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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.191/2005 /bnm 
 
Urteil vom 14. Dezember 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Pfändung (Existenzminimum), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Juni 2005 vollzog das Betreibungsamt A.________ gegenüber X.________ eine Einkommenspfändung zu Gunsten der zur Gruppe Nr. 1 zusammengefassten Betreibungen (zu denen auch die von der Y.________ AG eingeleitete Betreibung Nr. ... gehört). Es legte das Existenzminimum für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September 2005 auf Fr. 5'990.-- und für die Zeit ab 1. Oktober 2005 auf Fr. 4'890.-- fest. Zur Begründung dieses Unterschieds wurde festgehalten, die Aufwendungen von monatlich Fr. 2'100.-- für das Wohnen im Eigenheim (Fr. 2'000.-- Hypothekarzins und Fr. 100.-- Unterhaltskosten) seien unangemessen hoch und es sei dem alleinstehenden Betreibungsschuldner zuzumuten, auf den 1. Oktober 2005 eine Wohnung zu beziehen, für deren Miete Fr. 1'000.-- einzusetzen seien. 
 
Die von X.________ gegen diese Herabsetzung der Wohnkosten erhobene Beschwerde wiesen der Präsident des Bezirksgerichts C.________ als untere und das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen durch Entscheide vom 15. Juni 2005 bzw. vom 19. August 2005 ab. 
 
Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nahm X.________ am 10. September 2005 in Empfang. Mit einer am 20. September 2005 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, die auf den 1. Oktober 2005 angeordnete Herabsetzung seiner für die Bestimmung des Notbedarfs massgebenden Wohnkosten aufzuheben. 
 
In seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 22. September 2005 hat sich das Obergericht zur Beschwerde nicht geäussert. Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erklärt das Obergericht, der Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögenswerte seine Einkünfte pfänden lassen müsse, habe seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten; wohne er zur Zeit der ersten Pfändung in einer überdurchschnittlich teuren Wohnung, sei ihm die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert angemessener Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Alsdann hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer bewohne als Alleinstehender das während der Ehe gekaufte Einfamilienhaus. Wohnkosten von Fr. 2'100.-- im Monat seien sowohl aufgrund der persönlichen Verhältnisse als auch aus der Sicht des Wohnungsmarktes im Lebensraum des Beschwerdeführers übersetzt. Im Internet fänden sich in C.________ und im Umkreis von zehn Kilometern 85 Mietobjekte zum Preis von unter Fr. 1'000.--, darunter etwelche 3½-Zimmer-, vereinzelt sogar 4-Zimmer-Wohnungen. Dem Beschwerdeführer sei der Umzug in eine solche Wohnung, in der er das ihm zustehende Besuchsrecht mit den Kindern angemessen ausüben könne, ohne weiteres zuzumuten. Sodann könne der Beschwerdeführer das Einfamilienhaus verkaufen oder auch vermieten, wobei eine Vermietung auf den ortsüblichen Kündigungstermin vom 30. September 2005 als erfolgsversprechendster Weg erscheine, die Mietkosten kurzfristig zu senken. 
3. 
Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen hat. 
3.1 Soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt mit den Erwägungen des Obergerichts befasst, begnügt er sich grösstenteils damit, diesen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Dem Hauptargument der Vorinstanz, es sei ihm auf jeden Fall möglich und zuzumuten, das Haus auf den ordentlichen Kündigungstermin vom 30. September 2005 hin zu vermieten, hält er ohne nähere Begründung vorab entgegen, es gebe verschiedene Gattungen von Mietinteressenten und es müsse bei der Vermietung sehr vorsichtig vorgegangen werden. Diese Vorbringen sind in keiner Weise geeignet, die Auffassung des Obergerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
3.2 Der Beschwerdeführer weist alsdann darauf hin, dass bei Abschluss eines Mietvertrags eine Kaution geleistet werden müsse, er wegen der Einkommenspfändung jedoch über kein Geld mehr verfüge. Dass ihm ausser dem (gepfändeten) Erwerbseinkommen nicht auch noch ein allfälliges Vermögen zustehe, auf das für die angesprochene Sicherheitsleistung zurückgegriffen werden könnte, macht er nicht geltend. Im Übrigen ist zu bemerken, dass unter Nachweis des für eine Kaution konkret benötigten Geldbetrags gegebenenfalls beim Betreibungsamt eine entsprechende (vorübergehende) Anpassung der Pfändung zu verlangen wäre (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). 
3.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Krankheit, an der er leide, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts keine Stütze. Diese Ausführungen haben als im Sinne von Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG neu zu gelten und sind deshalb unbeachtlich, zumal Gelegenheit und auch Anlass bestanden hätte, sie schon im kantonalen Verfahren vorzutragen. Sollte seit dem Vollzug der strittigen Pfändung eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sein, die im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG eine Anpassung der Pfändung zu rechtfertigen vermöchte (dazu BGE 129 III 242 E. 4.3 S. 245), wäre auch hierfür ein entsprechendes Begehren beim Betreibungsamt einzureichen. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Dezember 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: