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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_543/2007 
 
Verfügung vom 7. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
Pensionskasse X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Zimmerli, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Mitbeteiligter 
S.________, vertreten durch Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 21. September 2007, worin die Pensionskasse X.________ AG die Beschwerde vom 14. September 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2007 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. November 2007 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. 
Widmer Batz