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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_330/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Totalunternehmung A.________ Co., 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2019 (AVI 2018/61). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2019, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019 an die Totalunternehmung A.________ Co., worin 
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
- um Nachreichung des vollständigen angefochtenen Entscheids bis spätestens am 4. Juni 2019 ersucht worden ist, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den am 23. Mai 2019 vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat, 
dass die Beschwerdeschrift überdies offensichtlich nicht den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag, wonach unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel