Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
H 391/01 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 19. März 2002 
 
in Sachen 
 
1. M.________, 1938, 
2. H.________, 1924, 
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Beschwerdeführer 2, 
 
gegen 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung, 
 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. Mai 1989 dem am 14. März 1924 geborenen H.________ mit Wirkung ab 1. April 1989 eine ordentliche einfache Altersrente in der Höhe von Fr. 563.- pro Monat zusprach, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'300.- sowie die (Teil-)Rentenskala 19 zu Grunde legte, 
dass die Ausgleichskasse H.________ mit Verfügung vom 8. November 1993 überdies mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 eine Zusatzrente für seine Ehefrau, M.________, von monatlich Fr. 218.- zusprach, weil diese am 8. November 1993 das 
55. Altersjahr vollendete, 
 
dass sich der Rentenbetrag ab 1. Januar 1999 - bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von nunmehr Fr. 56'682.- und gleich bleibender Rentenskala 19 - auf insgesamt Fr. 1011.- pro Monat (einfache Altersrente von Fr. 778.- nebst Zusatzrente von Fr. 233.-) belief, 
dass diese laufende einfache Altersrente nach Entstehung des Rentenanspruchs der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 durch je eine einfache Altersrente für die beiden Eheleute abgelöst wurde, wobei die Ausgleichskasse H.________ eine Rente von monatlich Fr. 603.- (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30'150.-, Rentenskala 19) und M.________ eine solche von Fr. 456.- (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'386.-, Rentenskala 13) zusprach (Verfügungen vom 8. November 2000), 
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die gegen beide Kassenverfügungen vom 8. November 2000 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Oktober 2000 abwies, 
 
dass H.________ und M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückerstattung der seitens der Ehefrau entrichteten Beiträge "oder ein faires Angebot einer separaten monatlichen Rente für meine Frau im Bereich von Fr. 500.-", 
dass die Ausgleichskasse unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine diesbezügliche Vernehmlassung verzichtet, 
dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen des ab 1. Januar 1997 geltenden neuen AHV-Rechts zur Rentenberechnung, insbesondere die Vorschrift über die integrale Neuberechnung einer laufenden einfachen Altersrente nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalles bei Ehegatten (lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision [ÜbBest. AHV 10]), zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz des Weitern die Berechnung der den Eheleuten ab 1. Dezember 2000 zustehenden, auf individuellen Grundlagen beruhenden Altersrenten einlässlich dargelegt hat, 
dass diese Rentenberechnung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch an sich nicht bestritten wird, 
dass hingegen die Beschwerdeführer offenbar der unzutreffenden Auffassung erliegen, auf die der Ehefrau zustehende Altersrente könne - unter gleichzeitiger Rückerstattung der von ihr entrichteten Beiträge - verzichtet und stattdessen weiterhin die bisherige einfache Altersrente des Ehemannes samt Zusatzrente für die Ehefrau im Gesamtbetrag von Fr. 1011.- bezogen werden (oder aber es könne die Weiterausrichtung dieses Betrages an den Ehemann bei gleichzeitiger Zusprechung einer "separaten monatlichen Rente" an die Ehefrau "im Bereich von Fr. 500.-" gewählt werden), 
dass indessen diese Ansicht im Hinblick auf die zutreffende Darlegung der zwingend zu beachtenden Rechtslage bereits im vorinstanzlichen Entscheid widerlegt wurde, 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überdies geltend gemacht wird, der seinerzeitige Beitritt der Ehefrau zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer sei nur erfolgt, weil ihr die schweizerische Auslandvertretung in L.________ versichert habe, es handle sich dabei um ihre eigene, individuelle Versicherung (es sei ihr darum gegangen, eine eigene zusätzliche Rente zu erhalten), 
dass sich die Beschwerdeführer offenbar auf den Standpunkt stellen, die Schweizer Vertretung habe der Ehefrau damals zugesichert, ihr stünde bei Erreichen des Rentenalters eine eigene Altersrente zu und daneben hätte ihr Ehemann weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene einfache Altersrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau, 
dass indessen eine - auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben gestützte - vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden wegen einer falschen behördlichen Auskunft rechtsprechungsgemäss schon daran scheitert, dass die hier relevante gesetzliche Ordnung nach der Auskunfterteilung mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision eine grundlegende Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen), 
dass die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 19. März 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: