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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 182/06 
 
Urteil vom 3. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 1958, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, 4902 Langenthal 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 1. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene W.________, verheiratet und Mutter dreier 1984, 1986 und 1988 geborener Kinder, wurde am 9. April 2001 auf einem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen erfasst und zu Boden geschleudert, wodurch sie eine Commotio cerebri und eine Rissquetschwunde im Stirnbereich sowie hinter dem Ohr rechts erlitt. Am 12. April 2001 wurde sie aus dem Spital X.________, in welches sie nach dem Unfall eingeliefert worden war, entlassen. Nachdem sich keine Besserung der Beschwerden eingestellt hatte, meldete sie sich am 3. Mai 2002 unter Hinweis auf ein postcommotionelles Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Bern holte in der Folge u.a. einen Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 17. Dezember 2002 (über einen vom 31. Oktober bis 12. Dezember 2002 dauernden Aufenthalt der Versicherten) sowie eine im Auftrag des zuständigen Unfallversicherers, der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana), erstellte polydisziplinäre Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 26. Juni 2003 ein. Ferner liess sie die Verhältnisse im Haushalt abklären (Bericht vom 18. September 2003). Gestützt darauf wies die Verwaltung das Leistungsbegehren sowohl hinsichtlich beruflicher Massnahmen wie auch einer Rente mit Verfügung vom 25. September 2003 - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 48 %/52 % - mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Auf Einsprache hin zog die IV-Stelle ergänzende Stellungnahmen des ZMB vom 27. Februar und 22. Juni 2004 bei. Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2004 hielt sie an ihrer Ablehnung fest. 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insofern gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen sowie anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 1. Februar 2006). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
Während W.________, unter Einreichung einer "Bestätigung betreffend Wahlfähigkeit von Frau W.________" der Primarschulkommission der Gemeinde Z.________ vom 26. März 2006, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c dieses Gesetzes gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kaft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1). 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 3. August 2004 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte leidet unbestrittenermassen seit dem Unfallereignis vom 9. April 2001 unter die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden, weshalb ein allfälliger Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. April 2002 fallen könnte. 
3.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
4. 
4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). 
4.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f. Erw. 5.3 in fine [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04], je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
5. 
Zu beurteilen ist zunächst, in welchem zeitlichen Ausmass die Beschwerdegegnerin sich ausserhäuslich betätigen würde, wenn sie gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt wäre. Während das kantonale Gericht diese Frage mangels aussagekräftiger Angaben offen gelassen und die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen in diesem Punkt an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, vertritt die Beschwerde führende Verwaltung die Auffassung, es sei von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von 48 %/52 % auszugehen, wie sie gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2003 erhoben worden sei. Die Versicherte macht demgegenüber letztinstanzlich geltend, auf Grund der Akten sei ausgewiesen, dass sie ihr bisheriges Teilpensum als Primarlehrerin per August 2003 auf eine Vollzeitbeschäftigung erhöht hätte. 
5.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (vgl. aber zur Einkommensvergleichsmethode auch im Fall einer bloss 80%igen Erwerbstätigkeit: BGE 131 V 51) -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben (vgl. Erw. 3.1 hievor), wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 
5.2 Die Beschwerdegegnerin, welche Ausbildungen als Primarlehrerin und als Kunsttherapeutin absolviert hat, nahm ihre berufliche Tätigkeit nach einem über zehnjährigen, durch die Geburt ihrer drei Kinder in den Jahren 1984, 1986 und 1988 bedingten Unterbruch anfangs 1995 als Leiterin einer Spielgruppe teilzeitlich wieder auf. Zusätzlich begann sie ab November 1995 auch wieder als Primarlehrerin zu arbeiten, wobei sie ihr anfängliches Pensum von sechseinhalb Lektionen ab August 2001 auf sieben Lektionen pro Woche ausbaute. Gleichzeitig war sie als Schulleiterin tätig und wurde anfangs 1998 in den Gemeinderat gewählt, welchem sie ab Januar 2001 als Vizepräsidentin und Präsidentin der Kanalisationskommission vorstand. Des Weitern engagierte sie sich in diversen gemeinnützigen Organisationen. Die Versicherte bewohnt mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus mit 840 m² Umschwung (davon 120 m² Gemüsegarten) mit ca. zehn Hochstammobstbäumen, Blumenrabatten, Rasen, Weide, Schwimmbad sowie Tieren (Schafe, Hasen und Hühner). 
5.2.1 Vor diesem, namentlich im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2003 wiedergegebenen Hintergrund ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Versicherte ohne die sich nach dem Unfall vom 9. April 2001 manifestierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin im Umfang von 48 % (Pensum Primarlehrerin: 25 bzw. 24,14 %; Pensum Schulleiterin: 10 %; Pensum Gemeinderätin; knapp 14 %) erwerbstätig gewesen wäre und sich zu 52 % den erweiterten häuslichen Verrichtungen sowie anderweitigen nicht entlöhnten Beschäftigungen gewidmet hätte. Dieser Aufteilung widersetzte sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht, machte aber bereits während der Erhebungen im Haushalt wie auch im Einspracheverfahren sowie in den anschliessenden gerichtlichen Prozessen stets geltend, sie hätte als Gesunde ab August 2003, unter gleichzeitiger Reduktion ihrer übrigen Tätigkeiten, ein Vollpensum als Primarlehrerin aufgenommen. Die unter den Parteien jedenfalls bis August 2003 unbestrittene - und auch auf Grund des damaligen Alters der drei Kinder nachvollziehbare - Annahme einer Erwerbstätigkeit der Versicherten im Ausmass von 48 % erübrigt entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, zumindest für den Zeitraum bis Ende Juli 2003, eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung und zusätzliche Abklärungen in diesem Punkt. Soweit im vorinstanzlichen Entscheid der erwerbliche Charakter der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Gemeinderätin angezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dafür in den Jahren 1999 und 2000 ein Entgelt von je Fr. 4500.- ausbezahlt wurde. Gemäss Abs. 27 Abs. 2 IVV - in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung - werden jedoch lediglich nicht entlöhnte karitative Einsätze bzw. - ab 1. Januar 2004 - gemeinnützige Tätigkeiten als Teil der Aufgaben der im Haushalt beschäftigten Versicherten angesehen (vgl. für die Zeit vorher: Rz 3095 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, Position "Verschiedenes" ["gemeinnützige Tätigkeiten"]; zum Ganzen: BGE 130 V 364 f. Erw. 3.3.2 sowie Urteil W. vom 8. Mai 2006, I 898/05, Erw. 3.3.1), worunter das gemeinderätliche Amt nicht fällt, wenn diesem in Anbetracht der für den doch nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand eher geringen Entlöhnung ein ehrenamtlicher Aspekt auch nicht abgesprochen werden kann. Ebenfalls für diese Lösung spricht im Übrigen der - analogieweise zu berücksichtigende - Umstand, dass im IV-Hilfsmittelbereich eine in diesem Rahmen relevante Erwerbstätigkeit bereits angenommen wird, wenn das jährlich erzielte Einkommen mindestens Fr. 3861.- (Rz 1017 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI [in der vom 1. Februar 2000 bis 31. März 2004 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. auch BGE 130 V 363 Erw. 3.2.1) bzw. Fr. 4208.- (Rz 1017 KHMI in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI [in der seit 1. April 2004 geltenden Fassung]) erreicht. 
5.2.2 Was den Zeitraum ab August 2003 anbelangt, erscheinen die Verhältnisse demgegenüber, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, unklarer. Zwar bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin ihr bisheriges Teilpensum als Lehrerin tatsächlich im August 2003 auf ein Vollpensum erhöht hätte. So brachte sie dieses Argument bereits anlässlich der ersten Haushaltserhebungen gegenüber der IV-Abklärungsperson vor und hielt daran konsequent während der gesamten folgenden Verfahren fest (vgl. auch die von der Versicherten verfassten "Gedanken zum IV Bericht vom 31.10.03"). Ferner bestätigt das Schreiben der Primarschulkommission der Gemeinde Bannwil vom 26. März 2006, dass eine entsprechende Vollzeitstelle an ihrem bisherigen Arbeitsort auf August 2003 frei geworden wäre und offenbar reelle Chancen der Beschwerdegegnerin bestanden hätten, diese zu übernehmen. Des Weitern wohnten die Kinder der Versicherten im Zeitpunkt der Haushaltsabklärungen (von September 2003) zwar offenbar noch im Elternhaus, waren aber damals bereits 15-, 17- sowie 19-jährig und somit der intensivsten Betreuungsphase entwachsen. Der letztinstanzlichen Vernehmlassung der Versicherten vom 31. März 2006 ist sodann zu entnehmen, dass die beiden älteren Kinder mittlerweile ausgezogen sind und nurmehr die jüngste Tochter zu Hause lebt. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle lassen diese Indizien durchaus die Annahme einer ab August 2003 erhöhten Erwerbstätigkeit zu, zumal eine damit einhergehende Reduktion der anderweitigen ehrenamtlichen Beschäftigungen wohl ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dem kantonalen Gericht ist indessen darin beizupflichten, dass allein auf Grund der derzeitigen Aktenlage eine entsprechende, im Gesundheitsfall vorgenommene Pensumserweiterung nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann. Namentlich fehlen Angaben darüber, wie die Führung des gesamten Haushaltes (samt Umschwung [Gemüsegarten, Obstbäume, Schwimmbad] und Tieren) bei einem beruflichen Vollpensum der Beschwerdegegnerin organisiert worden wäre, fehlt es doch sowohl dem Ehemann der Versicherten als vollzeitlich tätigem Aussendienstmitarbeiter wie auch den sich im Jahre 2003 in der Lehre befindenden bzw. noch schulpflichtigen Kindern zumindest tagsüber an den hierfür erforderlichen Zeitreserven. Der regelmässige wöchentliche Einsatz einer Reinigungshilfe, wie im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2003 angedeutet, vermöchte dafür - jedenfalls für sich allein - noch keine Abhilfe zu schaffen. Ebenfalls noch zu verdeutlichen sein wird, in welchem Rahmen und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdegegnerin ihre anderweitigen Engagements (Gemeinderätin, ehrenamtliche Beschäftigungen etc.) konkret reduziert hätte, sowie die finanzielle Situation der Familie. 
 
Die durch das kantonale Gericht entschiedene Rückweisung der Sache in diesem Punkt erweist sich daher, soweit den Zeitraum ab August 2003 betreffend, als rechtens. Sollte die Verwaltung, nachdem sie die entsprechenden Abklärungen vorgenommen hat, zur Annahme gelangen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen auf August 2003 ein Vollpensum als Lehrerin aufgenommen hätte, und bewirkte dieser Statuswechsel eine Änderung des Invaliditätsgrades, wäre diese im Moment ihres Eintritts, d.h. ab August 2003, zu berücksichtigen (vgl. Urteil H. vom 6. Februar 2006, I 599/05, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). 
6. 
6.1 Gemäss ZMB-Gutachten vom 26. Juni 2003 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 27. Februar und 22. Juni 2004), welches gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten sowie eigene allgemeinmedizinische, orthopädische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen verfasst wurde, ist die Beschwerdegegnerin unter zumutbarer Willensanstrengung in der Lage, ihre bisherigen Tätigkeiten als Primarlehrerin und Gemeinderätin (einschliesslich Vizepräsidium und Kommissionsvorsitz) wie auch jede andere leidensadaptierte berufliche Beschäftigung (ohne manuelle Schwerarbeiten mit Belastung des Handgelenkes) im Umfang von 60 % auszuüben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht nach Auffassung der ZMB-Experten zur Hauptsache auf einer psychischen und psychosomatischen Problematik. 
6.2 Auf diese Beurteilung kann, wie die Vorinstanz einlässlich und mit überzeugender Begründung dargelegt hat, abgestellt werden, da die Expertise die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) in allen Teilen erfüllt. Soweit die Beschwerdegegnerin letztinstanzlich erneut vorbringt, das ZMB-Gutachten sei zufolge der inakzeptablen Untersuchung seitens des beigezogenen Psychiaters Dr. med. E.________ nicht schlüssig, kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, welches sich eingehend mit der entsprechenden Rüge auseinandergesetzt und diese zutreffend widerlegt hat. Namentlich wurde auch in der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte des ZMB vom 27. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass sich - wie auch dem, in das Gutachten integrierten psychiatrischen Teilstatus entnommen werden kann - die anfängliche, gegenüber dem Psychiater geäusserte Kränkung der Versicherten bezüglich der zeitlichen Verzögerung der Untersuchung im Verlaufe des Gesprächs aufgelöst hat und dieses in der Folge in einer guten und konstruktiven Art geführt werden konnte. Dem Einwand, es bestünden hinsichtlich des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Beurteilung des ZMB divergierende ärztliche Aussagen, ist der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass insbesondere die mit Schreiben vom 9. Februar 2004 an die IV-Stelle aufgeführten Berichte zur Hauptsache aus den Jahren 2001 sowie 2002 stammen und den ZMB-Gutachtern, wie der Expertise auf S. 2 ff. zu entnehmen ist, anlässlich ihrer im März/April 2003 erfolgten Untersuchungen bereits bekannt waren. Zu späteren medizinischen Abklärungen wie auch explizit zu den im Gutachten der Rehaklinik Y.________ vom 17. Dezember 2002 aufgeführten neuropsychologischen Testresultaten nahmen sie sodann in ihren Gutachtensergänzungen vom 27. Februar und 22. Juni 2004 eingehend Stellung. Dass der Versicherten seitens ihres schulischen Arbeitgebers jegliches Leistungsvermögen im Kernkompetenzbereich als Lehrerin aus gesundheitlichen Gründen abgesprochen wird (vgl. Bestätigung vom 26. März 2006, Besprechungsnotizen der Visana vom 6. November 2001), vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen, da diese Aussage allein noch keine Angaben darüber enthält, ob und in welchem Ausmass es der Beschwerdegegnerin mit entsprechender, zumutbarer Willensanstrengung möglich wäre, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit hemmenden, psychisch bedingten Faktoren zumindest teilweise zu überwinden. Aus dem Umstand schliesslich, dass die Visana als Unfallversicherer bis Ende Februar 2004 anstandslos Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Verfügung vom 4. März 2004, Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004), kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gerade im Falle von teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten wesentliche Unterschiede zwischen der Invaliden- und der obligatorischen Unfallversicherung bestehen (vgl. dazu im Detail: BGE 125 V 158 f. Erw. 5c/cc mit Hinweisen). 
 
Die von der Beschwerdegegnerin beantragten zusätzlichen medizinischen Erhebungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 
7. 
Zu prüfen sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. 
Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), kann auf den Verdienst verwiesen werden, welcher dem in der Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2003 durchgeführten Einkommensvergleich für das im Gesundheitsfall - jedenfalls bis August 2003 - ausgeübte 48 %-Pensum (vgl. Erw. 5.2.1 und 5.2.2 hievor) zugrunde gelegt wurde (Fr. 33'920.-). Dieser Betrag ist namentlich angesichts der im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2003, im Bericht des Arbeitgebers vom 14. Mai 2002 und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) enthaltenen Angaben in allen Teilen nachvollziehbar und wird von der Versicherten denn auch nicht beanstandet. In Anbetracht einer als Lehrerin, Schulleiterin und Gemeinderätin zumutbaren Arbeitsfähigkeit von noch 60 % (vgl. Erw. 6.1 und 6.2 hievor) resultiert in diesem Bereich kein abzugeltender Erwerbsausfall. Selbst wenn die Versicherte im Übrigen als zu 60 % bzw. 80 % beeinträchtigt zu gelten hätte, woraus sich für den erwerblichen Anteil eine Behinderung von 16,67 % bzw. 58,33 % ergäbe, änderte dies, wie nachfolgend darzulegen ist, zumindest für den Zeitraum bis August 2003, nichts daran, dass keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen wäre. 
8. 
8.1 Eine bezogen auf die häuslichen Verrichtungen IV-rechtlich relevante gesundheitsbedingte Einschränkung wird gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2003 verneint. Die Gutachter des ZMB gelangten demgegenüber zum Schluss, dass auf Grund der festgestellten Polyarthritis ausgesprochen handbelastende, schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, und schätzten die darauf zurückzuführende Limitierung im Haushalt auf 20 %. 
8.2 
8.2.1 Wie es sich damit verhält, braucht, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Auch wenn eine Einbusse im Haushalt von 20 % angenommen würde, betrüge der Invaliditätsgrad ingesamt - gewichtet - lediglich 10 % ([0,48 x 0 %] + [0,52 x 20 %]; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Im Falle einer - hier jedoch nicht ausgewiesenen - Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von nur 40 % bzw. 20 % resultierte eine Invalidität von 18 % ([0,48 x 16,67 %] + [0,52 x 20 %]) bzw. von 38 % ([0,48 x 58,33 %] + [0,52 x 20 %]). Sollten die von der Beschwerdeführerin zusätzlich durchzuführenden Abklärungen zum Schluss führen, dass ab August 2003 von einem zeitlichen Vollpensum der Versicherten auszugehen ist und für die Invaliditätsbemessung folglich nurmehr die Einkommensvergleichsmethode zum Zuge käme, wäre eine durch gesundheitliche Beschwerden verursachte Beeinträchtigung im Haushalt in Bezug auf die Rentenfrage ohnehin bedeutungslos. 
8.2.2 Was schliesslich allfällige Umschulungsmassnahmen anbelangt, erfordern solche u.a. einen Invaliditätsgrad von mindestens rund 20 % (SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 Erw. 2 [Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05]; Urteil S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen), zumal der Beschwerdegegnerin eine Tätigkeit im angestammten beruflichen Sektor, wenn auch nicht mehr als Vollpensum, immer noch möglich ist, was einen Anspruch auf Umschulung grundsätzlich ausschliesst. Abeitsvermittelnde Vorkehren erübrigen sich ferner jedenfalls für den Moment, da die Versicherte ausweislich der Akten immer noch als Primarlehrerin tätig ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie ihr aktuelles, sehr geringes Pensum nicht lektionsweise erhöhen könnte (zu den Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form der Arbeitsvermittlung: Urteil M. vom 24. März 2006, I 427/05, Erw. 4.1.1., 4.1.2 und 4.2). 
9. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als teilweise obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin obsiegt insofern, als es für die Zeit ab August 2003, soweit die Statusfrage betreffend, bei der vorinstanzlich entschiedenen Rückweisung bleibt, weshalb ihr ein reduzierter Parteikostenersatz zusteht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2006 insoweit aufgehoben wird, als er die IV-Stelle Bern zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Statusfrage, gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt) für den Beurteilungszeitraum bis August 2003 sowie - ab August 2003 - zur Durchführung zusätzlicher Erhebungen in Bezug auf die Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt verpflichtet. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 3. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: