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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 376/01 
 
Urteil vom 23. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
D.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 28. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1970 geborene D.________ war seit November 1993 in der Firma W.________ in X.________ als Heizungsmonteur und Sanitärinstallateur angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 15. November 1994 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine Commotio cerebri und ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu, welche bis 26. November 1994 eine Spitalbehandlung erforderlich machten. Vom 21. Juni bis 23. August 1995 und vom 6. bis 21. Dezember 1995 weilte der Versicherte in der Klinik Y.________. Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde er sodann von Dr. med. Z.________ vom Spital A.________ psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 20. August 1996). Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. L.________ vom 22. Oktober 1996 setzte die SUVA die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten und ohne Zwangshaltung des Kopfes mit Wirkung ab 20. November 1996 auf 50 % fest und sprach ihm ein entsprechendes Taggeld zu; da von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei, befristete sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen bis 31. Mai 1997 (Verfügung vom 30. April 1997). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Einspracheweise liess D.________ die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Invalidenrente und Integritätsentschädigung) und die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung beantragen. Am 3. Juni 1998 untersuchte Dr. med. B.________ den Versicherten; vom 4. August bis 1. September 1998 weilte er sodann in der Klinik C.________ (Bericht vom 29. September 1998), welche am 22. September 1999 auch den Integritätsschaden beurteilte. Mit Einspracheenscheid vom 8. September 2000 sprach die SUVA für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 31. August 1998 ein Taggeld in Höhe von 50 % zu und erhöhte die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 1998 auf 50 %; die zugesprochene Integritätsentschädigung erhöhte sie auf 45 %. 
 
Mit Verfügungen vom 7. Mai 1999 hatte die IV-Stelle Nidwalden D.________ für die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1998 eine ganze und ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Diese Verfügung wurde beim Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden angefochten, dessen Entscheid vom 24. Juli 2000 an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen wurde (Urteil vom 27. November 2001). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. Juni 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 %, der gesetzlichen Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz und von Taggeldern bis 31. August 1998 auf der Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit beantragen; eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Bezugnehmend auf das die Invalidenversicherung betreffende Urteil vom 27. November 2001, mit welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht bei einem Invaliditätsgrad von 63.1 % die Zusprechung einer halben Invalidenrente bestätigte, lässt D.________ dem Gericht mitteilen, da sich ausschliesslich Unfallfolgen rentenbegründend auswirkten, müsse der Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung mindestens gleich hoch festgesetzt werden wie bei der Invalidenversicherung. 
 
Die SUVA führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2002 aus, die über eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 57 % hinausgehenden Anträge seien abzuweisen. Da sie nicht rechtzeitig über den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 24. Juni 2000 informiert worden sei, stehe dem Versicherten zudem kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheides (hier: 8. September 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Während der Beschwerdeführer die zugesprochene Integritätsentschädigung von 45 % ausdrücklich bestätigt, beanstandet er den von SUVA und Vorinstanz angenommenen Invaliditätsgrad von 50 % und die dem Taggeld zugrunde gelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. 
2.1 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). Während nach früherer Rechtsprechung der Invaliditätsbemessung der SUVA gegenüber derjenigen der Invalidenversicherung der Vorrang eingeräumt wurde (BGE 106 V 88 Erw. 2b mit Hinweisen), hat das Gericht diese Koordinationsregel in der Folge wiederholt eingeschränkt (BGE 109 V 23, 112 V 175, 119 V 468) und in Einzelfällen auch der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung den Vorrang gegenüber derjenigen der SUVA eingeräumt (RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107 f.; nicht publizierte Erw. II/1b und c des Urteils BGE 122 V 157). In BGE 126 V 288 ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass es sich nicht weiter rechtfertigen lässt, der Invaliditätsbemessung des einen Sozialversicherungsträgers ungeachtet der diesem im Rahmen seiner Abklärungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und deren effektiven Ausnutzung im konkreten Fall generell mehr Gewicht beizumessen. Es geht indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den von der Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 291 Erw. 2). 
2.2 Im Zeitpunkt, in welchem die SUVA den Einspracheentscheid vom 8. September 2000 erliess und damit den Invaliditätsgrad auf 50 % festsetzte, lag noch keine rechtskräftige Invalidiätsschätzung der Invalidenversicherung vor. Die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 1999, welche auch der SUVA zugestellt wurde, ist vom Versicherten beim kantonalen Verwaltungsgericht und anschliessend beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten worden. Unter diesen Umständen konnte der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad keine verbindliche Wirkung entfalten. Die SUVA war demnach im Zeitpunkt, als sie die streitige Einspracheverfügung erliess, nicht an einen von einem andern Sozialversicherungsträger bereits rechtskräftig bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Die SUVA macht nunmehr geltend, der Invaliditätsgrad von 63.1 % basiere auf einer falschen Annahme bezüglich des Valideneinkommens und auf einem aufgrund einer reinen Angemessenheitskontrolle viel zu tief geschätzten Invalideneinkommen. Es ist daher zu prüfen, ob triftige Argumente gegen eine Übernahme des für die Belange der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrades sprechen. 
3. 
Mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht die medizinischen Unterlagen einer einlässlichen Würdigung unterzogen. Dabei kam es im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Klinik C.________ vom 29. September 1998 zum Schluss, der Versicherte sei in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Es hat auch dargetan, weshalb der Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 5. Oktober 2000 und die Angaben des Dr. med. B.________ zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen. Da der Sachverhalt bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 8. September 2000 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) umfassend abgeklärt ist und von einem ergänzenden psychiatrischen Gutachten keine neuen erheblichen Gesichtspunkte zu erwarten sind, kann von der beantragten Beweismassnahme abgesehen werden. 
4. 
4.1 Der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 1999 lag ein Valideneinkommen von Fr. 58'178.- zugrunde. Dieses erwies sich aufgrund der Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. September 1995, wonach der Versicherte ohne den Gesundheitsschaden im Jahre 1994 einen Lohn von Fr. 4337.55 im Monat erzielte, zwar als grosszügig. Indessen gab es angesichts der damaligen Aktenlage kein Anlass für eine Beanstandung. Die SUVA, welche vom Vorbescheid der IV-Stelle vom 1. Februar 1999 Kenntnis hatte, holte beim ehemaligen Arbeitgeber ergänzende Auskünfte ein. Diese ergaben, dass kein 13. Monatslohn und wegen der schlechten Wirtschaftslage auch keine Gratifikation ausbezahlt wurden. Aufgrund der Lohnentwicklung im Betrieb hätte der Versicherte im Jahre 2000 monatlich Fr. 4675.- verdienen können. Gestützt auf diese Informationen berechnete die SUVA ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'100.- (Fr. 4675.- x 12). Die Vorinstanz sah keinen Grund, davon abzuweichen, zumal keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf eine berufliche Weiterentwicklung schliessen liessen (zum erforderlichen Nachweis vgl. AHI 1998 S. 171 Erw. 5a). 
 
Der Hinweis des Arbeitgebers, es sei jeweils kein 13. Monatslohn ausbezahlt worden, erscheint glaubhaft; er findet sich für die Dauer der Anstellung (November 1993 bis zum Unfall im November 1994) in den entsprechenden Lohnblättern bestätigt. Für die Belange der Unfallversicherung ist daher für das Jahr 1994 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 52'050.- (Fr. 4337.55 x 12) auszugehen. Wenn SUVA und Vorinstanz für das Jahr 2000 - gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers über die Lohnentwicklung - ein Einkommen von Fr. 56'100.- veranschlagt haben, erscheint dies als realistisch und verglichen mit der allgemeinen Nominallohnentwicklung männlicher Angestellter (1995: 1.3 %; 1996: 1.3 %; 1997: 0.5 %; 1998: 0.7 %; 1999: 0.3 %; 2000: 1.3 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 7/2002, S. 89, Tabelle B10.3) sogar als wohlwollend. 
4.2 Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz trotz Gesundheitsschädigung zu erwartenden Lohnes (Invalideneinkommen) gingen SUVA und Vorinstanz von einem monatlichen Gehalt von Fr. 2300.- bis Fr. 2400.- für ein Pensum von 50 % aus. Auf welcher Grundlage dieses berechnet wurde, lässt sich weder dem Einspracheentscheid der SUVA noch den Erwägungen der Vorinstanz entnehmen und ist auch sonstwie nicht nachvollziehbar. Es rechtfertigt sich daher, analog dem Vorgehen für die Belange der Invalidenversicherung von Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 1998 auszugehen. Danach betrug der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer Fr. 4268.- oder umberechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden - Fr. 53'648.76 im Jahr. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 26'824.38. Entgegen der Auffassung von SUVA und kantonalem Gericht sind zudem die Voraussetzungen für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 79 Erw. 5b) erfüllt, weil zufolge des Gesundheitsschadens die Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt ist und deshalb möglicherweise ein geringerer Lohn erzielt werden kann. Der Abzug ist daher auch hier auf 20 % festzusetzen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 21'459.50 führt. Zu beachten gilt es sodann, dass sich das angenommene Valideneinkommen von Fr. 56'100.- auf das Jahr 2000 bezieht, weshalb beim Invalideneinkommen noch die entsprechende Nominallohnentwicklung aufzurechnen ist (1999: 0.3 %, 2000; 1.3 %), was Fr. 21'803.68 ergibt. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 61 % (zur Publikation vorgesehenes Urteil R. von 19. Dezember 2003; U 27/02. 
5. 
Zu prüfen bleibt die Höhe des Taggeldanspruchs. 
5.1 Mit Schreiben vom 13. November 1996 teilte die SUVA dem Versicherten mit, das Taggeld werde ab 20. November 1996 lediglich noch aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet (vgl. auch Verfügung vom 30. April 1997). Gemäss Einspracheentscheid vom 8. September 2000 wurde dieser Taggeldanspruch bis zum Rentenbeginn (1. September 1998) verlängert. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beanstandet, dass SUVA und Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von der früher ausgeübten Tätigkeit ausgegangen und diese auf 100 % festgesetzt haben. 
5.2 Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in allen Sozialversicherungszweigen derselbe. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat, gilt eine Person als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. u 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Die durch die Schadenminderung gebotene zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme von der Regel, wonach auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird. Sie setzt voraus, dass der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit voraussichtlich dauernd beeinträchtigt ist und nicht bloss ein labiles Geschehen während einer zeitlich beschränkten Dauer vorliegt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 entschieden hat, wo die versicherte Person innert sechs Monaten für jegliche Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war. 
5.3 Aufgrund der medizinischen Unterlagen - insbesondere der kreisäztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. L.________ vom 4. Februar 1997 und des Berichts der Klinik C.________ vom 29. September 1998 - ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit als Heizungsund Sanitärinstallateur auszuüben, da die dazu erforderliche Hebe-und Tragbelastung seine Limiten überschreiten würde. Hingegen fallen auf dem für die Beurteilung massgebenden allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) durchaus relevante Einsatzmöglichkeiten in Betracht. So ist er für alle körperlich leichten Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten über 5 kg und ohne Zwangshaltung des Kopfes zu 50 % arbeitsfähig. Weshalb auf die Angaben der Klinik E.________ und des Dr. med. B.________ nicht abgestellt werden kann, wurde bereits dargelegt (vgl. Erwägung 3). Die Festsetzung des Taggeldes auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 31. August 1998 erscheint daher angemessen und ist nicht zu beanstanden. 
6. 
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG). 
 
Weil der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Rentenanspruch teilweise obsiegt, ist ihm zu Lasten der SUVA eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. Juni 2001 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. September 2000 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. September 1998 zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % ab 1. September 1998 hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: