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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.230/2002 /bnm 
 
Urteil vom 28. Januar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. 
Jean-Christophe Schai, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) 
des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Lohnpfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. September 2002. 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
In der von B.________ gegen A.________ für eine Forderung von Fr. 64'790.15 nebst Zinsen und Kosten eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Z.________ am 23. Mai 2002 einen Verlustschein aus. Es hielt fest, dass bei A.________ kein pfändbares Vermögen habe festgestellt werden können und sich auch kein künftiger Lohn habe pfänden lassen. 
 
Eine von B.________ gegen die Ausstellung des Verlustscheins erhobene Beschwerde wies der Präsident des Bezirksgerichts Kulm als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 11. Juli 2002 ab. 
 
Hiergegen gelangte B.________ an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde), das die Beschwerde guthiess und das Betreibungsamt Z.________ anwies, beim Arbeitgeber von A.________ eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 3'414.50 vorzunehmen. 
 
Mit einer vom 1. November 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt A.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er erklärt, erst am 23. Oktober 2002 durch das Betreibungsamt vom Entscheid des Obergerichts in Kenntnis gesetzt worden zu sein, und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sein Existenzminimum durch die Einkünfte nicht gedeckt sei. 
 
Durch Präsidialverfügung vom 13. November 2002 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. 
 
In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2002 erklärt das Betreibungsamt, die Vorinstanz habe die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausbezahlten Provisionsbeträge falsch interpretiert; nur so habe sie eine pfändbare Lohnquote errechnen können. Die Beschwerdegegnerin B.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2002 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Der Beschwerdeführer hat sich mit einer persönlichen Zuschrift vom 11. Dezember 2002 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin geäussert. 
2. 
Im Mitteilungssatz des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer nicht erwähnt, und auch aus dem Überweisungsschreiben der Vorinstanz vom 8. November 2002 ergibt sich nicht, dass ihm diese den Entscheid zugestellt hätte. In den kantonalen Akten liegt denn auch keine entsprechende Empfangsbestätigung. Nach einer am 29. Oktober 2002 ausgestellten Bestätigung hat das Betreibungsamt am 23. Oktober 2002, als der Beschwerdeführer wegen der gestützt auf den angefochtenen Entscheid verfügten Lohnpfändung vorgesprochen habe, diesem eine Abschrift des Entscheids ausgehändigt. 
 
Auf Grund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG für den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2002 zu laufen begonnen hat. Mit der am 1. November 2002 zur Post gebrachten Eingabe vom gleichen Tag hat er mithin rechtzeitig Beschwerde erhoben. 
3. 
Erwerbseinkommen jeder Art kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG kann in diesem Zusammenhang gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens, das Existenzminimum des Schuldners festzusetzen, sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden seien (BGE 128 III 337 E. 3a mit Hinweisen). 
 
Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). 
4. 
4.1 Das Obergericht hat dem Arbeitsvertrag, der Änderung dieses Vertrags vom Februar 2002 und verschiedenen Abrechnungen über Lohn und Provisionen entnommen, der Beschwerdeführer beziehe seit März 2002 ein Grundgehalt von monatlich Fr. 5'000.--. Als Weihnachtsgeld werde eine zusätzliche Vergütung in Höhe des Grundgehalts ausbezahlt, so dass der Lohn insgesamt Fr. 5'416.-- brutto betrage. Gemäss den Lohnabrechnungen würden auf dem Bruttolohn von Fr. 5'000.-- Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 640.65 abgezogen, was umgerechnet auf den das Weihnachtsgeld mitumfassenden Bruttolohn rund Fr. 695.-- ergebe. Der monatliche Nettolohn betrage somit Fr. 4'722.--. Ferner erhalte der Beschwerdeführer Spesen in der Höhe von monatlich Fr. 1'200.-- ausbezahlt für Aufwendungen wie "Auto, Telefon etc.". Als Einkommen setzte die Vorinstanz ausserdem Provisionen ein, die der Beschwerdeführer bei seiner Aussendiensttätigkeit im Werbebereich beziehe und die sie auf Grund von vier Abrechnungen vom 5. Juni, 4. Juli, 14. August und 15. August 2002 und der jeweiligen Sozialversicherungsabzüge von 8,742 % auf durchschnittlich netto Fr. 2'773.-- im Monat festsetzte. Mit dem Bemerken, der Arbeitsvertrag sei im Februar 2002 mit Wirkung ab dem Monat März neu gefasst worden, ging sie davon aus, dass für diese Provisionen auf die seither erzielten Ansprüche abzustellen sei. Das Obergericht weist schliesslich darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Instruktor beim Paraclub Y.________ wohl gelegentlich Tandemsprünge durchführe, für die er nach seinen Angaben je Fr. 80.-- beziehe; indessen seien diese Entschädigungen auf die Sommermonate beschränkt und zudem Schwankungen unterworfen, so dass es nicht gerechtfertigt sei, sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens als Nebenverdienst zu berücksichtigen. 
 
Dem auf die dargelegte Weise ermittelten Gesamteinkommen von (durchschnittlich) Fr. 8'695.-- im Monat stellte die Vorinstanz einen Notbedarf von Fr. 5'280.50 gegenüber und legte die pfändbare Quote mithin auf Fr. 3'414.50 fest. 
4.2 
4.2.1 Dem Grundsatz nach stellt der Beschwerdeführer die vom Obergericht berücksichtigten Einkommenselemente (Lohn, Spesen und Provisionen) nicht in Frage. Was er zur Abgrenzung von Lohn und Provisionen sowie zur Höhe der Provisionen und zum Zeitpunkt, in welchem diese bezogen worden seien, vorbringt, betrifft tatsächliche Verhältnisse. Er rügt in diesem Zusammenhang die Würdigung des Arbeitsvertrags und der verschiedenen Provisionsabrechnungen durch die Vorinstanz, was er mit staatsrechtlicher Beschwerde (wegen willkürlicher Beweiswürdigung) hätte tun müssen. Eine unzulässige Kritik an der Beurteilung tatsächlicher Gegebenheiten stellen ebenso seine Ausführungen zur bevorstehenden Anschaffung eines neuen Fahrzeugs für die Aussendiensttätigkeit dar. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB rügt, verkennt er, dass diese Bestimmung die Verteilung der Beweislast ordnet und dem Beweisbelasteten einen Anspruch auf Abnahme von Beweisen verleiht, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen anerboten werden, nicht aber regelt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz anerbotene Beweise zu Unrecht nicht abgenommen habe, ist nicht dargetan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht bei der Ermittlung der durchschnittlichen Bezüge auf die seit der Änderung der arbeitsvertraglichen Regelungen im Februar 2002 herrschenden Verhältnisse abgestellt hat. 
4.2.2 Unbehelflich ist auch das zur Ermittlung des Notbedarfs Vorgebrachte: 
4.2.3 Was die Spesenpauschale, die der Beschwerdeführer bezieht, im einzelnen erfasst, ist eine Frage tatsächlicher Natur. Die Feststellung der Vorinstanz, sie decke auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten von Fr. 132.-- für auswärtige Verpflegung, ist für die erkennende Kammer daher verbindlich. 
4.2.4 Der Beschwerdeführer verlangt zu Lasten seines Notbedarfs Fr. 500.-- im Monat, die er C.________ für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter D.________ bezahle. Was er gegen die Nichtberücksichtigung dieses Betrags vorträgt, scheitert schon an den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, C.________ sei verheiratet, so dass ihr Ehemann als Vater des Kindes gelte, und ein Urteil über eine allfällige Anfechtung des Kindesverhältnisses liege nicht vor. 
4.2.5 Einen Betrag von Fr. 126.-- will der Beschwerdeführer mit der Begründung berücksichtigt haben, er müsse eine grössere Wohnung beziehen, weil die von ihm getrennt lebende Ehefrau verlange, dass er für die Tochter E.________ ein separates Zimmer habe, wenn er wolle, dass diese weiterhin bei ihm übernachten könne. Statt Fr. 864.-- für die Miete der bisherigen Wohnung seien daher Fr. 980.-- einzusetzen. Der dieses Ansinnen verwerfende Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Nach deren Feststellungen lebt der Beschwerdeführer in einer Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung. Die räumlichen Verhältnisse erlauben somit, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter in getrennten Zimmern übernachten. 
4.2.6 Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass seine Krankenkassenprämie ab 1. Januar 2003 Fr. 248.30 (statt Fr. 216.50 wie bis anhin) betragen werde. Dieser Änderung wäre im Rahmen einer (beim Betreibungsamt zu verlangenden) Anpassung der Pfändung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin B.________, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: