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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_558/2021  
 
 
Urteil vom 3. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. September 2021 (BK 21 393). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung, eventuell des Mordes. Sie wirft ihr vor, am Abend des 18. Oktober 2020 ihren Ehemann (im Folgenden: Opfer) umgebracht zu haben. 
 
B.  
Am 9. November 2020 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Entscheid vom 12. November 2020 versetzte sie das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 16. Dezember 2020 ab. 
Am 17. Februar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um 6 Monate, d.h. bis zum 6. August 2021. In teilweiser Gutheissung der von A.________ hiergegen eingereichten Beschwerde befristete das Obergericht mit Beschluss vom 17. März 2021 die Untersuchungshaft bis zum 6. Mai 2021. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 11. Mai 2021 ab (Urteil 1B_196/2021). 
Am 14. Mai 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate. Dies blieb unangefochten. 
 
C.  
Am 11. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis zum 6. November 2021. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 9. September 2021 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Ein mit einem Electronic Monitoring verbundener Hausarrest erachtete es als ungenügend zur Bannung der Kollusionsgefahr. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafrachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 9. September 2021 aufzuheben und sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei sie im Rahmen der Ersatzmassnahme des Electronic Monitoring in ihrer Wohnung unter Hausarrest zu setzen, allenfalls in Verbindung mit einem Kontaktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen. 
 
E.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die Beschwerde ist somit auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt.  
 
1.2. Die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht muss in dieser selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre "vorangegangenen Eingaben" und insbesondere ihre Beschwerde an die Vorinstanz verweist, kann darauf deshalb nicht eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet - im Gegensatz zum Verfahren 1B_196/2021, das zum bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Mai 2021 führte - den dringenden Tatverdacht. 
 
2.2. Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Tat. Sie wohnte vom Opfer getrennt in einer eigenen Wohnung in einer anderen Ortschaft. Die Tat geschah in der Wohnung des Opfers. Spuren, die darauf schliessen liessen, dass sich die Täterschaft gewaltsam Zugang zu seiner Wohnung verschaffte, bestehen nicht. Dies spricht dafür, dass die Täterschaft die Wohnung des Opfers mit einem Schlüssel öffnete. Die Beschwerdeführerin war nebst dem Opfer die einzige Person, die einen Schlüssel zu dessen Wohnung hatte.  
Das Opfer wurde mutmasslich mit einem Baseballschläger getötet, der blutverschmiert neben dem Opfer am Tatort lag. Der Baseballschläger gehörte der Beschwerdeführerin und befand sich nach den Angaben ihres Sohnes aus erster Ehe lange Zeit in ihrem Personenwagen. 
Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei den ganzen Abend des 18. Oktober 2020 in ihrer Wohnung gewesen und habe Filme geschaut. Ein Automechaniker, der den in der Schweiz vergleichsweise seltenen und besondere Merkmale aufweisenden Personenwagen der Beschwerdeführerin kurz vorher repariert hatte, gab jedoch an, er habe diesen am Abend des 18. Oktober 2020 in der Ortschaft, in der das Opfer wohnte, gesehen. Die Beschwerdeführerin überliess ihren Personenwagen nach ihren Angaben nie jemandem zum Gebrauch. Dies spricht dafür, dass sie sich am Abend der Tat in der Ortschaft, in der das Opfer wohnte, aufhielt und sie somit dazu, wo sie zur Tatzeit gewesen sei, die Unwahrheit sagte. Dass der Automechaniker einen Grund dafür gehabt haben könnte, die Beschwerdeführerin zu Unrecht zu belasten, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
Das Mobiltelefon des Opfers, das in dessen Wohnung aufgefunden wurde, wurde ungefähr im Tatzeitpunkt zerstört. Am Mobiltelefon sowie an dessen Ladekabel wurden DNA-Spuren der Beschwerdeführerin festgestellt. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sie das Mobiltelefon zerstört haben könnte. 
An den Schuhen der Beschwerdeführerin wurden überdies Spritzer mit Blut des Opfers festgestellt. Solche Spritzer entstehen nach den Erkenntnissen der Kriminaltechnik nur, wenn sie mit einer gewissen Geschwindigkeit auf die Schuhe fallen. Dies legt die Annahme nahe, dass sie bei der Tat entstanden sind und nicht erst am Morgen danach, als die Beschwerdeführerin das tote Opfer zusammen mit ihrem Sohn vorfand und sich über das Opfer beugte. Das Blut des Opfers war am Morgen nach der Tat im Übrigen bereits grösstenteils eingetrocknet. 
Die Polizei stellte eine Trainerjacke des Opfers, an der dessen Blut anhaftete, in einem Container in unmittelbarer Nähe des Tatorts sicher. An der Trainerjacke befanden sich DNA-Spuren der Beschwerdeführerin. 
Am 24. September 2020 kam es, was die Beschwerdeführerin zugibt, in den gemeinsamen Ferien zu einem Streit zwischen ihr und dem Opfer. Aus den Ferien reisten die beiden getrennt ab. Danach gab es kaum noch Kommunikation zwischen ihnen. Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin und das Opfer - auch noch im Tatzeitpunkt - zerstritten waren. 
Das Opfer und die Beschwerdeführerin hatten ursprünglich einen gemeinsamen Kinderwunsch. Die Beschwerdeführerin sagte am 11. Oktober 2020, also eine Woche vor der Tat, einen Termin in einer Fertilitätsklinik ab mit der Begründung "wir haben in Moment schlecht und schwere Zeit". Auch dies zeigt, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Opfer belastet war. 
Auf dem Boden neben dem Opfer lag dessen ausgezogener Ehering, was auf einen Ehekonflikt und damit die Täterschaft der Beschwerdeführerin hindeutet. 
Die Täterschaft schlug das Opfer mutmasslich mit dem Baseballschläger 19 Mal gegen den Kopf und unzählige weitere Male gegen andere Körperteile. Dies legt die Annahme nahe, dass bei der Täterschaft Emotionen im Spiel waren und es um ein Beziehungsdelikt geht. 
Die Beschwerdeführerin ist Profiboxerin. Also solche verfügte sie über die körperlichen Voraussetzungen zur Verübung der Tat. Dass sie im Tatzeitpunkt noch Schmerzen im Arm gehabt habe, verneinte sie selber. 
Konkrete Anhaltspunkte oder Spuren für eine Dritttäterschaft bestehen sodann nicht. 
Zwar gibt es auch entlastende Gesichtspunkte. So konnten weder im Personenwagen der Beschwerdeführerin noch in ihrer Wohnung Blutspuren des Opfers gefunden werden. Nach dem Gesagten bestehen jedoch zahlreiche und gewichtige belastende Gesichtspunkte. In Anbetracht dessen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Strafuntersuchung inzwischen abgeschlossen ist und deshalb an den dringenden Tatverdacht erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt demnach unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr.  
 
3.2. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Das Bundesgericht bejahte die Kollusionsgefahr im Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 aus folgenden Gründen:  
Für vorsätzliche Tötung droht Art. 111 StGB Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an. Da die Beschwerdeführerin das Opfer nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft durch zahlreiche Schläge mit einem Baseballschläger getötet haben soll, kommt der qualifizierte Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB wegen besonders verwerflicher Art der Ausführung in Betracht. Für Mord droht das Gesetz lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren an. Die Beschwerdeführerin muss somit mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen. Entsprechend besteht für sie ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. 
Verschiedene Befragte bezeichnen die Beschwerdeführerin als impulsiv und gewalttätig. Wie ihr früherer Lebenspartner zu Protokoll gab, habe sie in London zwei Männer zusammengeschlagen, weshalb sie die dortige Polizei festgenommen habe. Sie habe ihm zuhause ca. 4-5 Mal ins Gesicht und ihn danach erneut geschlagen. Unter ihrem Kopfkissen habe sie ein grosses Messer gehabt. Ein anderer Mann gab an, die Beschwerdeführerin habe eine Frau geschlagen. Letztere bestätigte dies; bei der Beschwerdeführerin gehe das "von 0 auf 100 bis sie flach sind". Der Automechaniker, der nach seinen Angaben den Personenwagen der Beschwerdeführerin am Abend der Tat gesehen hat, gab zu Protokoll, sein Werkstattleiter habe gesagt, die Beschwerdeführerin habe eine "kurze Zündschnur". Die frühere Freundin des Opfers sagte aus, ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin sei sehr angespannt gewesen; sie sei in deren Augen ein "rotes Tuch" gewesen. Aus der Schilderung eines Vorfalles der früheren Freundin des Opfers, bei dem es um das Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin ging, ergibt sich, dass sie sich durch die Beschwerdeführerin eingeschüchtert fühlte. 
Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung Auskunftspersonen und Zeugen, welche ihr nicht genehme Aussagen machten, unter Druck setzen und gegen sie allenfalls auch gewalttätig werden könnte. Da es um einen Indizienprozess geht, kommt diesen Aussagen grosse Bedeutung zu. Deshalb besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen. Das gilt besonders für den heute 10-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, der sich einer Beeinflussung schwer entziehen könnte. 
Zwar versuchte die Beschwerdeführerin in den gut drei Wochen zwischen der Tat und ihrer Festnahme offenbar nicht, auf Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken. Dies spricht jedoch nicht gegen Kollusionsgefahr, da sie mit einer entsprechenden Einflussnahme nur den Verdacht auf sich gezogen hätte, woran sie kein Interesse haben konnte. 
Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Festnahme kooperativ verhielt. Andernfalls hätte sie sich verdächtig gemacht. 
Der Baseballschläger, der mutmasslich als Tatwerkzeug diente, lag am Tatort. Als die Beschwerdeführerin am Morgen nach der Tat mit ihrem Sohn die Wohnung des Opfers betrat, übergab sie den Baseballschläger unstreitig dem Sohn, der ihn bei Eintreffen der Polizei in den Händen hielt. Dies kann dahin gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin versuchte, dadurch den Verdacht von sich abzulenken. 
An der kollusionsfreien Ermittlung des Sachverhalts besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse, da es um ein schweres Verbrechen geht. 
 
3.4. Diese Erwägungen haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Hinzu kommt Folgendes: Nach den Angaben der ausgerückten Sanitäterinnen untersagte die Beschwerdeführerin ihrem Sohn auf die Frage hin, ob er etwas erzählen dürfe, das Sprechen, worauf die beiden getrennt wurden. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist als Verdunkelungshandlung zu werten.  
Gesamthaft bestehen demnach nach wie vor gewichtige Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr. Zwar ist die Strafuntersuchung abgeschlossen. Da es um einen heiklen Indizienprozess geht, ist jedoch davon auszugehen, dass das Sachgericht zumindest die wichtigsten Zeugen und Auskunftspersonen nochmals befragen wird, um sich selber ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. Es besteht daher weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, auf die Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken, um diese zur Zurücknahme oder Abschwächung belastender Aussagen zu veranlassen. 
Wenn die Beschwerdeführerin die Kollusionsgefahr gegenüber ihrem Sohn damit bestreitet, dieser besuche sie ohnehin wöchentlich in der Haftanstalt und sie schrieben sich gegenseitig Briefe, überzeugt das nicht. Es darf als selbstverständlich angenommen werden, dass die Verfahrensleitung die notwendigen Massnahmen trifft, um Kollusionshandlungen bei Haftbesuchen zu verhindern, sowie den Briefverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auf derartige Handlungen hin inhaltlich kontrolliert (vgl. Art. 235 Abs. 2 f. StPO). 
Insgesamt ist die Kollusionsgefahr nach wie vor als ausgeprägt einzustufen. Wenn die Vorinstanz diesen Haftgrund bejaht hat, verletzt das daher ebenfalls kein Bundesrecht. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein mit einem Electronic Monitoring verbundener Hausarrest und allenfalls ein Kontaktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen genüge zur Bannung von Kollusionsgefahr. 
Ein Hausarrest mit einem Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4 mit Hinweis). Darum geht es hier nicht. Ein Hausarrest mit einem Electronic Monitoring wäre ungeeignet, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, mit den gängigen Kommunikationsmitteln mit Zeugen und Auskunftspersonen Kontakt aufzunehmen. Da die Kollusionsgefahr beträchtlich ist und für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht, besteht zudem keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Wenn die Vorinstanz die Freilassung der Beschwerdeführerin unter Anordnung der von ihr angeregten Ersatzmassnahmen abgelehnt hat, ist das daher ebenso wenig zu beanstanden. Dass andere Ersatzmassnahmen infrage kämen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. 
 
5.  
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Da sie aussichtlos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund einem Jahr in Haft und hatte bereits vorher als Betreiberin eines Fitnessclubs wegen der Corona-Krise finanzielle Schwierigkeiten - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri