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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_121/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern, 
c/o Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022 (IV.2022.00148). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1987 geborene A.________ absolvierte eine Ausbildung als Tontechniker ohne anerkannten Abschluss in der Schweiz. Vom 1. April 2010 bis 23. März 2015 war er Kurier beim Unternehmen B.________. Am 19. April 2015 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese gewährte ihm berufliche Massnahmen, die sie am 14. August 2017 abschloss. Sie holte Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 21. März 2018 mit Ergänzung vom 3. Juli 2018 sowie des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2018 ein. Mit Verfügung vom 18. März 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da der Versicherte seine Schadenminderungspflicht in Form eines stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik nicht erfüllt habe. Diese Verfügung hob sie am 24. März 2021 wiedererwägungsweise auf.  
 
A.b. Am 2. September 2021 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, es sei eine stationäre medizinische Untersuchung notwendig, wobei ein Aufenthalt von fünf Tagen geplant sei. Vorgeschlagen werde der Psychiater Dr. med. E.________, Psychiatrisches Zentrum F.________. Per 16. September 2021 zog der Versicherte in den Kanton Tessin um. Nachdem er mit Eingaben vom 9. September und 5. Oktober 2021 eine stationäre Begutachtung ablehnte, forderte ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. November 2021 auf, ihr bis 29. November 2021 eine unterzeichnete Bereitschaftserklärung betreffend eine stationäre Begutachtung zu retournieren. Andernfalls sei sie gezwungen, dies als Verweigerung zu verstehen und aufgrund der Akten zu entscheiden. Dies werde eine Abweisung seines Leistungsgesuchs zur Folge haben. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten.  
 
B.  
Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und somit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2020 eine halbe und ab 1. Januar 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie allenfalls nach Anordnung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung - stattzufinden im Kanton Tessin - über den Anspruch auf Rentenerhöhung ab 1. Januar 2021 entscheide. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 145 V 361 E. 3.2.2). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Leistungsanspruchs vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen steht zur Diskussion, ob davor ein Rentenanspruch entstanden ist. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 145 V 215 E. 5, 143 V 409 und 418, 141 V 281) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Abklärung (Art. 43 ATSG), insbesondere der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der versicherten Person (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. hierzu auch nicht publ. E. 3.3 des Urteils BGE 139 V 585, veröffentlicht in SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aufgrund der Stellungnahme der Psychiaterin Dr. med. G.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 26. März 2019 sprächen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 21. März 2018 und des Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2018. Für die Befunderhebung hätten sich die Gutachter auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Beobachtungen zu seinem Verhalten vor und während der Untersuchung oder zu allenfalls vorhandenen oder fehlenden Spuren des angeblich extensiven Händewaschens seien nicht dokumentiert worden. Auch seien keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt worden. Sodann hätten die Gutachter offensichtlich keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben vom 22. Februar 2019 - seit einem oder eineinhalb Jahren eine Webseite betrieben habe, auf der er seine Dienste als Tontechniker (z.B. Dialog Bearbeitung, Sound Design, Mixing-Music etc.) angeboten habe und die dort publizierte Selbstpräsentation (mit diversen Hobbys) im Widerspruch zu den gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben stehe. Die von den Gutachtern Dres. med. C.________ und D.________ rückwirkend ab Oktober 2014 bis Ende Februar 2017 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei nicht näher begründet worden und aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle habe somit zu Recht erkannt, es lasse sich nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Oktober 2014 aus objektiver Sicht eingeschränkt sei. Nachdem zwei ambulante Begutachtungen nicht zu verwertbaren Ergebnissen geführt hätten, sei nachvollziehbar, dass sie eine stationäre Begutachtung als notwendig erachtet habe. Medizinische Gründe, die eine solche als unzumutbar erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2021 letztmalig aufgefordert, bis 29. November 2021 eine unterzeichnete Bereitschaftserklärung betreffend eine Begutachtung zu retournieren. Andernfalls sehe sie sich gezwungen, dies als Verweigerung der Begutachtung zu verstehen und aufgrund der Akten zu entscheiden. Dies werde eine Abweisung seines Leistungsgesuchs zur Folge haben. Die IV-Stelle habe somit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sie berechtigt gewesen sei, androhungsgemäss einen Aktenentscheid zu fällen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Lichte des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (BGE 148 V 397 E. 6.2.4) ab 1. Oktober 2015 keinen Rentenanspruch gehabt habe, da keine medizinisch begründete Eingliederungsunfähigkeit vorgelegen habe. Insgesamt sei eine anspruchsrelevante Invalidität nicht feststellbar, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und sein Leistungsanspruch zu Recht verneint worden sei. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein psychiatrisches Behandlungsteam, habe in den zwischen dem 27. März 2015 und 4. Oktober 2017 erstellten Berichten eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), Zwangshandlungen und Zwangsgedanken (ICD-10 F42.2) sowie als Differentialdiagnose eine leichte depressive Episode diagnostiziert (ICD-10 F32.0). Dr. med. C.________ habe im Gutachten vom 21. März 2018 die Diagnosen Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt (ICD-10 F42.2) und einen Zustand nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) gestellt. Laut dem Gutachten des Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2018 hätten eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), und ein Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) bestanden, was der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 bestätigt habe. Gemäss dem Austrittsbericht des Sanatoriums I.________ vom 8. Oktober 2020 hätten eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2) vorgelegen. Laut dem Bericht des Behandlungsteams vom 28. April 2021 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Hierin seien neben der bisherigen Zwangsstörung eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeit (ICD-10 F65), erneut eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) im Zusammenhang mit der Belastung durch das IV-Verfahren diagnostiziert worden. Es sei unverständlich, dass die RAD-Psychiaterin Dr. med. G.________, die erst im März 2019 in die Fallbearbeitung eingestiegen sei, in der Stellungnahme vom 26. Mai 2021 als einzige Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) wegen der Belastung durch das IV-Verfahren bejaht habe. Eine erneute Begutachtung im stationären Rahmen sei unter diesen Umständen absolut unnötig und unverhältnismässig.  
 
4.2. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es in der Invalidenversicherung für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E.4.2.1 f.; Urteile 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 6.2.1, 8C_508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.3 und 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 4.2).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den Gutachten des Dr. med. C.________ vom 21. März 2018 und des Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2018 sowie der Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. H.________ vom 11. Dezember 2018 gehe übereinstimmend hervor, dass er vom 22. Oktober 2014 bis 28. Februar 2017 zu 100 % und ab März 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf den Bericht des psychiatrischen Behandlungsteams vom 28. April 2021 sei er aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, den Gutachtern Dres. med. C.________ und D.________ sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben vom 22. Februar 2019 - seit einem oder eineinhalb Jahren eine Webseite betrieben habe, auf der er seine Dienste als Tontechniker (z.B. Dialog Bearbeitung, Sound Design, Mixing-Music etc.) angeboten habe. Die Vorinstanz verwies auch auf die von ihm auf dieser Webseite angegebenen Hobbys, nämlich vegetarisches Kochen, Musik machen, Lernen und Salsa Tanzen.  
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Selbstpräsentation des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seinen gegenüber den Gutachtern gemachten Aussagen steht. Hinzuweisen ist z.B. darauf, dass er im Rahmen des Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2018 angab, er bereite sich nur Fertigmahlzeiten vor, da ein ordentliches Kochen zu viel Schmutz verursachen und ihn damit überfordern würde. Das Hobby Salsa Tanzen erwähnte er ihm gegenüber nicht. 
 
5.2.2. Weiter hat die Vorinstanz u.a. zu Recht auf den Abschlussbericht des Zentrums J.________ vom 15. September 2017 betreffend das vom 1. März 2016 bis 31. August 2017 dauernde Abschlusstraining des Beschwerdeführers verwiesen, wonach die Zwangsproblematik in den letzten sechs Monaten im Arbeitsprozess nicht sichtbar geworden sei.  
 
5.2.3. Unter den gegebenen Umständen ist es weder offensichtlich unrichtig noch anderweitig bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten des Dr. med. C.________ vom 21. März 2018 und des Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2018 sprächen konkrete Indizien, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Hiervon abgesehen könnte der Beschwerdeführer aus dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 21. März 2018 ohnehin insofern nichts zu seinen Gunsten ableiten, als dieser zum Schluss kam, er sei seit September 2017 zu 100 % arbeitsfähig für sämtliche Tätigkeiten dem Bildungsniveau entsprechend inkl. für die Tätigkeit als Tontechniker.  
 
5.3. Da sich Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 auf das nicht rechtsgenügliche Gutachten des Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2018 stützte, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden.  
 
5.4. Auf den Bericht des psychiatrischen Behandlungsteams vom 28. April 2021 kann für sich allein nicht abgestellt werden, da behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; Urteil 8C_5/2022 vom 3. August 2022 E. 4.3). Somit kann offen bleiben, ob das Behandlungsteam zu Recht eine EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) -Therapie durchführte, was Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 26. Mai 2021 in Frage stellte.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die von Dr. med. D.________ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit habe zunächst erreicht werden können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die IV-Stelle seine Bemühungen, diese Arbeitsfähigkeit zu verwerten, vorwerfe. Sein Internet-Auftritt werde zu Unrecht als Anhaltspunkt dafür genommen, dass bei ihm keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen könnte.  
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn IV-Stelle und Vorinstanz gingen nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, sondern erachteten nach dem Gesagten zu Recht eine weitere psychiatrische Begutachtung als erforderlich. 
 
6.  
 
6.1. Nicht bundesrechtswidrig ist im Weiteren der vorinstanzliche Schluss, es sei nachvollziehbar, dass die IV-Stelle eine fünftägige stationäre psychiatrische Begutachtung als notwendig erachtet habe, nachdem zwei ambulante Begutachtungen nicht zu verwertbaren Ergebnissen geführt hätten.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einer Zwangsstörung nicht in der Lage, eine fünftägige stationäre Begutachtung zu absolvieren. Zudem habe er sich im Rahmen der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht am 30. September 2020 bereits in eine stationäre Behandlung ins Sanatorium I.________ begeben. Dem zuständigen Psychiater sei es nicht gelungen, ihm adäquat zu begegnen. Stattdessen hab er dort ohne Beobachtung eine Nacht auf den Stühlen in der Cafeteria verbracht und habe am nächsten Tag aus der Klinik austreten müssen.  
 
6.2.2. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Denn zum Einen ordnete die IV-Stelle nicht eine stationäre Behandlung, sondern eine stationäre Begutachtung an. Hiervon abgesehen wurde im Austrittsbericht des Sanatoriums I.________ vom 8. Oktober 2020 ein stationärer Aufenthalt nicht als unzumutbar erachtet, sondern festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch ausgetreten.  
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mithin nicht aufzuzeigen, dass ihm die angeordnete stationäre Begutachtung unzumutbar gewesen wäre, wie die Vorinstanz richtig feststellte. Er legte insbesondere keinen Arztbericht auf, der eine entsprechende Unzumutbarkeit belegen würde. Damit besteht auch für das gestellte Eventualbegehren kein Raum. 
 
6.3. Gegen die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch die IV-Stelle bringt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht keine Einwände vor. Da er nach dem Gesagten seine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG schuldhaft verletzte, trägt er die Beweislast dafür, dass bei ihm eine rechtlich relevante Invalidität vorliegt. Mit anderen Worten hat er nachzuweisen, dass eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. auch nicht publ. E. 3.3 des Urteils BGE 139 V 585, veröffentlicht in SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21; Urteil 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 5 Ingress). Diesen Nachweis erachtete die Vorinstanz zu Recht als nicht erbracht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
6.4. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer auch im Lichte des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" keinen Rentenanspruch hat (vgl. E. 3 hiervor).  
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 f. BGG). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Petra Kern wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar