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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 266/05 
 
Urteil vom 11. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
K.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1967 geborene K.________, Mutter von zwei Kindern (geb. 1991 und 1994) meldete sich am 23. April 2001 wegen einer Wirbelversteifung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug verschiedener medizinischer Berichte und Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 16. Mai 2001) lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf das Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung vom 7. Dezember 2001 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab und stellte bezüglich einer allfälligen Rente eine Verfügung in Aussicht (Mitteilung vom 10. Dezember 2001). Im Rahmen der weitergehenden Abklärungen holte sie einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 23. April 2002) ein und liess ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstellen, welches am 10. September 2003 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2005 ab. 
C. 
Die Versicherte lässt unter Beilage eines Berichts des Dr. med. Z.________, Prävention, Rehabilitation, Training an der Klinik X.________ (vom 11. April 2005) und einer Stellungnahme des Ehemannes (vom 21. Februar 2005) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr ab April 2000 zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. Mit der Vorinstanz ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG [ab 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode (bis Ende 2003 Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG, jeweils in Verbindung mit Art. 27 IVV; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (bis 31. Dezember 2003: Art. 27bis IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 und 3.3, 125 V 146) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind ferner die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; ferner AHI 2002 S. 70 Erw. 2b/cc [I 82/01]) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Ueberprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Einspracheentscheides vom 26. Mai 2004 entwickelt hat, ein Rentenanspruch zusteht. 
3. 
In Bezug auf den Gesundheitszustand und die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen zu Recht auf das überzeugende und schlüssige interdisziplinäre Gutachten der MEDAS (vom 10. September 2003), basierend auf einem rheumatologischen und einem psychiatrischen Fachgutachten. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt wurde, erfüllt diese Expertise alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt zum andern auch inhaltlich (Beweiskraft), womit ihm voller Beweiswert zukommt. Danach leidet die Beschwerdeführerin - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei/mit - Status nach Spondylodese L5/S1 (Mai 1999) wegen Spondylolisthesis II-IV - intermittierend spondylogener Ausstrahlung links, - Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung, - Verdacht auf Symptomausweitung; an einem anamnestisch intermittierenden zervikospondylogenen Syndrom, - muskulärer Dispalance, - segmentalen Dysfunktionen; an einer Anpassungsstörung nach Rückenoperation; an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode sowie an Morbus Hirschsprung bei - Status nach diversen Laparotomien, - anamnestisch rezidivierenden Colitiden. 
 
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensfindung kamen die Gutachter zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt gesamthaft unter Wertung aller Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für eine körperlich leichte Tätigkeit bestehe. Namentlich für Tätigkeiten im angestammten Beruf als Verkäuferin und für jede rückenadaptierte, körperlich leicht belastende Tätigkeit ohne Wirbelsäulen belastende Zwangspositionen länger dauernd rein sitzend, rein stehend oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien sowie mit Hebebelastungen von maximal 5-10 kg sahen sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein volles Pensum) als gegeben. Tätigkeiten im Reinigungsdienst und im Service eines Cafés wurden, da für die Wirbelsäule zu belastend, als nicht mehr möglich bezeichnet. Ebenso wurden alle mittelschweren und schweren Tätigkeiten bleibend ausgeschlossen. Aufgrund dieser Expertise nahm die Vorinstanz eine Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % an. Dies ist nicht zu beanstanden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet, vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Insbesondere wurde die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % explizit auf ein volles Pensum bezogen, woran die ergänzende Angabe von 4 Stunden pro Tag nichts ändert. Überdies kann aus dem Umstand, dass die MEDAS von der im vorliegenden Verfahren eingereichten Krankengeschichte des Dr. med. Z.________, in dessen Behandlung die Beschwerdeführerin seit 28. Mai 2002 stand, keine Kenntnis hatte, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Zum einen ist von einer umfassenden Abklärung der MEDAS auszugehen, zum andern ist dieser Krankengeschichte nichts medizinisch Relevantes zu entnehmen, das keine Berücksichtigung fand. Eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein vermag nicht zu genügen. Mit der Vorinstanz kann alsdann auch der Arztbericht des Dr. med. R.________ vom 29. Juni 2004 zu keiner abweichenden Beurteilung führen. So wird darin zwar eine neu aufgetretene Diskushernie LWK 3/4, ohne radikuläre Beteiligung festgehalten. Dabei handelt es sich aber, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht bemerkt, um einen geringen Befund, der ohne nähere Auseinandersetzung mit der im MEDAS-Gutachten vorhandenen Untersuchungsergebnissen und Beurteilung der Schmerzproblematik, eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen lässt. 
4. 
4.1 Streitig und zu prüfen ist sodann die Frage des Status und damit einhergehend die zur Anwendung gelangende Methode der Invaliditätsbemessung. Während Vorinstanz und IV-Stelle davon ausgehen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 % erwerbstätig sowie zu 30 % im Haushalt tätig, hält die Versicherte dafür, diesfalls uneingeschränkt einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen. 
4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
4.3 Aus dem IK-Auszug vom 16. Mai 2001 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt der ersten Tochter im April 1991 bereits im Oktober 1991 wieder eine Vollzeitstelle aufnahm und dort bis Mai 1992 voll erwerbstätig war. Danach arbeitete sie teilzeitig oder bezog Arbeitslosenentschädigung. Nach der Geburt der zweiten Tochter im Juni 1994 war die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz richtig feststellte, abgesehen von drei kleinen Nebenverdiensten erst wieder seit der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit im April 1996 zu 50 % erwerbstätig. Im Bericht vom 23. April 2002 ging die Haushaltexpertin in Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse und der Tatsache, dass die Versicherte ledig war und für zwei minderjährige Kinder aufzukommen hatte und unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten davon aus, dass sie bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von rund 70 % nachgehen würde, einem Pensum, das sie bereits vor Eintritt der Erkrankung inne gehabt habe. Diese Annahme, der sich sowohl IV-Stelle wie auch Vorinstanz anschlossen, begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren unmittelbar vor der Operation (1999), nämlich in den Jahre 1996-1998, bei gleichen Umständen (seit 9 Jahren mit ihrem Lebenspartner D.________ zusammen wohnhaft, womit Miet- und Lebenshaltungskosten geteilt werden können) neben der 50%igen selbstständigen Erwerbstätigkeit als Reinigerin stets noch Nebenerwerbe (etwa 20 %) ausgeübt habe; beispielsweise 1998 u.a. als Service-Ferienaushilfe im Restaurant Y.________ und im Theater Q.________. Sie bezeichnete die Annahme von 70 % als umso realistischer, als die Kinder der Versicherten mittlerweile noch selbstständiger geworden seien. Dazu gilt jedoch festzustellen, dass laut MEDAS-Gutachten (vom 10. September 2003) die gesundheitsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte körperliche Tätigkeiten und 100 % für alle mittelschweren und schweren Arbeiten bereits seit 1996 bestand. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer Zeit, als die Kinder noch sehr klein waren (zwischen 2 und 5 Jahren) und die erhebliche gesundheitsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schon bestand, bereits einer Erwerbstätigkeit von gegen 70 % nachgegangen ist, welche sie dann gesundheitsbedingt per Mai 2000 aufgeben musste. Dies spricht für die Annahme der Beschwerdeführerin, ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig zu sein. Umso mehr als sie, wie zu Recht geltend gemacht wird, entsprechend dem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2003 aufgrund ihrer erschwerten Lebensumstände von einem ausgesprochenen Leistungsdenken sowie Autonomiebedürfnis geprägt ist und als oberste Ziele ihre Selbstständigkeit und materielle Unabhängigkeit entwickelte. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides waren die Kinder knapp 13- bzw. noch nicht ganz 10-jährig. Damit fielen zwar noch Betreuungsaufgaben an, auch wenn die Kinder gemäss Abklärungsbericht bereits sehr selbstständig waren. Dass dafür aber der damalige Lebenspartner und jetzige Ehemann während des Tages kaum zur Verfügung stehen dürfte, da er im Aussendienst tätig und tagsüber abwesend sei, kann entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres angenommen werden. Aus der Stellungnahme des heutigen Ehemannes (vom 21. Februar 2005), die unbestritten blieb, ist zu entnehmen, dass er als Chauffeur tätig war und seine Aufträge flexibel und ohne Termindruck ausüben konnte, womit die von der Vorinstanz verwendete Bezeichnung Aussendienst so nicht richtig sei. Zudem sei er während der teils wochenlangen Spitalaufenthalte der Versicherten sowohl zum Frühstück wie auch zum Mittagessen anwesend gewesen und habe die Kinder selbst und ohne fremde Hilfe verpflegt. Aufgrund der Akten besteht kein Grund an diesen Aussagen zu zweifeln. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Reinigungsarbeiten vorwiegend abends verrichtete. 
 
Mit Blick auf diese Ausgangslage ist in Würdigung der gesamten erwerblichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse, entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt selbst davon sprach, ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig zu sein, vermag daran nichts zu ändern. Obgleich diesem Umstand rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen ist (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), geht es im hier zu beurteilenden Fall im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht an, darauf abzustellen, zumal bereits die Haushaltexpertin aufgrund der persönlichen Verhältnisse diese Angaben als zu niedrig eingestufte. Sodann gilt grundsätzlich zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 3.2.2). 
5. 
Der Invaliditätsgrad ist mithin anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. 
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]). Vorliegend ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % seit August 1996 auszugehen, womit ein allfälliger Rentenanspruch ab August 1997 entstanden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2002, sondern bereits mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. April 2001, wird doch in der Mitteilung betreffend berufliche Massnahmen vom 10. Dezember 2001 zum Gesuch vom 23. April 2001 bezüglich Ausrichtung einer allfälligen Rente eine Verfügung in Aussicht gestellt. Mithin gilt dieses Gesuch als Anmeldung für eine Rente. Damit wäre die Nachzahlung von Leistungen bis April 2000 möglich (Art. 48 Abs. 2 IVG). Der allfällige Rentenbeginn fällt daher in den Monat April 2000, weshalb die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. 
5.2 Bei der Feststellung des für den Einkommensvergleich relevanten, ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ging die Vorinstanz zu Recht vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Sektor für weibliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus, welcher sich im Jahre 2000 auf Fr. 3658.- pro Monat belief. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 95 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 3813.50 (Fr. 3658.- : 40 x 41,7) pro Monat oder Fr. 45'762.- pro Jahr. 
5.3 Das hypothetische Invalideneinkommen wurde richtigerweise ebenfalls unter Beizug der LSE erhoben (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen), was bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen (2000) von Fr. 22'881.- ergibt. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch angesichts der behinderungsbedingten Einschränkung auch bei leichten körperlichen Tätigkeiten (nur noch leidensangepasste Arbeit gemäss MEDAS-Gutachten) mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 75 ff. je mit Hinweisen) ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt. Mithin ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 20'593.- auszugehen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 45'762.- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 %, womit der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Diese ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG ab 1. April 2000 auszurichten. 
6. 
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. Mai 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: