Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1060/2019  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009 und 2010, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 19. November 2019 (100.2019.376/377U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 19. November 2019 weder auf die Beschwerde von A.________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 und 2010, noch auf seine Eingabe bezüglich der direkten Bundessteuer 2009 und 2010 ein.  
 
1.2. Am 17. Dezember 2019 gelangte A.________ an das Bundesgericht, wobei er "Einspruch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern" erhob. Am 6. Januar 2020 teilte die Abteilungskanzlei A.________ im Auftrag des Präsidenten mit, dass sein Schreiben den Begründungsanforderungen von Eingaben an das Bundesgericht nicht genügen dürfte (Art. 42 BGG); er könne seine Eingabe aber noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern. A.________ hat bis heute hierauf nicht reagiert.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht das Begehren und eine Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen).  
 
2.2. Trotz des Hinweises, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen; er reichte innerhalb der Beschwerdefrist keine verbesserte Rechtsschrift ein. Weil die Eingabe in der vorliegenden Form offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar