Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_521/2023
Urteil vom 4. Oktober 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2023 (VSBES.2022.260).
Erwägungen:
1.
A.________ war seit dem xxx im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH eingetragen. Diese war ab dem yyy als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen. Am 21. Oktober 2020 eröffnete der Amtsgerichtspräsident von C.________ den Konkurs über die B.________ GmbH. Mit Verfügung vom 22. September 2022 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn A.________ zur Bezahlung von Fr. 43'300.50 Schadenersatz für entgangene Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020. Die Rechtsmittel, die A.________ im Kanton Solothurn hiergegen erhob, blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 10. November 2022; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2023).
2.
Mit Beschwerde vom 30. August 2023 ersucht A.________ das Bundesgericht, "den Entscheid nochmals zu prüfen."
3.
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung einer Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
4.
Die Vorinstanz hat namentlich erwogen, dass sich die B.________ GmbH seit Sommer 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Nach der Kündigung des Agenturvertrages durch die D.________ AG im Oktober 2019 per 31. Mai 2020 habe die B.________ GmbH nicht ernsthaft mit weiteren Zahlungen seitens der D.________ AG rechnen dürfen. Es habe bei der B.________ GmbH kein gezieltes und auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept bestanden, welches Voraussetzung gewesen wäre für eine vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.3).
Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, den Standpunkt zu wiederholen, den sie bereits vor der Vorinstanz eingenommen hatte. Ihre Rechtsschrift genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Seiler