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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_660/2021  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. Verein B.________, 
3. Erben des C.C.________ sel., verstorben am xx.xx.2021, nämlich: 
 
4. D.C.________, 
5. E.C.________, 
6. F.C.________, 
7. G.C.________, 
8. H.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. April 2021 (SB200471-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 29. März 2018 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ der üblen Nachrede zum Nachteil des Vereins B.________ schuldig. Hingegen sprach es sie bezüglich der getätigten und weiterverbreiteten Äusserungen gegenüber C.C.________ frei.  
 
A.b. A.________ führte Berufung gegen den Teilschuldspruch, C.C.________ gegen den Teilfreispruch. Die Staatsanwaltschaft zog die Berufung am 27. Juni 2018, der Verein B.________ die seine am 17. September 2018 zurück.  
 
A.c. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. September 2019 das Urteil des Bezirksgerichts weitgehend, wobei es die Höhe des Tagessatzes reduzierte und das Genugtuungsbegehren von C.C.________ abwies.  
 
A.d. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________ (6B_1400/2019) gegen das Urteil des Obergerichts am 23. Oktober 2020 gut, während es die Beschwerde von C.C.________ (6B_1413/2019) für gegenstandslos erklärte.  
 
B.  
 
B.a. Im zweiten Berufungsverfahren (nach bundesgerichtlicher Rückweisung) stellten A.________ und C.C.________ gleichlautende Anträge wie bereits mit der Berufung. C.C.________ beantragte zudem die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 42'363.40 zu Lasten von A.________.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 6. April 2021 im zweiten Berufungsverfahren frei. Es nahm die Kosten der Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse und verpflichtete C.C.________ sowie den Verein B.________ in solidarischer Haftbarkeit, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 10'045.50 für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Weiter verpflichtete es C.C.________, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.-- für die anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren zu bezahlen (Ziffer 6). Für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren richtete es A.________ eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse aus (Ziffer 7).  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen in Bezug auf die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie beantragt, Ziffern 5, 6 und 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2021 seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
D.  
C.C.________ verstarb am xx.xx.2021. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 teilte das Bundesgericht den Erben von C.C.________ mit, dass sie als gesetzliche (D.C.________, E.C.________, F.C.________ und G.C.________) und eingesetzte (H.________) Erben als Rechtsnachfolger von C.C.________ in das Verfahren eintreten. 
 
E.  
Das Obergericht sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten mit Eingabe vom 14. Juli 2022 und 4. August 2022 auf eine Vernehmlassung. Der Verein B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) stellte mit Eingabe vom 23. September 2022 innert erstreckter Frist den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Erben von C.C.________ liessen sich nicht vernehmen. A.________ verzichtete mit Eingabe vom 28. September 2022 auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. C.C.________ sel. hatte im kantonalen Verfahren die Stellung eines Privatklägers inne und war im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren bis zu seinem Tod als Beschwerdegegner beteiligt. Als gesetzliche Rechtsnachfolger hinterlässt er seine vier Söhne D.C.________, E.C.________, F.C.________ sowie G.C.________, als eingesetzte Erbin H.________. Thema der Beschwerde bildet unter anderem die Kostentragungspflicht von C.C.________ sel. bzw. dessen Erben hinsichtlich der Parteikosten der Beschwerdeführerin im Untersuchungs-, im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren.  
 
1.2. Nach Art. 102 Abs. 1 BGG stellt das Bundesgericht soweit erforderlich die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. Im Bundesgerichtsgesetz findet sich keine explizite Regelung, wer als allfällige andere Partei oder Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung gilt. Ebenso wenig ist darin die Rechtsnachfolge geregelt.  
 
1.3. Nachdem die Erben als Rechtsnachfolger in die Stellung des Verstorbenen eintreten (Art. 560 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB), sind sie betroffen, soweit sie aus dem Nachlass Parteikosten begleichen müssen. Insoweit ist ihnen gestützt auf den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör auch im bundesgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerde zu äussern, sofern entsprechende Vernehmlassungen nach Art. 102 Abs. 1 BGG eingeholt werden. Entsprechend werden die gesetzlichen Erben und die eingesetzte Erbin als Gegenpartei im Rubrum erfasst.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdegegner 2 beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz beantrage, hingegen ein Antrag in der Sache fehle.  
 
2.2. Rechtsschriften haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ein Begehren ohne Antrag in der Sache reicht aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (Urteile 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Der beschwerdegegnerischen Auffassung ist nicht zu folgen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin betragsmässig jene Entschädigung beansprucht, welche sie im kantonalen Verfahren geltend gemacht hatte. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin auf frühere Rechtsschriften verweist.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Prozessentschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Sie habe zwei Honorarnoten eingereicht, eine am 5. März 2018 betreffend die Aufwendungen der Jahre 2016 und 2017 über den Betrag von Fr. 4'606.-- und eine am 28. März 2018 betreffend die Aufwendungen im Jahr 2018 über den Betrag von Fr. 22'742.45. Total belaufe sich ihr Aufwand auf Fr. 27'348.45. Die Vorinstanz habe den zugesprochenen Betrag von Fr. 10'045.50 ohne eigene Begründung aus dem erstinstanzlichen Urteil übernommen und auf dieses verwiesen. Eine solche Begründung genüge nicht, da mit dem angefochtenen Urteil ein vollumfänglicher Freispruch ergehe, während sie vor erster Instanz noch zur Hälfte schuldig gesprochen worden sei. Es sei nicht gesagt, dass die erste Instanz bei gleicher Ausgangslage wie vor Vorinstanz dieselbe Entschädigung zugesprochen hätte. Weiter sei die Vorinstanz nicht auf ihre Darlegung in der Eingabe vom 12. Januar 2021 zum angemessenen Aufwand eingegangen.  
Zur konkreten Höhe des zugesprochenen Betrags wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr werde das Recht auf eine wirksame Verteidigung abgesprochen, wenn ihr trotz Freispruchs lediglich Verteidigungskosten von Fr. 10'045.50 entschädigt würden. Sie habe sich drei Gegenparteien, die Staatsanwaltschaft eingeschlossen, gegenüber gesehen. Die Beschwerdegegner hätten einen Aufwand von Fr. 42'363.40 geltend gemacht, welcher zwar von der ersten Instanz in weiten Teilen als nicht notwendig erachtet worden sei, aber zum Aufwand der Beschwerdeführerin beigetragen habe. Weiter habe sie den Wahrheitsbeweis für ihre Tatsachenbehauptung führen und inhaltlich gegen bestehende Urteile ankämpfen müssen, weil die Beschwerdegegner zahlreiche Male in ähnlicher Sache obsiegt hätten. Darüber hinaus habe sie einen moderaten Stundenansatz beantragt. Unbegründet sei, warum die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November bis 13. Dezember 2016 nicht entschädigt worden seien, zumal die Gegenseite Beschwerde geführt und sie, die Beschwerdegegnerin, Parteistellung im Beschwerdeverfahren gehabt habe. Ihre Verteidigung habe einen aussergewöhnlich hohen Aufwand betreiben müssen, um eine Verurteilung abzuwenden. Dieser sei angesichts des Falles nicht überhöht. 
 
3.1.2. Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, das Bundesgericht schreite bei der Überprüfung des Honorars zurückhaltend ein. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum weder offensichtlich über- noch unterschritten. Vor erster Instanz habe die Beschwerdeführerin etwa dieselbe Entschädigung wie die Beschwerdegegner erhalten bzw. wäre der Betrag von Fr. 10'045.50 als Parteientschädigung festgesetzt worden, hätte sie obsiegt. Auch sei ihr trotz mehrerer Gegenparteien kein Mehraufwand entstanden, da die Beschwerdegegner durch denselben Rechtsvertreter vertreten gewesen seien.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt zu den Parteikosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens, die erste Instanz habe bei einem geltend gemachten Honorar von Fr. 27'348.45 einen Verteidigungsaufwand der Beschwerdeführerin von Fr. 10'045.50 als angemessen erachtet. Infolge des teilweisen Freispruchs habe die erste Instanz das Honorar auf die Hälfte gekürzt und Fr. 5'000.-- zugesprochen. Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Kürzung im Wesentlichen auf die erste Instanz, mit der Abweichung, dass sie der Beschwerdeführerin zufolge des integralen Freispruchs die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und diese dem verstorbenen Beschwerdegegner C.C.________ sowie dem Beschwerdegegner 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.  
 
3.2.2. Zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwandes führte die erste Instanz aus, die Beschwerdeführerin habe zwei Honorarnoten über Fr. 4'606.-- und Fr. 22'742.45 eingereicht, wobei der Verteidiger die Vertretung erst per 23. August 2016 übernommen habe. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2016 seien nicht notwendig gewesen, dies in Analogie zu den Aufwendungen des Beschwerdegegners 2. Zu jenen erwägt die Vorinstanz, nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren sistiert habe, hätten der verstorbene Beschwerdegegner C.C.________ und der Beschwerdegegner 2 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht. Dieses sei nach staatsanwaltschaftlicher Wiederaufnahme abgeschrieben worden. Auf die vom verstorbenen Beschwerdegegner C.C.________ und dem Beschwerdegegner 2 erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht nicht eingetreten. Der Gang vor Obergericht und Bundesgericht sei nicht notwendig gewesen, was das Ergebnis beider Verfahren zeige. Andererseits sei ein paralleles Zivilverfahren gegen die Beschwerdeführerin gelaufen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren selbst wieder an die Hand genommen. Folglich seien der Beschwerdeführerin (erg. für das Untersuchungsverfahren) 15,8 Stunden zu Fr. 250.-- zu vergüten, was Fr. 4'266.-- inkl. MWSt. ergebe. Für den angemessenen Aufwand der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren stellt die Vorinstanz auf § 17 AnwGebV ab und vergütet eine Pauschale. Es sei von einer Grundgebühr von Fr. 3'000.-- sowie zwei Zuschlägen von je Fr. 1'000.-- für die Beweiseingabe und eine weitere Verhandlung auszugehen. Insgesamt sei für die Führung des Strafprozesses inklusive der Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Entschädigung von rund Fr. 5'000.-- angemessen. Weiter seien die notwendigen Auslagen von Fr. 366.30 zu entschädigen. Somit belaufe sich die Entschädigung für das Hauptverfahren inkl. MWSt. auf Fr. 5'779.50. Der Anspruch von total Fr. 10'045.50 inkl. MWSt. sei zufolge teilweisen Freispruchs auf die Hälfte zu kürzen und es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--- zu entrichten.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).  
 
3.3.2. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2).  
 
3.3.3. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434.  
 
3.3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6).  
 
3.3.5. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Höhe der Entschädigungspflicht des Staates entschieden, dass dieser grundsätzlich die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen hat. Diese müssen aber im Hinblick auf die Komplexität und Schwierigkeit der Rechtssache angemessen sein. Art. 429 StPO enthält keinen Hinweis auf die Berechnung der Entschädigung und im speziellen auf den Honoraransatz. Die in Art. 429 StPO vorgesehene Entschädigung ist nach dem Reglement oder dem üblichen Tarif desjenigen Kantons zu entschädigen, in welchem der Prozess stattgefunden hat (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage der Höhe der Entschädigung, welche die Privatklägerschaft der beschuldigten Person bei einem Freispruch zu leisten hat, sinngemäss anzuwenden.  
 
3.3.6. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe eine üble Nachrede begangen. Dieses Delikt wird auf Antrag verfolgt (vgl. Art. 173 StGB). Der verstorbene Beschwerdegegner C.C.________ und der Beschwerdegegner 2 haben Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin gestellt und sich im erstinstanzlichen Verfahren als Privatkläger beteiligt, während sich im Berufungsverfahren nach dem Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 2 nur noch der verstorbene Beschwerdegegner C.C.________ als Privatkläger beteiligte. Dabei erfolgte der Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Eingang der erstinstanzlichen Begründung.  
 
3.4.2. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. auf Begründung nach Art. 50 StGB verstossen hätte. Durch den Verweis auf das erstinstanzliche Urteil macht sie sich dessen Erwägungen zu eigen und legt mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, wo sie davon abweicht. Insbesondere berücksichtigt die Vorinstanz den anderen Ausgang des Verfahrens und begründet die entsprechende Änderung bei der Kosten- und Entschädigungsfrage. Als unzutreffend erweist sich der Vorwurf, die erste Instanz sei nicht auf die gesamthaft angemessene Entschädigung eingegangen. Die Beschwerdeführerin wurde in die Lage versetzt, die Begründung der Vorinstanz zu verstehen und sachbezogen anzufechten, wie ihre Ausführungen deutlich machen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte deshalb darauf verzichten, sich in ihrer Begründung auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im zweiten Berufungsverfahren vom 12. Januar 2021 zu beziehen.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, soweit ersichtlich, weder die für das Untersuchungsverfahren zugesprochene Entschädigung noch die Höhe der Auslagen, welche auf den von ihr geltend gemachten Forderungen basieren. In Bezug auf die Anwendung des kantonalen Tarifs für die Entschädigung der Bemühungen ihres Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhebt die Beschwerdeführerin keine konkreten Rügen. Dieser Tarif ist der bundesgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Gestützt auf den Umstand, dass sich die Entschädigung nach dem im Kanton üblichen Tarif bzw. dem entsprechenden Reglement richtet (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen), ist die Pauschalisierung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer unangemessenen Entschädigung. Gemessen am einfachen Sachverhalt, der Verfahrensgegenstand bildete und am überschaubaren rechtlichen Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 und des mittlerweile verstorbenen Beschwerdegegners C.C.________, ist es mit dem Recht auf eine wirksame Verteidigung vereinbar, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Hauptverfahren pauschal Fr. 3'000.-- sowie für eine weitere Beweiseingabe und eine weitere Verhandlung zwei Zuschläge von je Fr. 1'000.-- als Entschädigung zubilligt. Die Beschwerdeführerin kann nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Beschwerdegegner 2 und der verstorbene Beschwerdegegner C.C.________ einen mit ihrem vergleichbaren hohen Aufwand betrieben und geltend gemacht hatten, zumal dieser ebenfalls gekürzt wurde. Ebenso wenig lässt sich aus der Anzahl der Beschwerdegegner auf ihren angemessenen Aufwand schliessen. Vielmehr war die Beschwerdeführerin vorliegend nebst der zwangsläufig involvierten Staatsanwaltschaft mit zwei unisono handelnden Privatklägern konfrontiert. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, Verfahren mit dem Beschwerdegegner 2 und dem verstorbenen Beschwerdegegner C.C.________ seien generell aufwändig, ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten, abgesehen davon, dass sich eine solche Feststellung dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt.  
 
3.4.4. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Vorinstanz ihren anwaltlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung unberücksichtigt lässt. Sie war von Gesetzes wegen als Gegenpartei in dieses Beschwerdeverfahren involviert und die obere kantonale Instanz stellte ihr die Beschwerde zu, mit dem Hinweis, es stehe ihr frei, eine Stellungnahme dazu einzureichen. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdeführerin wahr. Dass sie ihre prozessualen Rechte in einem gegen sie vom Beschwerdegegner 2 und dem verstorbenen Beschwerdegegner C.C.________ initiierten Beschwerdeverfahren ausübte, an welchem sie unfreiwillig beteiligt war und sich rechtliches Gehör verschaffte, kann ihr in finanzieller Hinsicht nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn die Vorinstanz via Verweis auf die erste Instanz die Beschwerde der Beschwerdegegner als unnötig qualifiziert, so lässt sich daraus nicht ohne weiteres derselbe Schluss hinsichtlich der Aufwendungen der Beschwerdeführerin ableiten. Die Verweigerung einer Entschädigung verletzt in diesem Punkt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wonach der Staat die freigesprochene beschuldigte Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen hat. Hingegen kann nicht gesagt werden, dass diese Entschädigung den Privatklägern auferlegt werden könnte, nachdem das Beschwerdeverfahren infolge Wiederaufnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft, d.h. einer staatlichen Handlung, gegenstandslos geworden ist. Dabei kann auch, anders als in der Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 sinngemäss vertreten wird, nicht gesagt werden, die Rüge der Beschwerdeführerin sei unter Missachtung von Art. 80 Abs. 1 BGG erfolgt, zumal die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen anstrebte, während sie vor erster Instanz bloss teilweise freigesprochen worden war. Somit bildete auch die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren betreffend Sistierung Verfahrensgegenstand des obergerichtlichen Urteils. Ebenso wenig sind Noven im Sinne von Art. 99 BGG ersichtlich.  
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf ihre Aufwendungen betreffend das Berufungsverfahren rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe den für die Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort ausgewiesenen Aufwand von 28,5 Stunden [recte: 60,35 Stunden], respektive den dementsprechenden Betrag von Fr. 16'536.42, auf Fr. 11'000.-- gekürzt. Die Ausführung, dieser Aufwand sei unangemessen, genüge im Lichte des Urteils 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.4 nicht als Begründung. Insbesondere enthalte ihre 50-seitige Berufungsbegründung keine unnötigen Ausführungen, sondern befasse sich mit dem erstinstanzlichen Urteil. Sie sei erst im zweiten Berufungsverfahren freigesprochen worden, weswegen der entsprechende Aufwand erforderlich gewesen sei und die Vorinstanz mit der Kürzung ihr Ermessen überschreite.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe im ersten Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 60,35 Stunden zu Fr. 250.--, d.h. Fr. 15'087.50, nebst Auslagen von Fr. 266.65 und Mehrwertsteuer zu 7,7 %, d.h. insgesamt Fr. 16'536.42 geltend gemacht. Dieser Aufwand zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort zur Berufungsbegründung der Privatkläger sei überhöht. Die Beschwerdeführerin mache alleine 28,5 Stunden zur Erstellung der zweitgenannten Rechtsschrift geltend, während hierfür maximal 10 Stunden angemessen seien. Die Vorinstanz kürzt das Honorar auf pauschal Fr. 11'000.--.  
 
4.3. Aus der vorinstanzlichen Begründung lässt sich die Höhe des geltend gemachten Aufwandes zur Ausarbeitung der beiden Rechtsschriften und die entsprechende Kürzung herleiten. Der Gesamtaufwand der Beschwerdeführerin betrug 60,35 Stunden für zwei Rechtsschriften, wobei 28,5 Stunden auf die Berufungsantwort entfielen. Demzufolge beträgt der Stundenaufwand für die Berufungsbegründung 31,85 Stunden. Für die Berufungsantwort geht die Vorinstanz von einem angemessenen Aufwand von 10 Stunden aus. Daraus folgt, dass sie den angemessenen Aufwand für die Berufungsbegründung mit 29,54 statt den geltend gemachten 31,85 Stunden veranschlagt (Pauschalentschädigung von Fr. 11'000.-- minus Mehrwertsteuer von Fr. 847.-- minus Fr. 2'500.-- als Honorar für die Berufungsantwort; Ergebnis geteilt durch den Stundenansatz von Fr. 250.--). Aus dieser Begründung lässt sich jedoch nicht schliessen, welche der in der Honorarnote detailliert aufgeführten Positionen die Vorinstanz warum nicht als angemessen erachtet; vielmehr begnügt sie sich mit dem pauschalen Hinweis auf die Unangemessenheit. Da die Vorinstanz indes die Verteidigungsaufwendungen in nicht unerheblichem Umfang als unangemessen bezeichnet, muss sie ihren Entscheid hinreichend begründen. Ansonsten ist es weder der Beschwerdeführerin möglich, im Rahmen ihrer Beschwerde aufzuzeigen, dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet, noch kann das Bundesgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz überprüfen (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.4). Diese wird ihren Entscheid ausführlicher begründen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz überschreite bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe ihr Ermessen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kürzung ihrer Honorarnote für das zweite Berufungsverfahren von Fr. 2'504.55 auf Fr. 500.--. Entgegen der Vorinstanz habe sie keine neuen Anträge gestellt, sondern bloss einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt. Ihre Eingaben vom 12. und 20. Januar 2021 seien erforderlich gewesen. Mit der ersten Eingabe habe sie verfahrensrelevante Noven eingereicht und ihren Kosten- und Entschädigungsantrag entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet. In der zweiten Eingabe habe sie kurz zu einer Präsidialverfügung Stellung genommen, weil ihr versehentlich etwas nicht zugestellt worden sei.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe für das zweite Berufungsverfahren einen Aufwand von 9,25 Stunden zu Fr. 250.--, d.h. Fr. 2'312.50 plus Auslagen von Fr. 13.-- nebst 7,7 % MwSt., d.h. total Fr. 2'504.55 geltend gemacht. In ihrer hauptsächlichen Vernehmlassung wie auch in ihrer weiteren Eingabe habe die Beschwerdeführerin weitgehend neue Anträge gestellt, anstatt zur Eingabe des verstorbenen Beschwerdegegners C.C.________ ("den privatklägerischen Eingaben") Stellung zu nehmen. Sie mache damit Aufwendungen für grösstenteils nicht notwendige Verfahrenshandlungen geltend. Da sie jedoch grundsätzlich gehalten gewesen sei, zu den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, sei ihr pauschal der Betrag von Fr. 500.-- inkl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Staatskasse zu entschädigen.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss Willkür in Bezug auf die Frage, ob sie neue Anträge gestellt hat. Zwar gibt sie ihre Anträge (vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) zutreffend wieder. Diese sind indessen für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, zumal die Vorinstanz die Kürzung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Eingabe des verstorbenen Beschwerdegegners C.C.________ Stellung genommen habe. Der Begriff "Anträge" ist in diesem Zusammenhang missverständlich. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr, wie sie selbst einräumt, Noven eingereicht. Die Rüge der Willkür ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.3.2. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Sie behauptet zwar, die Noven (konkret die ausführliche Kommentierung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2020, Verfahrensnummer SB190006 und des Urteils des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 über vier von gut sieben Seiten ihrer Eingabe vom 12. Januar 2018, Titelseite nicht mitgezählt, sowie in der Eingabe vom 20. Januar 2018 die eine 3/4-Seite umfassende Kommentierung eines Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen) seien erforderlich gewesen. Indessen substanziiert sie diese Notwendigkeit nicht näher. Schliesslich hält die Vorinstanz - die den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umzusetzen hatte - zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin in diesen Eingaben entgegen der entsprechenden Aufforderung nicht mit den Eingaben des Beschwerdegegners 2 und des verstorbenen Beschwerdegegners C.C.________ und der dort zitierten Rechtsprechung auseinandersetzte. Sachbezogen waren lediglich ihre gut dreiseitigen Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2018. Dass die Vorinstanz diesbezüglich eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.-- als angemessen erachtet, ist nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Parteien nach den jeweiligen Anteilen von Obsiegen und Unterliegen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu 2/3, der Beschwerdegegner 2 zu 1/3. Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt somit 1/3 der Gerichtskosten, d.h. Fr. 1'000.--. Der Beschwerdegegner 2 trägt zusammen mit dem Kanton Zürich 2/3 der Gerichtskosten. d.h. auf jede dieser Parteien entfallen Fr. 1'000.--. Entsprechend trägt der Beschwerdegegner 2 Fr. 1'000.--, der Kanton Zürich hat zufolge Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten zu tragen. 
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf 2/3 der üblichen Parteientschädigung, d.h. auf Fr. 2'000.--, dieser Betrag wird je zur Hälfte, d.h. mit je Fr. 1'000.-- vom Kanton Zürich und dem Beschwerdegegner 2 getragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 2 hat Anspruch auf 1/3 der üblichen Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'000.--; dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin getragen. Die Parteientschädigungen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner werden miteinander verrechnet, sodass sie sich gegenseitig nichts schulden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 gegenseitig geschuldeten Parteientschädigungen werden miteinander verrechnet und gelten damit als getilgt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rolf W. Rempfler, St. Gallen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger