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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 227/02 
 
Urteil vom 23. August 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
W.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Escher, Sonnenstrasse 8, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 1. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________, geboren 1943, führte seit 1967 als Selbstständigerwerbender ein Coiffeurgeschäft. Daneben war er in der Nebensaison als Bauarbeiter tätig. Im Frühjahr 1993 traten wiederholt Schmerzen in der linken Gesässhälfte mit Ausstrahlungen ins linke Bein und in die linke Schulter auf. In der Nacht auf den 13. Juli 1993 verspürte er akute Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken. 
 
Er meldete sich am 9. Mai 1994 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen, insbesondere einer Rente an. In ihrem Gutachten vom 10. Juli 1996 stellte die Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ die Diagnosen einer neuralgischen Schultermyatrophie links mit Parese des nervus suprascapularis links und Atrophie des musculus supra und infraspinatus links mit eingeschränkter Schulteraussenrotation links und des nervus phrenicus links mit nachgewiesenem Zwerchfellhochstand links sowie einer partiellen Rotato-renmanschettenruptur links und einer subjektiven Hemihypästhesie links. Es wurde eine Umschulung empfohlen. In einer neuen Tätigkeit sollten ständig wechselnde Körperpositionen möglich sein, wobei sowohl die Steh- als auch die Sitzdauer auf eine Stunde beschränkt sei. Das Autofahren sollte maximal drei Stunden betragen. Zudem sei das Arbeiten über Kopf und das Heben von Lasten über 5 kg ausgeschlossen. Dies vorausgesetzt, sei ein volles Pensum von 42 Stunden pro Woche möglich. 
 
Am 24. Februar 1997 sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ab 1. Juli 1994 eine bis 30. September 1995 terminierte ganze Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Dieser Beschluss wurde an die AHV-Ausgleichskasse Coiffeure versandt. Im Weiteren liegt eine Verfügung vom 12. Mai 1997 der IV-Stelle Wallis mit demselben Inhalt sowie der Auskunft über die monatlichen ordentlichen Leis-tungen bei den Akten. Als Adressatin ist nur die IV-Stelle Wallis, hingegen weder W.________ noch sein Rechtsvertreter aufgeführt. 
 
Mit Eingabe vom 13. Oktober 1997 stellte der neue Rechtsvertreter von W.________ fest, aus den Akten gehe nicht hervor, ob die Verfügung vom 12. Mai 1997 seinem Mandanten beziehungsweise dessen ehemaligem Vertreter je zugegangen sei. Zudem habe die den Versicherten nunmehr behandelnde Ärztin, Frau Dr. med. C.________, Spezialärztin für Neurologie, Chefärztin der Fachklinik für Neurologische Rehabilitation, neben den neurologischen Beschwerden noch weitere Symptome festgestellt. Es sei bei dieser Ärztin ein aktueller Arztbericht einzuverlangen und gestützt darauf der gesamte Fall entweder in Wiedererwägung oder in Revision zu ziehen. Die IV-Stelle nahm das Schreiben als Gesuch um Revision und Wiedererwägung entgegen und veranlasste weitere medizinische Abklärungen, so bei Frau Dr. med. C.________ (Bericht vom 21. November 1997), Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 22. Januar 1998 und vom 27. März 2000), und Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, dem Hausarzt des Versicherten (Bericht vom 2. April 1999), wobei neben den bekannten Diagnosen noch ein chronisches LWS-Syndrom L4/5-S1 und eine depressive Entwicklung mit Krankheitswert festgestellt wurden. Die psychische Erkrankung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit zu 50 % und besteht laut Dr. med. S.________ und Dr. med. E.________ mindestens seit Ende September 1995. Mit Verfügung vom 14. November 2000 wies die IV-Stelle die Gesuche um (prozessuale) Revision und Wiedererwägung ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ sinngemäss beantragen liess, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision vorlägen und es sei gestützt darauf eine Neubeurteilung der Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 vorzunehmen, eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, ein Revisionsverfahren im Sinne einer Neuan-meldung durchzuführen, wies das Kantonale Versicherungsgericht Wallis mit Entscheid vom 1. März 2002 ab. 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache "im Sinne der Erwä-gungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die geltenden Regeln für die Abänderung von rechtskräftigen Verfügungen, insbesondere der Anpassung an veränderte Verhältnisse im Sinne der Revision nach Art. 41 ff. IVG, der prozessualen Revision und der Wiedererwägung zutreffend dargelegt, sodass darauf verwie-sen werden kann (BGE 117 V 8; 112 V 371; 109 V 122 je mit Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, S. 314 ff. und 359 ff.). 
2. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht sich zu Recht darauf beschränkt hat, die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 41 IVG, konkret die Frage, ob im Zeitraum zwischen der vorangegangenen Rentenverfügung vom 12. Mai 1997 und der Verfügung vom 14. November 2000 eine Änderung des Invaliditäts-grades eingetreten sei und bejahendenfalls, ob dieser ein Ausmass erreiche, welcher einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe, zu prüfen. 
2.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass aufgrund der Akten nicht erstellt ist, wann die Verfügung vom 12. Mai 1997 dem Beschwerdeführer oder seinem damaligen Rechtsvertreter eröffnet worden ist. Die IV-Stelle bestätigt zwar in einem Schreiben vom 28. Oktober 1997 die Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer. Eine entsprechende Verfügungskopie, aus welcher Datum und Adressat der Zustellung hervorginge, liegt indessen nicht bei den Akten. 
 
Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf mass-gebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeit-punktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozial-versicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die so genannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis). 
 
Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung der Empfän-gerin oder des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen). 
2.2 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör wird der Grundsatz abgeleitet, dass einer Partei aus einer mangelnden bzw. fehlenden Eröffnung kein Nachteil erwachsen soll. Wird die Verfügung nicht allen Parteien eröffnet, so ist sie deswegen zwar nicht nichtig; sie vermag indessen ihre Rechtswirkungen zumindest vorläufig nicht voll zu entfalten, denn die mangel-hafte Eröffnung darf die Rekursmöglichkeiten des übergangenen Adressaten nicht beeinträchtigen. Ein Rechtsmittel oder eine Geltendmachung von Ansprü-chen ist daher immer noch innerhalb der ordentlichen Frist seit dem Zeitpunkt, von dem von der Verfügung Kenntnis genommen werden kann, möglich. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung wird nach dem Vertrauensgrundsatz erst dann unanfechtbar, wenn dem übergangenen Verfügungsadressaten nach den gesamten Umständen übermässig langes Zuwarten zur Last fällt. Es ist ihm zuzumuten, dafür besorgt zu sein, den Inhalt des Entscheides in Erfahrung zu bringen (BGE 107 Ia 76, ZBl 85/1984 S. 426 mit Hinweisen). 
2.3 Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu schliessen, dass auf Grund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1997 die Verfügung vom 12. Mai 1997 als Ganzes zu überprüfen ist, d.h., dass keine Beschränkung auf prozessuale Revision, Wiedererwägung und Neuanmeldung erfolgen darf, wie dies in der Verfügung vom 14. November 2000 der Fall war, mit welcher die IV-Stelle die Gesuche um prozessuale Revision und Wiedererwägung abgelehnt hat. Die Verwaltung wäre auf Grund der Eingabe vom 13. Oktober 1997 verpflichtet gewesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 12. Mai 1997 zuzustellen, worauf dieser sie beschwerdeweise hätte anfechten können. Rechtsanwalt Escher hat sich in der Eingabe vom 24. November 1997 - mithin innert 30 Tagen seit dem Schreiben der IV-Stelle vom 28. Oktober 1997, womit diese ihm eine Kopie des als Verfügung bezeichneten Schreibens vom 12. Mai 1997 zur Kenntnis gebracht hat - an die IV-Stelle gewandt und um eine Überprüfung ihres Entscheides ersucht. Diese Eingabe hätte richtigerweise als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 1997 an die kantonale Rekursinstanz weitergeleitet werden müssen (vgl. Urteil D. vom 3. August 2001, U 179/01; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal-tungsrechts, 3. Aufl. 1998, Rz 153 mit Hinweisen). Dass die Eingabe weder als Beschwerde bezeichnet, noch an die richtige Instanz gerichtet war, kann dem Beschwerdeführer nicht schaden. Auch die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass jene Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat sich allerdings in der Folge in ihrem Entscheid nicht an ihre eigene Vorgabe, nämlich die Überprüfung der Verfügung vom 12. Mai 1997 als Ganzes, gehalten, sondern im Wesentlichen nur geprüft, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tat-sächlichen Verhältnisse im Zeitraum ab Erlass der "rechtskräftigen" Verfügung vom 12. Mai 1997 bis zur Verfügung vom 14. November 2000 eingetreten ist. 
3. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 1994 eine bis 30. September 1995 befristete ganze Invalidenrente zuge-sprochen. 
 
Im Fall einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen not-wendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemes-sen. In diesem Sinne kann es vorkommen, dass die Verwaltung den für eine erste Zeitspanne auf mindestens zwei Drittel festgelegten Invaliditätsgrad mit Wirkung ab einem späteren, noch vor der Beschlussfassung liegenden Zeitpunkt auf 50 % reduziert. Dies hat zur Folge, dass die anfängliche ganze Rente im Hinblick auf die Änderung des Invaliditätsgrades rückwirkend - bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung - herabgesetzt wird. Art. 88bis Abs. 2 IVV ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, und das Datum der auf dem Beschluss der IV-Stelle beruhenden Kassenverfügung hat auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung keinen Einfluss (BGE 106 V 16 Erw. 3a, Urteil B. vom 21. September 1988, I 535/87; vgl. auch BGE 109 V 127 Erw. 4b). Anders verhält es sich, wenn die IV-Stelle zwei sukzessive Beschlüsse fasst und das Datum der Rentenherabsetzung auf einen späteren Zeitpunkt festlegt. Auch wenn die Ausgleichskasse die entsprechenden Verfügungen am gleichen Tag oder in derselben Verfügung erlässt, handelt es sich um eine Rentenrevision (BGE 106 V 17 Erw. 3b). Davon ging vorliegend offenbar auch die Verwaltung aus, ist doch Art. 88a Abs. 1 IVV beachtet worden. Nach dieser Bestimmung ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der Rente die Revisionsvoraussetzungen von Art. 41 IVG gegeben waren. 
4.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten-verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-verfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
4.2 Ob revisionsrechtliche Gründe vorlagen, welche die Rentenaufhebung per 30. September 1995 rechtfertigten, wurde weder von der Verwaltung in der Ablehnungsverfügung vom 14. November 2000, die sich auf die prozessuale Revision und Wiedererwägung bezog, noch von der Vorinstanz geprüft, obwohl diese im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt hat, dass sich die Überprüfung der Verfügung vom 12. Mai 1997 aufdrängt. 
4.3 Es liegen verschiedene Arztberichte für den Zeitraum ab Sommer 1995 vor. Prof. Dr. med. G.________, Chefarzt orthopädische Chirurgie am Spital X.________, hält in seinem Bericht vom 11. Juli 1995 fest, dass die von ihm erhobenen objektiven Befunde sich nicht mit den massiven subjektiven Beschwerden deckten. Obwohl der Patient sich ausserstande sehe, in seinem Beruf als Coiffeur zu arbeiten, halte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich. Die behandelnden Ärzte an der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________, wo sich der Beschwerdeführer vom 14. Juli bis 4. August 1995 aufhielt, erachteten ihn laut Bericht vom 22. August 1995 weiterhin als nicht arbeitsfähig. Dr. med. V.________, Facharzt für Neurologie FMH, fand am 14. November 1995 aus neurologischer Sicht eine Besserung der Verhältnisse. Am 30. Juni 1997 hatte derselbe Arzt festgehalten, dass seines Erachtens zwei Jahre nach dem Auftreten der ersten Symptome davon ausgegangen werden könne, dass der Endzustand erreicht sei. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ untersucht. Aus dem Gutachten vom 10. Juli 1996 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Beruf als Coiffeur, wie auch in seiner Nebentätigkeit als Bauarbeiter, als nicht mehr arbeitsfähig eingeschätzt wurde. Hingegen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen notwendig und sinnvoll. Ihm seien leichtere Arbeiten zumutbar. Die zeitliche Belastung sei abhängig von der Körperposition; ein Wechsel der Körperposition müsse möglich sein. Die maximale Steh- und Sitzdauer betrage je eine Stunde. Autofahren wäre höchstens drei Stunden möglich. Psychisch sei ein normales Arbeitspensum bewältigbar, hingegen seien Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten oder mit Heben schwerer Lasten über 5 kg nicht möglich. In einem Gutachten vom 27. März 2000 hält E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, schliesslich fest, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in allen zumutbaren Tätigkeiten, wobei diese durch eine depressive Verstimmung mindestens seit Ende September 1995 in genanntem Rahmen eingeschränkt sei. 
4.4 Die angeführten Arztberichte sind zum Teil widersprüchlich und lassen keine hinreichenden Schlüsse auf eine erhebliche Verbesserung der Arbeits-fähigkeit per Sommer 1995 zu. So ist insbesondere nicht klar, welche Arbeiten in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer genau noch zu verrichten imstande war, was er allenfalls dabei hätte verdienen können und inwiefern, bzw. ab welchem Zeitpunkt, eine psychische Erkrankung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen in medizinischer und allenfalls wirt-schaftlicher Hinsicht, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 1995 neu verfüge, dies ohne Bindung an die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, prozessuale Revision oder Revision nach Art. 87 IVV. Hingegen sind in Bezug auf eine eventuelle Rentenaufhebung per 30. September 1995 die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 41 IVG zu berücksichtigen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1. März 2002 aufgehoben und die Sache an die Kantonale IV-Stelle Wallis zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 1995 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Kantonale IV-Stelle Wallis hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wird über eine Partei-entschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse Coiffeure und dem Bundesamt für Sozialversi-cherung zugestellt. 
Luzern, 23. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: