beschluss ist nicht bundesrechtswidrig (E. 3.4). Für diesen Fall finden sich im Schriftsatz vom 20. Mai 2022 keinerlei Ausführungen: Inwiefern das Obergericht das Bundesrecht verletzt, wenn es die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des ersten Gesuchs als nicht gegeben ansieht und auch das Vorliegen veränderter Verhältnisse verneint, erklärt die Beschwerdeführerin nicht, noch geht sie auf die vorinstanzliche Erkenntnis ein, wonach auf die Beurteilung eines neuerlichen Gesuchs bei unverändertem Sachverhalt kein Anspruch besteht. Versäumt es die Beschwerdeführerin aber, sich umfassend mit beiden vorinstanzlichen Begründungen auseinanderzusetzen, so erübrigen sich Erörterungen zu den vorinstanzlichen Eventualerwägungen betreffend die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit (Art. 117 Bst. a ZPO) und es hat (auch) mit dem Beschluss vom 8. April 2022 sein Bewenden.  
 
 
5.  
Im Ergebnis sind beide Beschwerden unbegründet. Sie sind deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführerin wird zur Leistung des ihr von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschusses eine neue Frist angesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Gemeinwesen ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren sind abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_340/2022 und 5A_373/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat binnen einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung dieses Urteils den ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2022 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. 
 
3.  
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn