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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_55/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2022 (IV 2022/46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 2. Juni 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der 1971 geborenen A.________ aufgrund der Folgen eines im Juli 1995 erlittenen Fahrradunfalls mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Den Invaliditätsgrad (54 %) berechnete sie anhand der sogenannten gemischten Methode, wobei sie von einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % und einer Betätigung im Haushalt von ebenfalls 50 % ausging. Mit Mitteilungen vom 17. April 2001, 2. Juli 2004, 20. Januar 2010 und 22. Januar 2013 bescheinigte sie der Versicherten einen unveränderten Rentenanspruch.  
 
A.b. Im März 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Auf Empfehlung der Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hin veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (orthopädisch und neurologisch/neuropsychologisch) durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und die Neuropsychologin Dipl. Psych. E.________. Gestützt auf die Expertise vom 23. November 2020 stellte sie A.________ mit Vorbescheid vom 4. Januar 2021 die Rentenaufhebung in Aussicht, wobei sie neu aufgrund der Angaben der Versicherten von einem ausserhäuslichen Pensum von 90 % ausging. A.________ ersuchte in der Folge mehrmals um Sistierung des Verwaltungsverfahrens, damit sie ein Gegengutachten erstellen lassen könne. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 stellte die Verwaltung die Rentenleistungen vorsorglich per Ende August 2021 ein, da eine Weiterausrichtung der Invalidenrente nach Aktenlage nicht mehr zu verantworten sei. Gleichzeitig wies sie das Sistierungsgesuch ab; sie gewährte der Versicherten aber eine Frist bis 29. Oktober 2021, um ein allfälliges medizinisches Parteigutachten einzureichen. Mit einem neuen Vorbescheid vom 1. Dezember 2021 kündigte sie die definitive Rentenaufhebung per 31. August 2021 an, was sie mit Verfügung vom 21. Februar 2022 bestätigte.  
 
B.  
Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ab. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit bzw. zur Leistungsfähigkeit im Haushalt und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 V 342, aber in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung per 31. August 2021 bundesrechtskonform ist.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV.  
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht aber eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. 
 
2.3. Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1; 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 30, kritisch in Bezug auf BGE 141 V 9).  
 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 2. Juni 1999; vgl. auch E. 4.2.2 ff. hiernach) in neurologischer Hinsicht erheblich verbessert, habe doch anlässlich der Abklärung bei Prof. Dr. med. D.________ im November 2020 keine Schmerzproblematik mehr festgestellt werden können, die eine höhere als die von der Neuropsychologin Dipl. Psych. E.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % hätte rechtfertigen können. Auch die im Gutachten wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Alltags- und Arbeitsaktivitäten zeigten deutlich, dass der früher festgestellte akute Schmerzzustand längst abgeklungen gewesen sein müsse. Im Übrigen liege gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in der Veränderung des Erwerbsstatus ein Revisionsgrund. Anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen, wohingegen sie nunmehr gemäss eigenen Angaben in einem Pensum von 80-100 % erwerbstätig wäre.  
 
3.2. Weiter mass das kantonale Gericht dem bidisziplinären Gutachten vom 23. November 2020 Beweiskraft bei. Gestützt darauf stellte es fest, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens am 21. Februar 2022 im erlernten Beruf zu mindestens 70 % arbeitsfähig gewesen.  
 
3.3. Hinsichtlich des Invaliditätsgrads erwog die Vorinstanz, der genaue Beschäftigungsgrad im hypothetischen Gesundheitsfall (80-100 %) sei vorliegend nicht entscheidend, da auch im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall einer 100%igen Erwerbstätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Denn dieser könne anhand eines sogenannten Prozentvergleichs ermittelt werden, da das Valideneinkommen und der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens identisch seien und folglich für die Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch gar keine Rollen spielen könnten. Der maximale Invaliditätsgrad entspreche somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, korrigiert um einen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle bestehe vorliegend - auch unter Berücksichtigung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) - Raum für einen solchen Abzug. Die Vorinstanz legte den Abzug alsdann auf 10 % fest, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 37 % (100 % - [90 % x 70 %]) ergab.  
 
3.4. Betreffend Anpassungszeitpunkt erkannte das kantonale Gericht, Art. 88bis Abs. 2 IVV komme vorliegend nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur für "echte" Invalidenrenten gelte. Die Beschwerdegegnerin habe die laufende Rente vorsorglich per 31. August 2021 aufgehoben, da in jenem Zeitpunkt das Revisionsverfahren betreffend die laufende Rente sowie die Prüfung des Begehrens um eine "echte" Invalidenrente abgeschlossen gewesen seien. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2022 habe sie die auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruhende Rente dann "definitiv" auf jenen Zeitpunkt hin aufgehoben, was als eine rechtmässige Anwendung des lückenfüllend analog anwendbaren Art. 19 Abs. 1 UVG zu qualifizieren sei. Selbst wenn der Art. 88bis Abs. 2 IVV aber zur Anwendung kommen würde, wäre der Anpassungszeitpunkt als rechtmässig zu qualifizieren, weil die vorsorgliche Renteneinstellung per 31. August 2021 das Vertrauen in einen unverändert weiter bestehenden Rentenanspruch zerstört habe.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil die IV-Stelle die geänderte Rechtsprechung zur gemischten Methode im Nachgang zum Urteil des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) dazu missbraucht habe, eine umfassende medizinische Überprüfung vorzunehmen und die bisherige Invalidenrente aufzuheben. Wie die Vorinstanz aber richtig erwogen hat, hat der Gesetzgeber mit Art. 17 ATSG die Grundlage für eine jederzeitige Überprüfung einer laufenden Dauerleistung geschaffen. Zudem sieht die Verordnung in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 ausdrücklich vor, dass für laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten ist. Von einem treuwidrigen Vorgehen der IV-Stelle kann daher keine Rede sein.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, als Vergleichszeitpunkt für die Beantwortung der Frage nach einer wesentlichen Sachverhaltsveränderung gelte nicht die ursprüngliche Rentenzusprechung, sondern die im Jahr 2015 (gemeint ist wohl das Jahr 2013) ergangene Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs.  
 
4.2.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient rechtsprechungsgemäss die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1).  
 
4.2.3. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, die Mitteilung vom 22. Januar 2013 (oder eine frühere Mitteilung) erfülle die oben genannten Voraussetzungen, um als Vergleichsbasis zu dienen. Denn die Bestätigung des Rentenanspruchs basierte auf der Angabe der Beschwerdeführerin und ihrer Hausärztin, wonach sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Dass die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, anlässlich der jeweiligen Revisionsverfahren umfassende Abklärungen zum Gesundheitszustand zu tätigen, trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu. Fehlen Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts, besteht auch kein Anlass für weitere Beweiserhebungen (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV; vgl. auch Urteil 8C_597/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.5, wonach Art. 87 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV spiegelbildlich zueinander gesehen werden können).  
 
4.2.4. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die ursprüngliche Verfügung vom 2. Juni 1999 als Vergleichsbasis herangezogen.  
 
4.3. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Inwiefern die nach Würdigung der medizinischen Akten ergangene vorinstanzliche Feststellung, in neurologischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprechung wesentlich verändert (vgl. E. 3.1 hiervor), offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1 hiervor) sein soll, zeigt sie indessen nicht ansatzweise auf. Die Feststellung eines veränderten Gesundheitszustands bleibt für das Bundesgericht damit verbindlich.  
Wenn die Vorinstanz aufgrund der festgestellten verbesserten Schmerzproblematik, welche für die damalige Rentenzusprechung von entscheidender Bedeutung war, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bejahte, so verletzte sie kein Bundesrecht. Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend ("allseitig") zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1). Damit braucht nicht weiter auf die aussergewöhnliche Interpretation des Charakters der im Jahr 1999 zugesprochenen Invalidenrente durch die Vorinstanz und die damit einhergehende Frage, ob Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 17 ATSG vorliegend einschlägig ist (vgl. E. 2.2 des vorinstanzlichen Entscheids), eingegangen zu werden. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, obschon der neurologische Sachverständige festgehalten habe, mittels einer intensiven multimodalen Kopfschmerztherapie lasse sich die Arbeitsfähigkeit innerhalb einiger Monate steigern. Die IV-Stelle wäre demnach gehalten gewesen, von ihr die Durchführung einer entsprechenden Therapie zu verlangen, um hernach über die Wirksamkeit der Massnahme befinden zu können.  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. D.________ eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 70 % in Bezug auf ein Vollpensum attestierte und prognostisch - nach Durchführung einer intensiven multimodalen Kopfschmerztherapie - innerhalb von drei bis sechs Monaten von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-100 % ausging. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf zu 70 % arbeitsfähig, ist demnach keineswegs willkürlich.  
 
4.5. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine rechtsfehlerhafte Invaliditätsbemessung.  
 
4.5.1. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, die Veränderung im Erwerbsstatus dürfe nicht als Revisionsgrund herangezogen werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben ist, der eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Rahmen dieser Prüfung ist dabei auch der im Revisionszeitpunkt aktuell geltende Erwerbsstatus zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der veränderte Status bereits anlässlich früherer Revisionsverfahren hätte beachtet werden müssen.  
 
 
4.5.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbspensum von 90 % ausgegangen. Dabei scheint sie wiederum zu übersehen, dass das kantonale Gericht das von der IV-Stelle als Durchschnittswert herangezogene Arbeitspensum (80-100 %) gerade nicht als überzeugend erachtete und im Rahmen seiner Invaliditätsbemessung darlegte, dass der effektive Beschäftigungsgrad nicht entscheidend sei, weil selbst bei Annahme eines Vollzeitpensums kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.  
 
4.5.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht nicht das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt. Sie rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.  
Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad durch Prozentvergleich. Sie hat dies damit begründet, dass das Valideneinkommen und der Ausgangswert des Invalideneinkommens identisch seien. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Inwiefern die Wahl der Bemessungsmethode Bundesrecht verletzen soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher die adaptierte Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht, ist rechtsprechungsgemäss der Prozentvergleich als Variante des Einkommensvergleichs zulässig (vgl. SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1; vgl. auch Urteile 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.4; 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen gegebenenfalls auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 
 
4.5.4. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin einen höheren leidensbedingten Abzug geltend. Entgegen ihrer Ansicht drängt sich aber weder aufgrund ihres Alters (Jg. 1971) noch wegen "jahrzehntelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt" ein zusätzlicher Abzug auf, zumal sie unbestrittenermassen seit Jahren in einem Teilzeitpensum erwerbstätig ist. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung des Abzugs von 10 % rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Ermessensfragen BGE 137 V 71 E. 5.1 f.; Urteil 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1). Mit Blick auf das Ergebnis kann ferner offen bleiben, ob im Rahmen eines Prozentvergleichs überhaupt Raum für einen Abzug besteht.  
 
4.5.5. Nach dem Gesagten hat es bei dem vom kantonalen Gericht ermittelten Invaliditätsgrad von maximal 37 % sein Bewenden.  
 
4.6. Bei einem Invaliditätsgrad von maximal 37 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), weshalb die Vorinstanz die Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat. Welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Rentenanspruch der Invalidenversicherung ergeben, ist für die Frage, ob eine revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, nicht von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 148 E. 4.3). Insoweit kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung vom Haftpflichtversicherer entschädigt worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
4.7. Gegen den von der IV-Stelle verfügten und vom Versicherungsgericht bestätigten Zeitpunkt der Rentenaufhebung erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Mangels offensichtlicher Rechtsfehler (vgl. E. 1 hiervor) hat es somit bei der Rentenaufhebung per 31. August 2021 sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest